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Ich habe schon mal ein Grundstück gesehen, da wurde die Zwischenstufe genau erklärt, es war eine Handlage. D.h. Talseitig war 8m erlaubt, hangseitig 5m. Vermute aber nicht dass ein Acker jetzt Hanglage hat? Vielleicht hat die Gemeinde mit dem "bis" damit gemeint, dass sie sich noch nicht entschieden haben? |
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Nur so nebenbei:Warum soll ein Acker keine Hanglage haben?? Die Frage ist, ob die Gemeinde mit der Umwidmung auch einen Bebauungsplan macht? Dort kann sie die zulässige Gebäudehöhen (d.h. die Bauklasse) sehr individuell regeln. Z.B. unter anderem auch "BAuklasse I,II", was bedeutet, dass alles von Bauklasse I bis zum Ende von Bauklasse II (=8m) zulässig ist (landläufig als "1 bis2" bezeichnet). Gibt es keinen Bebauungsplan dann ist generell Bauklasse I und/oder Bauklasse II zulässig (also von - bis)! |
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Eigentlich ist es hier ganz einfach: Man muss einfach 1+2 zusammenzählen ;) Bauklasse 1: Gebäudehöhe bis 5m Baiklasse 2: Gebäudehöhe 5-8m ergibt bei Bauklasse 1,2: Gebäudehöhe bis 8m |
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Habe zwischenzeitlich wieder mit Gemeinde Rücksprache gehalten - mir wurde gesagt, bis 8m wird es möglich sein, Stock geht sich also aus. Bleibt zu verhandeln, ab wo gemessen wird, da es sich um eine Hanglage handelt. |
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Zu "verhandeln" gibts da eigentlich nichts. Es gilt das "Bezugsniveau" und das ist die bestehende, unveränderte Höhenlage. Dieses Niveau ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe maßgeblich und heranzuziehen. Ein anderes "Bezugsniveau" müsste entweder in einem Bebauungsplan konkret festgelegt sein oder der Gemeinderat macht eine spezielle Verordnung, mit der er für diese Grundfläche ein anderes Bezugsniveau festlegt. |