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noch eine blöde Steuer-Anfängerfrage vielleicht: Auf Abrechnungen von Netzbetreiber und Ömag sind meine Frau und ich als Vertragspartner vermerkt. Geld würde aktuell aber nur auf mein Konto überweisen, und schicks dann weiter an die Frau. Ist das fürs Finanzamt ausreichend, damit jeder 50/50 die Einnamen melden kann? Oder sollten wir extra für PV lieber doch ein zusätzliches Gemeinschafts-Konto einrichten?! Damits da keine Diskussion gibt?! |
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Wennst es überweist, wird das auch passen. 1 |
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Was ich so aus diesen Diskussionen mitnehme, ist, dass man wenn man vernünftig argumentieren kann, wie Einnahmen und Ausgaben zustande kommen, dann wird man typ. mit dem Finanzamt keine großen Probleme bekommen. Gewisse Regeln wie richtig ausgestellte Rechnungen (vor allem wegen der Umsatzsteuer) muss man aber wohl einhalten. Bin gespannt wie sich meine erste Umsatzsteuervoranmeldung anlässt ... |
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Ich muss bezüglich Umsatzsteuer nocheinmal fragen: @Baumau: du hast ja in #68 geschrieben: Würdest du das immer noch so vorschlagen? Ich plane natürlich degressive AfA, wenn ich trotzdem (nur) für die USt die lineare ansetze würde das einiges sparen... Und relevant für die USt ist ja so wie ichs verstehe der Eigenverbrauch übers Jahr gesehen. Dh. ich kann das eigentlich erst im U1 machen oder wäre es besser, trotzdem in der UVA schon einen Betrag dafür vorzusehen? Und der Punkt 001 Eigenverbrauch ist die richtige Stelle dafür, richtig? 😇 Danke! 😊 |
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Bei <=25kWp ist die degressive AfA aktuell sinnlos, soweit ich das verstehe, weil die Einkünfte sowieso ESt-frei sind. Warum soll man also den Gewinn jetzt schmälern? Sollte sich diese Regelung irgendwann ändern, hat man weniger 'Anlage' in der Zukunft abzuschreiben. Ein Beispiel für das Ausfüllen der UVA würde mich auch interessieren, hab' mir das Formular noch nicht angeschaut. |
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Ich schließe mich da gleich an. 1. Wenn man sich die Vorsteuer schon geholt hat und auf die Kleinunternehmer verzichtet hat dann muss man seinen Eigenverbrauch ja versteuern. Aber wieviel Cent pro kWh nimmt man da an? Also mit was wird der Eigenverbrauch versteuert? Ich weiß ja nie was ich Eigenverbrauch habe in kWh aber nicht in Euro. 2. Dieses < 25kWp und 12500kWh pro Jahr Gesetz gilt nur für Einspeisung? Oder ändert das auch was bei Eigenverbrauch wenn Vorsteuer geholt und dieser Verzicht (also man den Eigenverbrauch versteuern muss)? 3. Ab wann kann man eigentlich wieder zurück das man den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern muss? Kann man das auch sofort indem man die Vorsteuer wieder zurück zahlt? |
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4. Darf man überhaupt eine private Anlage (<=25kWp und max. 12.500kWh Einspeisung) "steuerfrei" haben, aber sich trotzdem als Unternehmer die Vorsteuer holen?? |
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Du hast aus dem Betrieb einer PV zwar gewerbliche Einkünfte, bist im Auftreten einer GesBR jedoch Privater. Somit kannst du als Kleinunternehmer die Vorsteuer zurückholen und bist steuerfrei. Umsatzsteuerlich bist du wenn du so wollst Unternehmer mit Regelbesteuerung, Einkommenssteuerlich Privater. |
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Scheinbar schon. Deswegen hab ich mich ja so aufgeregt, die Seiten davor. Hier gehts zwar klar um ein Unternehmen. Trotzdem wird man laut Gesetzes-Logik als "Privat" eingestuft, weil die Anlage kleiner 25kWp ist... 🤔 Wennst hingegen nicht auf Kleinunternehmer verzichtest, volle VSt zahlst und über 25kWp baust, bist aber nicht mehr "Privat" 😡 |
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Ich empfehle dir, für solche Zwecke ein Konto einzurichten, welches auf euch beide läuft. Ist nicht Pflicht, du tust dich bei einer Prüfung oder auch sonst bei der Darstellung der Einnahmen/Ausgaben einfach leichter. |
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Das steht im Leitfaden: Basis ist (AfA*Eigenverbrauch/Gesamtproduktion) Zu 3: Nach 5 Jahren kann man zurückwechseln - wobei, wenn du die VSt zurückzahlst (also die Anlage wieder USt.-versteuerst), dann sollte die Basis für den Eigenverbrauch 0 werden und somit auch keine USt. mehr fällig sein... (das wäre für mich logisch, nur hat Logik oft nichts mit Steuerrecht zu tun) |
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ich glaub nicht dass man die restliche VSt. dann zurückzahlen muss. und die Ust.-Erklärung fällt ja mit dem Erklärungswechsel zurück nach 5 Jahren wieder weg. die AfA bleibt aber immer die vom Nettobetrag. |
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Wenn der offizielle ÖMAG-Einspeisevertragspartner eine in einer anderen Branche selbstständig tätige Person ist, und in dieser Branche zur Vorsteuer optiert hat ... dann gilt diese Vorsteuer-Option eigentlich auch für den "PV-Betrieb", oder? |
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Weil hier gefragt wurde wie hoch man den Energiepreis ansetzt, den man als privater an sein Unternehmen zahlen muss. (Für die ESt. ja bis zur genannten Grenze uninteressant da eh frei, zur Ermittlung der USt. aber nötig). Mein Steuerberater hats mir so erklärt: • Anlage zu 100% aufs Unternehmen kaufen. • Privatanteil bestimmen. Ich nehme hier das was mir PVSol als "Eigenverbrauch" bescheinigt. Das dient für mich auch als Arumentationsgrundlage fürs Finanzamt, schließlich ist ja auch das Lastprofil hinterlegt. Bei mir sind das 10% • Über die Abschreibunsdauer dann: Jährlich die AfA bestimmen (1/20 bei linearer Abschreibung). Von dieser AfA sind 10% Privatanteil. Von diesen 10% Privatanteil 20% USt. ans Finanzamt zahlen. Das erspart jedenfalls die Bestimmung eines "Fremdenüblichen" Strompreises. Was ja sehr schwer ist. Finanzamt könnte damit argumentieren, dass das der Ömag-Preis ist, da das Unternehmen (sofern es dort einspeist) dort auch diesen Preis erhält. Als Steuerpflichtiger kann man entgegen halten, dass es sich zwischen Privat und Unternehmen um einen langfristigen Vertrag (20 Jahre) handelt und dass das Unternehmen, die PV-Anlage auf dem privaten Dach betreibt. Dann kommt die Finanz vielleicht noch auf die Idee, dass man dann eben einen Mietvertrag fürs Dach braucht und die Einnahmen aus der Vermietung steuerpflichtig sind, wohingegen der Steuerpflichtige, dann die Errichtungsskosten des Gebäudes abschreiben will 😂 Angesichts dessen, erscheint mir der Vorschlag meines Steuerberaters am praktikabelsten und finanziell lukrativ (aus meiner Sicht). |
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Hallo Gawan, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Versteuern der PV-Anlage / AfA etc. |
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Ja, würde die lineare für den Eigenverbrauch ansetzen, auch wenn ich die degressive ertragsteuerlich ansetze. 100%-ig richtig ist es, wenn man es mit der UVA macht, es wird aber keine Probleme geben, wenn man es einmal jährlich mit der Jahreserklärung macht. 👍 Das stimmt so nicht, bis 12 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] sind steuerfrei. Alles darüber muss versteuert werden und da sollte man dann sehrwohl Aufwendungen geltend machen können. Hier kann es dann wohl auch zu einem Verlust kommen, der bei anderen Einkunftsarten angerechnet werden kann. wie grol geschrieben hat, ist die Afa und der Eigenverbrauchsanteil der Erzeugungsmenge hier relevant. Das eine ist USt das andere ESt und das hängt nicht zusammen, wenn ich deine Frage richtig verstehe. Im 6. Jahr dann, wenn mans vorher macht zahlt man die Vorsteuer in Fünfteln aliquot zurück. Momentan ja, zumindest wurde seitens des Gesetzgebers/der Finanz (noch) nichts gegenteiliges beschlossen/kommuniziert. Hier werden viele Begriffe vermischt bzw. die Definitionen sind nicht korrekt. Ich würde das so nicht stehen lassen. Im 6. Jahr kann man ohne neg. Auswirkungen aus der Regelbesteuerung herausoptieren. Davor ist die VSt anzupassen. Wenn ich die VSt zurückzahle, habe ich ab dem Jahr natürlich keinen Eigenverbrauch der USt zu unterwerfen. Ja 1 |
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Bitte verwirr mich nicht ... https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570 Abschnitt 2, § 3, Punkt 39: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. |
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Es ist definitiv so, wie @taliesin zitiert hat. Bedingung a) ist eine 'kleine' Anlage mit <= 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], wenn das erfüllt ist und Bedingung b) die Einspeisemenge <= 12.500 kWh bleibt ist es komplett steuerfrei, ohne irgendwelchen Abschreibungen. Weiters bleibt auch der Freibetrag von 730 EUR unberührt. |
und mich! Keine Ahnung wovon @Baumau hier schreibt. ||
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Mea culpa. Sorry, für die Verwirrung. Habe in meiner Eile 12 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] statt 12,5 MWh geschrieben. |
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"Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet." Etwas unscharf formuliert oder? Diese Formulierung eröffnet mir genau genommen die Möglichkeit, mehrere Anlagen (meinetwegen auf unterschiedlichen Grundstücken) mit jeweils max. 25kWp zu errichten. Steuerbefreiung gibt's für in Summe 12,5 MWh dennoch. Als 12,5 MWh pro Anlage würde ich es dann aber nicht mehr interpretieren. |
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laut Erläuterungen darf eine Person schon mehrere ≤25kWp Anlagen bauen, aber die 12,5MWh gelten trotzdem pro Person. Also über alle Anlagen. Also am Besten jeder in der Familie kriegt eine 25kWp Anlage zugeteilt oder so... |
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Der Text ist deswegen im Plural gehalten, weil es generell für Anlagen von natürlichen Personen gilt. Und b) ist die Grenze von 12.500 kWh mMn. viel schärfer als die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Ich erzeuge bei meiner 11,78 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage schon über 12 MWh und speise knappe 10 MWh ein. Da ist dann nicht mehr so viel Spielraum nach oben. |
Also a) hätte ich das jetzt nicht herausgelesen, dass dies für mehrere Anlagen gelten soll.
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