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korrekt! Als bauliche Anlage mit einem Dach ist es natürlich auch eine "bebaute Fläche". Aber sie zählt hier nicht. Insbesondere weil es keine technisch/konstruktive Verbindung zum Wohngebäude gibt. Wände der angrenzenden Gebäude zählen ja nicht zur Terrasse, eben weil diese eine völlig eigenständige bauliche Anlage ist. Spielt also weder bei Kanaleinmündungsgebühr noch bei Kanalbenützungsgebühr eine Rolle. 1 |
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Bei der Gemeinde Baubehörde nachfragen, ob das Bauvorhaben keinem der in den §§ 14 bis 16 leg cit angeführten Tatbeständen unterfällt. |
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Herzlichen Dank für die kompetente Auskunft! 👍 War mir nicht ganz sicher, ob die "fremden" Wände für die Überdachung relevant sind oder nicht. |
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Kann man daraus ableiten, dass ein freistehendes Carport demnach auch nicht zur Berechnung der Kanalgebühren herangezogen werden darf? Danke |
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Eine Terrasse mit Überdachung ist ohne Zweifel ein "Bauwerk" in Form einer "baulichen Anlage" gem. den Begriffsdefinitionen im § 4 der NÖ Bauordnung. Eine "bauliche Anlage" ist gem. § 14 Zif. 2 generell bewilligungspflichtig. Was soll man da nachfragen? Ja, so ist es. 1 |
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Wie wäre es wenn auf der Seite von der fremden Wand auch eine eigene komplett durchgezogen ist (z.B. wegen Brandschutzvorgaben)? |
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wär auch egal.... |
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