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@TiM ich kenne nur den Wartungserlass zum LStR der genau die Passage aus dem Gesetz wiedergibt. Vielleicht hast du einen Link. Die Gerüchte um eine Änderung und Anhebung auf 30 kW sind mir auch zu Ohren gekommen. Es gab ja damals auch durchaus Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzesentwurfs. @joho78: Die "Engpassleistung" ist kein einheitlicher Begriff. Bei Kraftwerken bezieht sich das jedoch immer auf den Generator. Der Generator sind in der Photovoltaik die Summe aller Module, der Wechselrichter nur ein nachgeschaltenes, aktives Bauteil das die generierte Energie umwandelt (wechselrichtet). |
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Und das ist er eben nicht nur bei einer PV-Anlage, da er auch die "Schnittstelle" ins öffentliche Netz ist (über den Zähler), zwecks Einspeisung (direkt "vom Generator" wird nicht gehen) und dies wollte der Gesetzgeber meines Wissens nach mit einem Limit beschränken (also den "steuerfreien Ertrag" den man durch die Einspeisung bzw. den Verkauf des selbstproduzierten Stromes als Privatperson macht). Ohne WR WR [Wechselrichter] kann man also nicht einspeisen bzw. keinen monetären Ertrag erzielen und somit ist dies für mich die "Engpassleistung" |
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ja, nur interessiert das halt die Finanzbeamten kein bisschen, was wir uns hier denken oder wünschen 😥 |
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Der technische Begriff "Engpassleistung" unterscheidet nicht zwischen Gleich- und Wechselspannung. Da geht es um die erzeugte elektrische Energie. Deine selberfundene wirtschaftliche Definition zur technische-steuerrechtlichen obendrauf bringt in der Diskussion auch nur noch mehr Verwirrung. Bei Kraftwerken mit Gleichstromgeneratoren ist der Sachverhalt übrigens ähnlich. |
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Nichts für ungut, aber der einzige der hier wieder einmal für Verwirrung sorgt, ist der Gesetzgeber den ich mit meinen Steuern zahle, damit er klare und einem bestimmten Ziel förderliche (hier der Ausbau der erneuerbaren Energie) Gesetze verabschiedet. Aber es gibt ja glücklicherweise auch sehr "positive Beispiele" wie beispielsweise das aktuelle Fördersystem... |
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Nur weil es dich verwirrt, heisst nicht dass die Ziele und Begriffe im Gesetz nicht klar definiert sind. Aber es ist schon OK, wer sich unwissend stellen will, der macht das eben. |
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Es ist nichts verwirrend und ich gesetz steht eindeutig kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung] (und nicht kw wechselrichter) ob dir das nun passt oder nicht - es wurde aber eindeutig definiert🤷♀️ und ja - es ist unfair weil eine 24,9kwp anlage komplett richtung süd viel mehr leistung im jahr bringt als eine 30kwp ost/west anlage oder 40kwp nordanlage - interessiert aber trotzdem nicht weil das gesetz eindeutig festlegt wie in den 3 beispielen umzugehen ist🤷♀️ wäre das gesetz auf wechselrichter leistung kommen wieder ost/west und nordanlagen bauer daher und beschweren sich dass das system unfair ist - man kann es sowieso nicht allen recht machen |
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Und ich sage euch! ☝In dieser Sache ist noch nicht das letzte Modul montiert worden! 🤓 |
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Weil der Link gefragt war, hier der ESt-Wartungserlass, Seite 37 stehts: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/in-begutachtung.html Zitat: ....bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant... Es gibt bei den Steuerrechtlern aber noch weitere Indizien und Rechtsmaterien die das auch so sehen wie es im Wartungserlass steht. |
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Danke. Das bestätigt ja nur was seit Monaten hier von allen mit einem klaren Blick gepredigt wird. Es wurde ja schon in Zweifel gezogen ob das EAG überhaupt eine Relevanz für das AbgÄG 2022 besitzt. |
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dass es so ist, haben eh alle geglaubt. dass es nicht so ist, haben einige gehofft. Und so lange irgendwas nicht klar definiert ist, wird es Zweifel geben und Schlupflöcher die ausgenutzt werden. Das ist genauso Realität. |
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Da hast du recht, und manchmal muss sich ein Bild erst entwicklen. Ich kann aber derzeit niemand empfehlen es zu riskieren und auf 25 kW WR WR [Wechselrichter]-Leistung mit >25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] zu bauen. Wenn ich das selbst so mache - OK - aber jemand anderen im Forum so was zu empfehlen wenn man nicht dafür geradestehen muss geht einfach nicht. |
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Die beiden Werte 12.500 kWh/a und 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] sind gemeinsam zu betrachten. Würde die "Engpassleistung" 25 kW des Wechselrichters bedeuten, könnte man mit entsprechender Konfiguration (Batterien, etc ) der Anlage 8760 Std x 25 kW ins Netz einspeisen. Deutlich mehr, als die Generatorleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] jemals produzieren könnte. Deshalb auch die 12.500 kWh/a, damit da aus der Sicht des Finanzamtes kein "Schindluder" getrieben wird. (Auch wenn diese willkürliche Grenze eher unpassend ist um den Fall einer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage mit 30% Eigenverbrauch abbilden zu können). Ich bin jedoch froh, daß es zumindest diese gesetzliche Änderung gibt. Ist schon deutlich besser als zuvor. LG, Andy |
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der Argumentation kann ich jetzt nicht folgen. Genau dafür gibts die 12500kWh/a Grenze. Verstehe ich auch. Aber was hilft in dem Fall die 25kWp Grenze bzw. wozu benötigt es die? |
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@PVAndyE Die 12500 kWh Grenze ist ja genau der Hälfte der Erzeugung einer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage mit 1000 Volllaststunden weil im "Normalhaushalt" zwei einkommenssteuerfähige Individuen hausen. Im Optimalfall ist somit die gesamte Einspeisung steuerfrei. Alleinige Betreiber kommen natürlich auch bei einer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage über die 12500 kWh + 730 EUR/a Freibetrag, und zahlen, bei keinen anderen unselbsständigen Einkünften, anteilig Steuer auf die eingespeiste Kilotwattstunde. Bei anderen selbsständigen Einkünften und Einkommenskonstellationen wird es individueller. Bei alleinigen Betreibern kann es dann, in Abhängigkeit vom EV, Sinn machen unter 20 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] den Strich zu ziehen. Ich gehe aber eigentlich immer davon aus dass sich ein Zweiter Anlagenbetreiber findet der 12500 kWh steuerfrei eingespeist einsackeln will. (Helfen tut die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Grenze nix, da sind wir uns ja hoffentlich alle einig) |
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Wir sind einen anderen Weg gegangen. Jedes Familienmitglied hat eine eigene Anlage mit eigenem Zählpunkt Nächstes Ziel: Eine familiäre Bürgerenergiegemeinschaft quer durch Österreich .... LG, Andy |
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Am gleichen Grundstück? Das geht? |
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Ja, ohne Probleme. Eine Anlage darf Überschusseinspeiser sein, alle anderen Volleinspeiser Für unseren Verwendungszweck macht das keinen Unterschied. Daher für uns die Lösung. LG, Andy |
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D.h. für jede Anlage einen eigenen Zählpunkt und somit eigenen Zähler? |
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Wenn's mehrere Erwachsene sind die ihr eigenes Einkommen haben, könnte man es so machen. Bei minderjährigen Kindern würde ich davon abraten. |
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Ja. |
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