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Hab das jetzt 3x gelesen und jedesmal zu einer Antwort angesetzt, allerdings jedesmal anders - d.h. ich weiß eigentlich nicht, was ich mit deinem Post anfangen soll. Daher probier ichs mal mit Version 4: Es scheint, als hätte der derzeitige Stand und Sachverhalt einen baurechtlichen Konsens, siehe hier: Na, dann is baurechtlich am derzeitgen Bestand/Sachverhalt ja alles in Ordnung! Mehr is eigentlich dazu nicht zu sagen. Wie das alles so entstanden ist, ob da alles gesetzmäßig abgelaufen ist usw. "könnte" man ausgiebig analysieren und diskutieren - is aber Schnee von gestern. Ich sage auch deshalb "könnte" man, weil das überhaupt nur dann geht, wenn der gesamte historische Ablauf und die Entstehungsgteschichte, die zum heutigen Sachverhalt geführt hat, im Detail bekannt wäre. Is es aber nicht: Naja, dann wird man halt nicht viel sagen können....außer - wie schon oben - bewilligt ist bewilligt (falls es tatsächlich stimmt) und das war´s. Interessant wird die Sache allerdings dann, wenn wer an der bestehenden Situation was verändern will. Daher meine Frage: wer will was und warum KÜNFTIG ändern?? |
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Vielen Dank Karl für deine Rückmeldung! Einerseits geht es darum, die unglückliche "Grundstückssituation" zu bereinigen, aktuell gibt es noch keine eingetragenen Servituts-Rechte für die Punktparzellenpartei (alles ist quasi noch auf dem ursprünglichen Stand als alles einem Eigentümer gehörte), entsprechend wird ihnen durch das Betreten des Nicht-Punktparzellen-Grundstückes von der anderen Partei Hausfriedensbruch vorgeworfen. Hier sollte in der Theorie so denke ich nichts gegen die Schaffung einer Lösung mit Servituten sprechen: Durch Zustimmung der Nicht-Punktparzellen-Partei zu dem Servitut oder aufgrund der 30 Jahre "Ersitzungsfirst für Dienstbarkeiten" falls diese so durchgesetzt werden kann. Hier denke ich wird der entscheidende Faktor sein, seit wann die beiden Parzellen unterschiedlichen Eigentümern gehören, da dieses Recht ja nur bestehen kann ab dem Zeitpunkt ab dem es zwei unterschiedliche Eigentümer waren. (oder ist so eine Ersitzungs-Dienstbarkeit bezüglich Gehrecht immer ein höchstpersönliches und kein an ein Grundstück gebundenes Recht und wäre somit an die bisherige Zeitdauer des jetzigen Besitzers der Punktparzelle gebunden?) Andererseits wäre zukünftig ein Umbau & Sanierung des (älter wirkenden) Gebäudes auf dem Nicht-Punktparzellen-Grundstückes angedacht (ein Zubau ist ja ohnehin ausgeschlossen aufgrund der bereits aktuell überschrittenen Bebauungsdichte des bewilligten Bestandes). Inwiefern sind Adaptierungen/Aufstockungen/Umbauten etc. beim Bestand auf der Nicht-Punktparzelle möglich, ohne dass eine verpflichtende Auflösung der Punktparzelle schlagend werden würde, welche Regelungen gibt es diesbezüglich? (Grundstücksvereinigung ist ja nicht zu realisieren aufgrund der Überschrittenen Bebauungsdichte). Diese beiden Dinge "unter einen Hut" zu bekommen, und somit für beide Parteien eine gangbare Lösung zu schaffen, wäre der Plan, unter Berücksichtigung der im Eingangspost geschilderten Ausgangssituation. Vielen Dank! |
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Ja, denke dass das so ist. Wann wurde denn das Eigentum getrennt? Eine Aufstockung ist auch ein "Zubau". Da wird allerdings die Bebauungsdichte nicht verändert und wäre somit zulässig. Sind möglich, solange die bisherige Bebauungsdichte nicht erhöht wird, d.h. man kann innerhalb der bisherigen äußeren Begrenzung umbauen und noch oben hin zubauen (aufstocken). |
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Kurze Rückmeldung für alle Interessierten zu dem vorliegendem Spezialfall: Genaue Details kann ich, da ich nur oberflächlich eingebunden bin leider nicht darlegen. Als Lösung wird nun - auch wenn es sich aufgrund der angespannten Situation zwischen den beiden Parteien nicht ganz so einfach sondern eher schleppend gestaltet - eine Vereinigung der beiden Grundstücke mit eintsprechender Parifizierung angestrebt, gegen die Vereinigung würde nach der Auskunft die ich erlangen konnte, insofern nichts sprechen, da es sich dabei nicht um eine "Verschlechterung" sondern - obwohl die Bebauungsdichte dann immer noch überschritten wäre - um eine Verbesserung der Situation im vergleich zur quasi vollständig bebauten Punktparzelle handelt. Die mögliche Aufstockung (mehr wird ja nicht möglich sein) des Hauses am "Nicht-Punktparzellen-Grundstück" ist eine mögliche Lösung für die Zukunft, hier war der Partei nur wichtig, dass Ausbaumöglichkeiten Ihres Hauses auch zukünftig vorhanden sind, bevor die "Gesamtlösung" realisiert wird. |
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