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Kanalgesetz NÖ - zählt ein Nebengebäude zur Berechnungsfläche [NÖ]

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10.6.2024 1
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Ich habe mich jetzt intensiver damit beschäftigt, ob bzw. in welchen Fällen eine an das Haus angebaute Garage zur Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr (bzw. auch für die Kanaleinmündungsgebühr) herangezogen wird. Dazu gab es ja schon etliche Threads, die aber so gut wie alle geschlossen sind, so dass ich dort nichts mehr ergänzen kann.

zB schreibt Karl10 (den ich sehr schätze) hier (https://www.energiesparhaus.at/forum-kanalgesetz-noe/48427_1#452742):
Sehe ich nicht so: die "Gebäudeteilregelung" kommt nur dort zur Anwednung, wo es sich um ein einziges Gebäude handelt. Dieses ist zwar in 2 Teile unterteilt, aber es ist und bleibt baulich/konstruktiv ein einziges Gebäude.
Wenn es sich aber tatsächlich um 2 Gebäude handelt (diese Beurteilung hängt nicht von einer allfälligen Verbindungstüre ab), dann ist für jedes der beiden Gebäude unabhängig voneinander zu prüfen, ob es zur Berechnungsfläche gezählt wird oder nicht.

Das hätte ich aus dem Gesetz auch so rausgelesen. Meine Gemeinde meint allerdings: egal, wie die Garage daneben steht (als Gebäudeteil oder eigenes Gebäude), wenn sie mit einer Türe verbunden ist, wird sie dazu gerechnet (wohlgemerkt gehe ich immer davon aus, dass es in der Garage keinen Kanalanschluss gibt). Das hat mich veranlasst ein wenig Rechtssprechung dazu rauszusuchen.

zB VwG-AV-555/001-2023 (https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20231024_LVwG_AV_555_001_2023_00/LVWGT_NI_20231024_LVwG_AV_555_001_2023_00.html), da heißt es:
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden Baukörper über die dazwischenliegende Tiefgarage miteinander verbunden seien und aufgrund der vorhandenen Durchgänge und Öffnungen eine funktionale Einheit bildeten. Es liege daher ein einheitliches Gebäude vor. Die Dachkonstruktion der Tiefgarage beinhalte auch die Dachbegrünung und sei als oberirdisch zu beurteilen.
Mangels durchgehender Wände ohne Öffnungen liege auch keine entsprechende bauliche Trennung, weshalb es sich bei der Garage auch nicht um einen Gebäudeteil handle. Die bebaute Fläche ergebe sich aus der Fläche der Ebene 0 und dem raumbilden ausgeführten Vordach der Garageneinfahrt.
und weiter
Zutreffend hat die belangte Behörde das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen.
Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Trakten (Tiefgarage und Häuser 1 und 2) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. über die Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführerin selbst bestreitet diese einheitliche Nutzung nicht (vgl. dazu VwGH 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind die beiden Objekte über die gemeinsame Tiefgarage einheitlich nutzbar (vgl. VwGH 2002/17/0037).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen nun hier nicht 2 Gebäude, sondern liegt vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.
Selbst eigene, als getrennte Gebäude in Betracht kommende Bauwerke sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ein einheitliches Gebäude anzusehen, wenn durch Zugangsmöglichkeiten zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird (vgl. insbesondere VwGH 2002/17/0048, Ra 2017/16/0064, Ra 2019/16/0164, Ra 2021/13/0022).
Bei Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes ist für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nach § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht (vgl. VwGH 2011/17/0284).

oder hier LVwG-AV-282/001-2016 (https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20160627_LVwG_AV_282_001_2016_00/LVWGT_NI_20160627_LVwG_AV_282_001_2016_00.html):
Vom Erdgeschoss gelangt man durch die Küche durch eine elektrische Schiebetür in den Gastraum des Buschenschanklokals. Das Buschenschanklokal stellt sich von außen als eigener eingeschoßiger Baukörper mit eigener Dachkonstruktion dar. Die bebaute Fläche dieses Baukörpers beträgt 297,77 m². Zwischen dem Schankbereich der Buschenschank und der Küche befindet sich ein Durchgang.und weiter
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH v.18. September 1987, Zl. 82/17/0038).
Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei baulich jeweils selbständiger Gestaltung zweier Gebäudebereiche davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor (vgl. dazu VwGH vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048).
Zwischen den beiden Gebäudebereichen „Wohnhaus“ und „Buschenschanklokal“ besteht ein Durchgang (zwischen der Küche und dem Gastraum), sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionelle Einheit zur Ausübung des Buschenschankbetriebes erfolgt. Das gegenständliche Objekt ist daher auf Grund seiner funktionellen Gestaltung als ein einziges einheitliches Gebäude zu betrachten.

Summasummarum muss man zusammenfassen, dass eine (baulich eigenständige) Garage jedenfalls zur Berechnungsfläche hinzugezählt wird, wenn sie durch eine Tür direkt vom Wohnhaus (oder einem anderen Gebäude, das an den Kanal angeschlossen ist) erreichbar ist. D.h. die Beurteilung hängt (leider) sehr wohl von einer Verbindungstüre ab.
Ist die Garage am Kanal angeschlosen, wird sie sowieso dazu gezählt, aber das stellt glaub ich eh niemand in Frage.

von thohem

  •  thohem
10.6.2024  (#1)

zitat..
fs1 schrieb: Summasummarum muss man zusammenfassen, dass eine (baulich eigenständige) Garage jedenfalls zur Berechnungsfläche hinzugezählt wird, wenn sie durch eine Tür direkt vom Wohnhaus (oder einem anderen Gebäude, das an den Kanal angeschlossen ist) erreichbar ist.

So ist es. Hatte damals eine baulich eigenständige Garage OHNE Türe - genau aus diesem Grund.

Gut recherchiert und hinterlegt :)


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