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Hallo, bei der Höhe von Gebäuden, also Gebäudefronten, wird so vorgegangen, dass die tatsächliche Fläche errechnet wird und dann durch die Breite der Gebäudefront dividiert wird, daraus ergibt sich dann die durchschnittliche Höhe und das wird dann als Höhe festgelegt. Könnte mir vorstellen dass bei Einfriedungen genauso vorgegangen wird... Wüßte jetzt nicht, wo das mit Einfriedungen noch extra geregelt wäre. LG |
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Ist rechtlich schlicht weg FALSCH! In diesem Fall kann es nur entweder "bewilligungspflichtig" oder "gänzlich frei" geben. Eine Anzeigepflicht ist grundsätzlich ausgeschlossen! Welche Gemeinde verzapft noch so einen Unsinn aus dem Jahre Schnee? Die 60 cm stehen nirgendwo im Gesetz, aber man kann in vielen Situationen davon ausgehen, dass es sich bei dieser Höhe in der Regel um eine bewilligungspflichtige "bauliche Anlage" handelt - also Bewilligungspflicht!. Aber: es gilt dann in diesem Fall ein "vereinfachtes" Bewilligungsverfahren und du brauchst keinen Einreichplan vom Baumeister und keinen Bauführer. Pläne kannst selber zeichnen (maßstabgetreu! und nur 2-fach) und auch die Baubeschreibung kannst selber schreiben. Diese Forderung ist nur dann gültig und zu beachten, wenn die Einfriedung bewilligungspflichtig sein sollte UND wenn es einen Bebauungsplan gibt, in welchem das für Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken genau so geregelt bzw. vorgegeben ist. Daher die Frage: Gibt es einen solchen Bebauungsplan und was genau steht da drin (bitte "wörtlich" zitieren!) Nur mal vorweg: das kann man so NICHT interpretieren..... Aber vorerst sollten mal meine obigen Punkte abgeklärt werden. Und letztendlich geht es um die Frage, ob die Einfriedung eine "bauliche Anlage" ist, und in der Folge daher bewilligungspflichtig, oder ob sie eben keine "bauliche Anlage" ist und sodann nicht bewilligungspflichtig, also "frei" (das bedeutet: kannst ganz einfach errichten, ohne irgendwen fragen zu müssen). Diese Frage kann man nur im Einzelfall beurteilen, dafür gibts nur sehr vage generelle Anhaltspunkte. |
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Das ist alles was im Bebauungsplan der Gemeinde betreffend Einfriedung geschrieben steht: |
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1. Ich gehe davon aus, dass diese Regelung für Einfriedungen nur gegenüber der Verkehrsfläche gelten und nicht zwischen den seitlichen Privatgrundstücken. 2. Unbahängig davon scheinen diese Grenzen ja nicht dein Problem und deine Frage zu sein 3. Wenn die Einfriedung keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ist, dann ist der Bebauungsplan nicht anwendbar und nicht verbindlich und zu vergessen. Es geht hier also zu allererst um die Frage, ob deine Einfriedung eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ist. Das ist dann der Fall, wenn man zu ihrer Herstellung ein "wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse" braucht. Das ist z.B. jedenfalls immer dann der Fall, wenn die Statik eine Rolle spielt, z.B. wenn der Sockel auch eine Stützfunktion erfüllen muss, weil das Niveau an den beiden Seiten unterschiedlich hoch ist. Trifft das bei dir zu? |
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Danke für die Antworten, die Frage einer Stützfunktion kann ich leider nicht wirklich beantworten. Genau, wir wollen den Meter sowieso nicht ausreizen, es geht nur um die Frage ob es bewilligungspflichtig ist oder nicht, wie bereits von dir erwähnt. Auf Seite des Nachbar Grundstücks wäre der höchste Einzelpunkt ca. 70cm über deren Nivau, bei uns ca. 30cm über Niveau - diese Differenz ist der Niveau Unterschied zwischen den Grundstücken... derzeit ist hier eine aufgrund des Gefällles ausgewaschene Böschung - anstelle dessen soll eben ein Mauersockel sein um genau dies zu verhindert. Ob dieser bei dieser Differenz bereits eine Stützfunktion hat kann ich leider nicht beurteilen. Die Gesamtlänge des Sockels entlang der Grenze wäre in etwa 25 Meter wobei der angesprochene Niveauunterschied nur auf etwa 10 Metern besteht - im restlichen Bereich ist der Unterschied zwischen 20cm und 5cm... d.h. von Links nach rechts verrringert sich der Niveauunterschied laufend - somit auch die gegenfalls nötige Stützfunktion. Es handelt sich dabei nicht um einen seitlichen Nachbarn sondern dahinterliegenden, also unsere Gartenrückseite an seine Gartenrückseite. (Falls das relevant ist) Der seitliche Nachbar hat bereits eine ca. 2 Meter hohe Schalstein Mauer zu unserem Grundstück und somit einen ebenen Garten :) (was uns absolut nicht stört) |
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