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[NÖ] Terrassenüberdachung: Bewilligungspflicht und Kanalgebühren [NÖ]

   
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  •  ghostwriter
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.8. - 8.8.2023
7 Antworten | 5 Autoren 7
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Hallo zusammen!
Vorweg: Ich hab mir hier schon einige Threads durchgelesen, eine für mich passende Antwort habe ich aber auf hier nicht ganz gefunden. zB:
https://www.energiesparhaus.at/forum-terrassenueberdachung-noe-ohne-seitenwaende-mit-haus-verbunden/62082
https://www.energiesparhaus.at/forum-noe-bebaute-flaeche/33809
Wir planen eine Terassenüberdachung im Ausmaß von ca 40 m² und sind sich nicht sicher, ob da eine Baugenehmigung notwendig ist und ob Kanalgebühren fällig sind.

Nachdem die Terrassenüberdachung sowohl eine getrennte Bodenplatte hat als auch nicht mit dem Haus verbunden ist nehm ich mal an, dass sie nur bewilligungspflichtig gemäß §14 NÖ Bauordnung im einfachen Verfahren ist, richtig?

Wie sieht es denn mit den Kanalgebühren aus?
Auf der einen Seite wird die Überdachung von unserem Haus begrenzt und auf einer zweiten Seite nur zum Teil (ca. 1/3) vom Gebäude des Nachbarn. Später kommt dann im Bereich des betonierten Sockels noch ein Holzzaun als Sichtschutz vom Nachbarn hin. Zählt die Terrassenüberdachung somit zur bebauten Fläche und ich muss Kanalgebühren dafür zahlen?

So sieht die Sachlage aus:

2023/20230803363187.jpg


2023/20230803708301.jpg

Danke schonmal für alle sachdienlichen Hinweise!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.8.2023  (#1)

zitat..
ghostwriter schrieb: dass sie nur bewilligungspflichtig gemäß §14 NÖ Bauordnung im einfachen Verfahren ist, richtig?

korrekt! 

zitat..
ghostwriter schrieb: Zählt die Terrassenüberdachung somit zur bebauten Fläche und ich muss Kanalgebühren dafür zahlen?

Als bauliche Anlage mit einem Dach ist es natürlich auch eine "bebaute Fläche". Aber sie zählt hier nicht. Insbesondere weil es keine technisch/konstruktive Verbindung zum Wohngebäude gibt. Wände der angrenzenden Gebäude zählen ja nicht zur Terrasse, eben weil diese eine völlig eigenständige bauliche Anlage ist.
Spielt also weder bei Kanaleinmündungsgebühr noch bei Kanalbenützungsgebühr eine Rolle.

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  •  Ego1
7.8.2023  (#2)
Bei der Gemeinde Baubehörde nachfragen, ob das Bauvorhaben keinem der in den §§ 14 bis 16 leg cit angeführten Tatbeständen unterfällt.

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  •  ghostwriter
7.8.2023  (#3)
Herzlichen Dank für die kompetente Auskunft! 👍

War mir nicht ganz sicher, ob die "fremden" Wände für die Überdachung relevant sind oder nicht.

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  •  Hosalottri
7.8.2023  (#4)
Kann man daraus ableiten, dass ein freistehendes Carport demnach auch nicht zur Berechnung der Kanalgebühren herangezogen werden darf? Danke

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.8.2023  (#5)

zitat..
Ego1 schrieb: Bei der Gemeinde Baubehörde nachfragen, ob das Bauvorhaben keinem der in den §§ 14 bis 16 leg cit angeführten Tatbeständen unterfällt.

Eine Terrasse mit Überdachung ist ohne Zweifel ein "Bauwerk" in Form einer "baulichen Anlage" gem. den Begriffsdefinitionen im § 4 der NÖ Bauordnung.
Eine "bauliche Anlage" ist gem. § 14 Zif. 2 generell bewilligungspflichtig.
Was soll man da nachfragen?

zitat..
Hosalottri schrieb: Kann man daraus ableiten, dass ein freistehendes Carport demnach auch nicht zur Berechnung der Kanalgebühren herangezogen werden darf?

Ja, so ist es.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
8.8.2023  (#6)
Wie wäre es wenn auf der Seite von der fremden Wand auch eine eigene komplett durchgezogen ist (z.B. wegen Brandschutzvorgaben)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.8.2023  (#7)
wär auch egal....

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