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Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Geländeveränderung - NÖ BO § 14 Z. 6) sind im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Widmungsgemäße Nutzung des Grünlands erforderlich ist. Bei der Erforderlichskeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen (NÖ ROG § 20 Abs. 4). Die Abgrabung im Grünland ist demnach nicht möglich. Aufseiten des Baulands ist der § 67 der NÖ BO einzuhalten. "§67 (1a)Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: -Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet, -bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude, -bei sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude." Auch das ist bei eurem Entwurf nicht eingehalten. In der Skizze scheint auch im Bauland ein Gefälle von links nach rechts vorzuliegen. Eventuell lässt sich hier das Gelände im Bauland entsprechend ausnutzen. |
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Eventuell auch alles ein Stück höher setzen, damit der Keller rausschaut? |
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![]() Vielen Dank Krautla für die sehr fachkundige Einschätzung. Schade, dass es so nicht gehen wird - wäre zu schön gewesen. Hätte jetzt einmal die Variante mit dem Ausgang am Baugrundstück über eine Stiege durchgespielt. Würde sich dieser Entwurf mit der Bauordnung decken, oder habe ich hier wieder etwas falsch verstanden? |
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Das ist zwar nicht fachlich zum Thema, aber du möchtest eine Stiege zum Keller hin machen?! Würde ich auf jeden Fall vermeiden - wenn du nicht möchtest dass beim nächsten Starkregen der Keller überflutet wird. |
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Die Geländeänderung ist bewilligungspflichtig und damit im Grünland unzulässig. |
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Zumindest der § 67 scheint nun eingehalten. Falls noch Aufenthaltsräume im Keller geplant sind, wäre OIB 3 Pkt. 11.1 zu prüfen - Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über deren gesamte Länge über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen. Die Details würde ich jedenfalls noch mit deinen Planverfasser abklären. |
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Danke! Ein User hat mich bereits ebenfalls auf OIB 3. Pkt. 11 der OIB Richtlinie hingewiesen und mir dankenswerterweise den Tipp gegeben davon im Falle eine Ausnahme gemäß gem. § 5 NÖ Bautechnikverordnung zu beantragen. Problematischer sehe ich bei dieser Variante selbst die Änderung des Bezugsniveaus am Baugrundstück (eingezeichnete Begradung der Fläche in Hanglage durch - hier soll ein Garten entstehen). Könnte soetwas überhaupt bewilligt werden? Aus der Bauordnung würde ich schließen, dass dies nur in Sonderfällen wie z.B. Wannenlage möglich wäre (67 NÖ BO). Die angrenzenden Baugrubdstücke liegen alle höher - zu einer Beeinträchtigung der Sicht würde es folglich nicht kommen. Gibt es hier vielleicht eine Regelung die eine solche Anschüttung und Begradigung ermöglichen würde? |
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