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Das sollte im Bebauungsplan so stehen, dass man sich auskennt und nicht rätseln muss. Ich würde das immer gerne selber lesen/sehen - und zwar im Original. Schick mir bitte die Gemeinde - per PN oder email. Ah ja, du bist ja neu hier, dann geht glaub ich die PN noch nicht - dann halt per mail (steht in meinem Profil) |
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@karl10: Oder die Konversation selbst mit einer PN anstoßen, antworten geht auch für neue User. |
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@energiesparhaus : Ah, ok, wußte ich nicht, dass das auf diese Art möglich ist....danke für den Hinweis...... dachte, die Neuen können generell keine PN schicken. Wissen das eigentlich alle? Hatte hier ja oft das Problem mit neu angemeldeten Usern, wenn ich spezifische Daten/Infos brauche, die man hier verständlicherweise nicht öffentlich machen will. |
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Neue User können zwar nicht von Anfang andere User kontaktieren, zum Schutz vor Spam. Wenn aber ein User, der PN senden darf, die Konversation beginnt, dann können neue User innerhalb dieser Konversation PNs erstellen. Die Funktion ist aber nicht gut getestet, bei Problemen bitte einen Fehlermeldungsthread eröffnen. |
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Wie sehen die weiteren "Beispiele" in Beilage 1 aus? |
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das selbe,nur: 8m -11m |
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Eine derartige Regelung findet sich gar nicht so selten fast wortgleich in diversen Bebauungsplänen. War für mich immer irgendwie selbsterklärend. Aufgrund deiner Frage hab ich diesen Text nun mal langsam und genau gelesen, jedes Wort auf die Waagschale gelegt, und bin mit jedem Lesen unsicherer geworden, wie das nun tatsächlich in konkreten Fällen anzuwenden bzw. auszulegen ist. Das generelle Ziel der Regelung ist klar: Man hat nicht die definierten Bauklassen (z.B. Bkl. I oder Bkl Bkl [Bauklasse]. I/II usw.) festgelegt, bei denen es immer von einer zur anderen einen 3m-Sprung gibt, sondern man hat ein fixes Höchstmaß für die Gebäudehöhe mit max. 6,50 m festgelegt. Dieses max. Maß gilt jedenfalls generell und ohne irgendeinen Kompromiss im ebenen Gelände. Soweit mal klar.... Bei Hanglagen lässt man - jetzt mal ganz grundsätzlich gesagt - Gebäudehöhen zu, die diese oben genannten 6,50m überschreiten - und zwar bis zu einer Gebäudehöhe von max. 8,50m. Generell darf also keine Gebäudefront, für die das Kriterium "Hanglage" zutrifft, eine Gebäudehöhe von 8,50 m überschreiten. Die Sonderregelung "Hanglage" trifft immer dann für eine Front zu, wenn das Bezugsniveau entlang der Front entweder in eine Richtung hin abfällt oder überhaupt tiefer liegt als der absolut höchstgelegene Punkt einer anderen Front. Auch das ist soweit klar..... Aus dem Text der Bebauungsbestimmung geht weiters eindeutig hervor, dass IMMER - also auch für die Berechnung der Gebäudehöhe für eine Front mit Hanglage - die "mittlere" Gebäudehöhe heranzuziehen ist. Auch das ist soweit klar. Jetzt könnte man sagen: Sobald eine Front "Hanglage" aufweist - also das Bezugsniveau entlang der Front entweder nicht waagrecht ist oder zur Gänze unter dem höchstgelegenen Bezugsniveaupunkt liegt - darf die Gebäudehöhe dieser Front max. 8,50m betragen. Was bedeutet aber nun der Textteil "....hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied bis zum höheren Maximalwert...."??? Heißt das nun, dass z.B. bei einem Gefälle des Bezugsniveaus entlang der Front die Gebäudehöhe max. 6,50m + 0,50m = 7,00m betragen darf?? Oder vielleicht 6,50m + 0,25m = 6,75m, weil man das Gefälle entlang der Front mitteln muss? Oder aber darf man - wie oben angedeutet - generell auf die max. 8,50m gehen sobald es sich um eine "Front mit Hanglage" handelt, auch wenn der Nievauunterschied entlang dieser Front nur 0,50m beträgt?? Bin da jetzt wirklich unschlüssig: Vielleicht hat da jemand eine Idee?? Z.B. @ProjectX - hast ja schon oft fachkundige Beiträge/Fragen zur NÖ Bauordnung gebracht..... |
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Aus meiner Sicht hat die mittlere Höhe keine weiteren Kriterien zu erfüllen, solange sie logischerweise unter dem 2. Wert bleibt. Selbst wenn sich der Niveauunterschied nur auf einen Teil der Front beschränkt, sehe ich die Auflage als erfüllt. |
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D.h. du meinst, dass ich anstelle der Standardhöhe von 6,50m plötzlich bis 8,50 m gehen darf, auch wenn der Niveauunterschied beim Bezugsniveau entlang dieser Front z.B. lediglich 10 cm beträgt??? |
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Natürlich nicht! Die Berechnung ist korrekt dem Gegebenheiten auszuführen. Das Ergebnis darf nicht höher als der 2. Wert sein. Bei deinem Beispiel: Entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied von 10 cm, also maximal 6,60 m |
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Das wurde bedeuten: z.B. Front 1 hat einen Niveauunterschied von 2m, ergibt mGH = 6.5+2 = 8.5, und bei dem nächstem Front F2 Niveaunterschied ist nur 0.5 m mGH=6.5+0.5= 7m? Irgendwie macht es keinen Sinn?! danke für eure Beiträge! |
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Nein, diese Rechnung für F1 kann so nicht stimmen. Wenn das Bezugsniveau entlang der Front um insgesamt 2m fällt (ich unterstelle gleichmäßigen Verlauf), dann erhöht sich die Gebäudehöhe nur um 1m - also auf 7,50 m. Wenn aber wegen der Höhendifferenz von 2m beim Gelände eigentlich eine max. Gebäudehöhe von 8,50m zulässig sein müsste - so hab ich jedenfalls Hobbyplaner gerade oben verstanden - dann dürfte ich bei dieser Front eigentlich noch oben generell 1m draufsetzen. Das hieße an den äußeren Kanten dieser Front hätte ich Höhen von 7,50m und 9,50m - also 2m Differenz ("entsprechender Niveauunterschied") und eine mittlere Gebäudehöhe von 8,50m - also alles korrekt???? Nein! Sicher nicht! Denn dann wäre ja die max. zulässige Gebäudehöhe von 6,5m bei ebenem Niveau extrem benachteiligt! |
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So hätte ich das verstanden: A = zulässig, weil bis 8,5 m erlaubt sind B = nicht zulässig weil > 8,5 m Die maximalen seitlichen Höhen dürfen keinesfalls überschritten werden. Bei geringeren Unterschied (unter 2,00 m) gilt der niedrigere Wert + der tatsächlichen Höhendifferenz. |
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ja, das meine ich auch. Im Prinzip habe ich am unterem Randpunkt vom Front1 eine zul.GH vom 8,5m, weil 2m Differenz, und bei gleichem Punkt müsste ich plötzlich für den Front 2 genau dort auf 6,5 m senken. Irgendwie nicht logisch. Ich habe im Dokument Bautechnik jour fixe vom 05.10.2023. folgendes gefunden. Gilt es auch für die tieferligenden Fronten? Ich habe bei diesen Fronten bei dem höherem Gelände- Punkt die Höhe über 6.5m aber doch weniger als 8.5 bei tieferem Gelände-Punkt. Bei allen Fassaden habe ich mGH kleiner als 8.5. |
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Meiner Meinung nach dürfen die 6,5 m, am höchsten Geländepunkt an der jeweiligen Front, nicht überschritten werden. (Selbst wenn der höchste Punkt in der Mitte der Front wäre) Nur die mittlere Höhe darf hangabwärts den Wert übersteigen. (bis X) |
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