« Baurecht  |

Bauklasse i-ii

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  neuhausbauer
15.1. - 19.2.2020
5 Antworten | 4 Autoren 5
5
Hallo, wir wollen gerade einen Acker umwidmen lassen. Die Gemeinde sagt, dass grundsätzlich nichts wesentliches dagegen spricht, sie aber immer nur mehrere Grundstücke gemeinsam umwidmen und wir deshalb noch ca. 1 Jahr warten müssen. Außerdem wird gesagt, dass es sich um die Bauklasse 1 bis 2 handelt. Ich finde aber immer nur entweder 1 oder 2 - gibt es überhaupt eine Bauklasse 1 bis 2? Im Umkreis haben alle Häuser einen Stock oben. Das ganze spielt sich in Niederösterreich ab. Danke!

  •  purrtastic
15.1.2020  (#1)
Ich habe schon mal ein Grundstück gesehen, da wurde die Zwischenstufe genau erklärt, es war eine Handlage. D.h. Talseitig war 8m erlaubt, hangseitig 5m.

Vermute aber nicht dass ein Acker jetzt Hanglage hat? Vielleicht hat die Gemeinde mit dem "bis" damit gemeint, dass sie sich noch nicht entschieden haben?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.1.2020  (#2)

zitat..
purrtastic schrieb: Vermute aber nicht dass ein Acker jetzt Hanglage hat?

Nur so nebenbei:Warum soll ein Acker keine Hanglage haben??

Die Frage ist, ob die Gemeinde mit der Umwidmung auch einen Bebauungsplan macht? Dort kann sie die zulässige Gebäudehöhen  (d.h. die Bauklasse) sehr individuell regeln. Z.B. unter anderem auch "BAuklasse I,II", was bedeutet, dass alles von Bauklasse I bis zum Ende von Bauklasse II (=8m) zulässig ist (landläufig als "1 bis2" bezeichnet).
Gibt es keinen Bebauungsplan dann ist generell Bauklasse I und/oder Bauklasse II zulässig (also von - bis)!

1
  •  BeHappy
15.1.2020  (#3)
Eigentlich ist es hier ganz einfach: Man muss einfach 1+2 zusammenzählen ;) 

Bauklasse 1: Gebäudehöhe bis 5m
Baiklasse 2: Gebäudehöhe 5-8m

ergibt bei Bauklasse 1,2: Gebäudehöhe bis 8m 

1


  •  neuhausbauer
19.2.2020  (#4)
Habe zwischenzeitlich wieder mit Gemeinde Rücksprache gehalten - mir wurde gesagt, bis 8m wird es möglich sein, Stock geht sich also aus. emoji Bleibt zu verhandeln, ab wo gemessen wird, da es sich um eine Hanglage handelt.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2020  (#5)

zitat..
neuhausbauer schrieb: Bleibt zu verhandeln, ab wo gemessen wird,

Zu "verhandeln" gibts da eigentlich nichts.  Es gilt das "Bezugsniveau" und das ist die bestehende, unveränderte Höhenlage. Dieses Niveau ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe maßgeblich und heranzuziehen.
Ein anderes "Bezugsniveau" müsste entweder in einem Bebauungsplan konkret festgelegt sein oder der Gemeinderat macht eine spezielle Verordnung, mit der er für diese Grundfläche ein anderes Bezugsniveau festlegt.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Hausbau auf Grundstücksmitte?