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Aus für Mehrwertsteuer auf PV

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  •  Fani
17.10.2023 - 4.10.2024
307 Antworten | 78 Autoren 307
37
344
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
21.11.2023  (#101)
🤦

1
  •  Solarbuddys
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#102)

zitat..
Fani schrieb:

Keine Speicher, WR, nur Module und Installation. UK ja/nein? 

Wie sehr kann man die Regelung verhauen? Österreich: Ja!

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994),
BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt
geändert:
Dem § 28 wird folgender Abs. 62 angefügt:
„(62) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen,
innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach
dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur,
wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren
durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage
nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in
der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
 – Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
 – Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
 – Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung), genutzt werden.“

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2267/fname_1588950.pdf

Wir haben vor 2-3 Wochen einen Vorentwurf reingeflattert bekommen von unserem SB der echt gut ist (finden wir halt gg)- da stands sehr ähnlich drinnen, geglaubt haben wirs noch nicht so.
Hatten sogar paar Neubuddys hier vom Forum im Haus in den Zeitraum, wo es noch darum ging ob warten auf 2024 oder die vorhandene Förderung welche vorhanden ist doch zu nehmen. 
Weil keiner wirklich weiß bis es wirklich gelebt und real da ist, sind wir da jetzt auch froh immer gesagt zu haben. Wenn Förderung da ist DANN nehmen, wenn nicht, dann warten, weil keiner weiß was /obs/wies wirklich kommt 
Aber Linkgott du hättest doch nicht wirklich erwartet es wär ne einfache und GUTE Lösung was unsere Schlipse Schlapse-Anzugträger da auspalabern..🤡


1
  •  ds50
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#103)
Naja, zumindest gut zum Erweitern von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] geeignet, v.a. weil mein SE WR WR [Wechselrichter] das auch noch vertragen würde... 🤪

Aber bitter, wenn man eine Neuanlage machen will.

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#104)
ich bin mir ja eigentlich schon ziemlich sicher, dass sich die einen heidenspass draus machen, die Leute mit unfachlichen Gesetzen zu verarschen.
die Beweise dafür sind ja erdrückend.

ich kanns euch gar nicht sagen, wie froh ich bin, den Behördenlauf und das Fördertheater zur PV-Errichtung hinter mir zu haben 🤕

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#105)
Ich spiel jetzt (nach der Oemag) beim Finanzamt weiter 🤡

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
22.11.2023  (#106)
das wird bei mir weniger ein Problem, weil ich muss denen ja Kohle abdrücken. (weil zu groß gebaut...)
Da gibts dann wohl eher keine Gegenwehr. Das nehmens sicher wohlwollend an. 🙄

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  •  michi21
22.11.2023  (#107)
Ist damit die Unterkonstruktion von der MWSt befreit?

1
  •  wiwi
22.11.2023  (#108)
Allgemeine Anmerkung: das EAG wird damit nicht geändert, womit für PV+Speicher auch in 2024 mindestens zwei Fördercalls samt (kleinen) Budget vorzusehen wären.

1
  •  Fani
22.11.2023  (#109)

zitat..
wiwi schrieb:

Allgemeine Anmerkung: das EAG wird damit nicht geändert, womit für PV+Speicher auch in 2024 mindestens zwei Fördercalls samt (kleinen) Budget vorzusehen wären.

1 Euro? 🤡


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  •  Fani
22.11.2023  (#110)

zitat..
michi21 schrieb:

Ist damit die Unterkonstruktion von der MWSt befreit?

Wie gesagt unklar. Wird die Praxis zeigen was unter "Installation" zu verstehen ist. Die reine Leistung der Installation oder auch die notwendige UK für die Installation der Module.




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  •  dkmh
22.11.2023  (#111)
Unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267 gibts die Erläuterungen dazu:

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls und stellen unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung eines Photovoltaikmoduls dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.

Die Steuerbefreiung soll nur Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den Betreiber derselben umfassen. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) sollen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz unterliegen.
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollen jene Personen gelten, die in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies soll auch gelten, wenn diese die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nehmen.

Unter Installationen von Photovoltaikmodulen sollen die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen sein. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, sollen hingegen nicht der Begünstigung unterliegen. 

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  •  Fani
22.11.2023  (#112)

zitat..
dkmh schrieb:

Unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267 gibts die Erläuterungen dazu:

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls und stellen unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung eines Photovoltaikmoduls dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.

Die Steuerbefreiung soll nur Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den Betreiber derselben umfassen. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) sollen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz unterliegen.
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollen jene Personen gelten, die in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies soll auch gelten, wenn diese die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nehmen.

Unter Installationen von Photovoltaikmodulen sollen die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen sein. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, sollen hingegen nicht der Begünstigung unterliegen.

Das ist schön, lässt zumindest ein Tür offen, Erläuterungen entfalten aber keinen rechtswirksamen Charakter (sind halt nur Erläuterungen). Die Frage bleibt, warum hat man es nicht gleich deutlich ins Gesetz geschrieben? Das wird in der Praxis wieder viele Spielraum offen lassen (positiv und negativ).

Erste Shops (auch in DE) bieten ja Bestellung ohne AT AT [Außentemperatur] Mwst an (Auslieferung ab 1.1.2024).

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  •  wiwi
22.11.2023  (#113)
Eine Erläuterung zu einem Gesetz ist schon mal etwas mehr Wert als ein Posting in irgendeinem Forum (SCNR). Für Gesetze gelten auch gewisse Vorgaben, alles andere kann auch in Erläuterungen und Verordnungen.

Es ändert sich nichts daran, die Installation inklusive aller nötigen Komponenten, Speicher und Arbeiten war bislang förderwürdig. Das gilt auch weiter.

Wie wird es laufen:
- PV-Anlage neu oder Erweiterung von Fachfirma installiert: Module, Speicher, UK, Elektroumbau: Rechnung mit 0% Mwst.
- Fachfirma erweitert oder rüstet einen Speicher nach ohne neue PV-Module: 20% Mwst
- Onlineshop: Speicher für Erweiterung nachbestellt (ohne PV Module) - 20% Mwst.
- Onlineshop: Speicher für Erweiterung mit einem einzigen PV Modul (super für die Versandkosten) - 0% Mwst.

Der Steuersatz hängt also davon ab ob mindestens ein PV-Modul installiert wird oder nicht.

Im EAG sind per Gesetz weiterhin mindestens 60 Millionen EUR für PV-Fördercalls vorzusehen, insbesondere Kat C und D liegen ja (teilweise) über 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Je nach Fördersätzen kann es also sinnvoll sein zusätzlich zu den 0% Mwst. bei einer Anlage in Kat C bis 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] ein Ticket zu ziehen. Das wissen wir aber erst wenn die Fördersätze per Verordnung bekannt werden in 2024.

1
  •  jpxr
22.11.2023  (#114)
hallo zusammen,

wenn ich jetzt eine ömag förderzusage im oktobercall erhalten habe, kann ich dann anfang 2024 beides einlösen? quasi die 280€/kWP und das noch USt befreit?

danke!

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  •  Fani
22.11.2023  (#115)

zitat..
jpxr schrieb:

hallo zusammen,

wenn ich jetzt eine ömag förderzusage im oktobercall erhalten habe, kann ich dann anfang 2024 beides einlösen? quasi die 280€/kWP und das noch USt befreit?

danke!

Nein


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  •  Fani
22.11.2023  (#116)

zitat..
wiwi schrieb:

Eine Erläuterung zu einem Gesetz ist schon mal etwas mehr Wert als ein Posting in irgendeinem Forum (SCNR). Für Gesetze gelten auch gewisse Vorgaben, alles andere kann auch in Erläuterungen und Verordnungen.

Es ändert sich nichts daran, die Installation inklusive aller nötigen Komponenten, Speicher und Arbeiten war bislang förderwürdig. Das gilt auch weiter.

Wie wird es laufen:
- PV-Anlage neu oder Erweiterung von Fachfirma installiert: Module, Speicher, UK, Elektroumbau: Rechnung mit 0% Mwst.
- Fachfirma erweitert oder rüstet einen Speicher nach ohne neue PV-Module: 20% Mwst
- Onlineshop: Speicher für Erweiterung nachbestellt (ohne PV Module) - 20% Mwst.
- Onlineshop: Speicher für Erweiterung mit einem einzigen PV Modul (super für die Versandkosten) - 0% Mwst.

Der Steuersatz hängt also davon ab ob mindestens ein PV-Modul installiert wird oder nicht.

Im EAG sind per Gesetz weiterhin mindestens 60 Millionen EUR für PV-Fördercalls vorzusehen, insbesondere Kat C und D liegen ja (teilweise) über 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Je nach Fördersätzen kann es also sinnvoll sein zusätzlich zu den 0% Mwst. bei einer Anlage in Kat C bis 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] ein Ticket zu ziehen. Das wissen wir aber erst wenn die Fördersätze per Verordnung bekannt werden in 2024.

Es steht weder im Gesetz noch in den Erläuterungen das zb Speicher und Modul von ein und dem selben Lieferanten kommen müssen. Im Gegensatz zu einer Erläuterung haette eine Verordnung zumindest einen bindenden Charakter. Eine Erläuterung fuer sich regelt leider gar nix, ist rein informativ fuer das Parlament.

Laut PV Austria arbeiten das zuständige Ministerium gerade an einem Leitfaden. Mal schauen wie viele der obigen Punkte aus dem Posting dann zutreffen SCNR 🤪

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  •  VWG40
  •   Gold-Award
22.11.2023  (#117)

zitat..
jpxr schrieb: hallo zusammen,

wenn ich jetzt eine ömag förderzusage im oktobercall erhalten habe, kann ich dann anfang 2024 beides einlösen? quasi die 280€/kWP und das noch USt befreit?

danke!



2023/20231122173703.jpg


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  •  Pete
  •   Bronze-Award
23.11.2023  (#118)
D.h. wenn ich noch eine offene Ömag Förderzusage habe, dann muss ich für diese Abrechnung natürlich Rechnungen mit MWSt. vorlegen, auch dann wenn ich das im Jahr 2024 erst kaufe und installieren lasse, d.h. die Firmen müssen in der Lage sein beide Rechnungsvarianten je nach Bedarf auszustellen. Weil die meisten Online-Shops haben ja schon auf USt befreit (0%) umgestellt.

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  •  wiwi
24.11.2023  (#119)
Ja - außer du kaufst mit UID ein. Dann geht beides, 0% plus EAG-Investitionszuschuss.





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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
24.11.2023  (#120)
Es wurde mal erwähnt, erste deutsche Händler würden das schon mit 0% MwSt. anbieten - habt ihr da Links dazu!? Es gibt zur MwSt-Regelung irgendwie nichts verbindliches :/

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  •  tksr
24.11.2023  (#121)
deutsche händler verkaufen schon das ganze jahr mir 0% mwst, aber es wär halt illegal das als österreicher in anspruch zu nehmen. illegal für wen? keine ahnung, aber man munkelt es wird diverses schindluder getrieben mit lieferadressen in DE, den bekannten paket-forwardern, usw. alle angaben ohne gewähr

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