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"Terrassenerweiterung"? D.h. es gibt eine bestehende Terrasse und diese soll vergrößert werden? Sollen jetzt 35m² dazu kommen oder hat dann die Terrasse nach Erweiterung in Summe 35m²? Ansonsten: Bei meldepflichtigen Vorhaben gibts keine Fristen. Man meldet das Vorhaben und tags darauf beginnt man mit der Umsetzung. Und das war´s. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für die Baubehörde, auf die Meldung irgendwas zu antworten oder mitzuteilen. Somit gibts auch keine Frist (weil ja gar nichts zu tun ist). Diese Konstruktion von "meldepflichtigen Vorhaben" im Baurecht bedeutet, dass du der Baubehörde bloß mitteilst, was du vorhast. Das Gesetz verlangt, dass das meldepflichtige Vorhaben den baurechtlichen Bestimmungen und Regeln entspricht. Bei einem bewilligungspflichtigen Vorhaben stellt man den Antrag auf Baubewilligung und die Baubehörde prüft diesen und sagt dir dann in Form eines Bescheides, ob das passt oder nicht. Beim meldepflichtigen Vorhaben musst aber DU selbst alleine für dich beurteilen, ob alles passt. Und wenn es nicht passt, dann kann laut Gesetz später die Baubehörde daher kommen (wenns´ja schon steht) und dir auftragen, das wieder weg zu machen bzw. abzuändern. Ich halte das für einen Unfug. Man gibt mit solchen Regeln vor, bürgerfreundlich und unbürokratisch zu sein, und putzt gleichzeitig die Verantwortung an den Bürger ab. Woher soll der denn das baurechtliche Spezialwissen haben? Für deinen Fall heißt das nun also: du hast ein Vorhaben der Baubehörde gemeldet und solltest selbst wissen, ob das den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Wenn nicht, dann musst du damit rechnen, dass die Baubehörde irgendwann vor deiner Tür steht, dieses gemeldete Vorhaben überprüft und vielleicht feststellt, da passt was gem. Bauordnung nicht. Dann musst DU die Konsequenzen tragen! Es stellt sich daher die Frage: entspricht deine Terrassenerweiterung den baurechtlichen Bestimmungen?? Und hier ist wiederum zu klären, wo das Baurecht in Kärnten die Berücksichtigung eines Gefahrenzonenplanes vorsieht bzw. regelt. Ich sage mal: gar nicht! Bin keine Spezialist für Kärntner Baurecht, aber ich hab dazu nichts gefunden!! Wer anderer Meinung ist, möge bitte den konkreten Paragrafen nennen!
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Danke Karl! Final sind es 35m2 überdachte Terrasse (vorher nicht überdachte 10m2). Das deckt sich mit meinem Verständnis der Kärnter Bauordnung. Ich bin deutlich unter der bewilligungspflichtigen Größe, halte die maximalen Höhen ein usw. Die Gemeinde hat mir leider auch keinen Paragraphen genannt aber folgendes geschrieben in dem Brief: Stellungnahme: Der geplante Terrassenbau tangiert die Gelbe Gefahrenzone dex XXX Baches. Bei der Gelben Gefahrenzone handelt es sich um einen Sicherheitsstreifen vor möglichen Nachböschungen im Hochwasserfall (Bemessungsereignis). Aus wildbachfachlicher Sicht ist der Terrassenbau in der weise herzustellen, dass er zur Gänze außerhalp der Gelben Gefahrenzone zu liegen kommt. Die Meldung über die Vergrößerung und Überdachung der Terrasse kann daher nicht zur Kenntnis genommen werden. Es wird daher um die Vorlage geändeter Unterlagen ersucht, die die Errichtung außerhalb der Gelben Gefahrenzone, wi in der Stellungnahme angeführt, beinhalten. Was bedeutet dieses "nicht zur Kenntnis nehmen" nun? In der ursprünglichen Meldung habe ich nur eine kurze Beschreibung und einen groben Grundriss angefügt. Natürlich habe ich Detailpläne aber ich habe jetzt die Befürchtung etwa 30-50cm in die Gelbe Zone hineinzuragen Edit: Die Stellungnahme ist von der Gemeinde wohl auch nur weitergeleitet, sie stammt ursprünlich wohl von der Wildbach- und Lawinenverbauung, GBL Kärnten. |
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