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Wiener Kehrverordnung § 6 Nichtbenützung https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/b4400200.pdf verweist auf § 15c Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/b4400000-20050730-20070907.pdf "Rauchfänge ... die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist." Ob es dazu jetzt wieder Ausnahmen gibt, habe ich nicht weiter verfolgt. |
Habe mal schnell recherchiert, aber nicht bis ins letzte Detail. ||
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Ich habe jetzt ein e-mail and die dafür zuständige MA36 (Baupolizei) von Wien geschickt, und gefragt, ob so eine Endkontrolle gesetzlich zwingend durchzuführen ist vom Rauchfangkehrer. Melde mich bei Antwort wieder hier. |
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Nichtbenützung von Feuerungsanlagen Unbenützte Fänge ... Anschlußstellen (Einmündungen) sind mindestens mit nicht brennbaren Abschlüssen zu verschließen. Ich habe meine ehemalige Gasbrennwertthermerauchfanganschlußstelleneinmündung einfach mit Powertape zugeklebt. 😁 Der Rauchfangkehrer hat nichts dazu gesagt, er ist weiterhin wegen meines Kaminofens (zweiter Zug) bei mir überprüfend tätig. Bin gespannt was als Antwort der MA36 kommt, meiner Meinung nach ist ein abgemelder Rauchfang kein Rauchfang mehr, sondern ein Rohr wie jedes andere auch. Da kann man dann Satleitungen drinnen verlegen, PV-Kabel, Wärmepumpenrohre, da gibt es viele Ideen dazu. |
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