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Kurze Frage: Wenn ich richtig liege, zahle ich als Privater bis zu einer Anlagengröße von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und bis zu 12.500 kWh/anno Einspeisung keine Steuer. Ich plane aber nun eine weitere Anlage auf unserem Haus (Einspeisung über selben Zählpunkt geplant) und komme daher (wahrscheinlich) über die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (genaue Belegungsplanung kommt erst) und sicher über 12.500 kWh Einspeisung, würde ich beide Anlagen zusammenrechnen. Es stellt sich somit die Frage, ob es möglich wäre, dass die zweite Anlage über meine Frau angemeldet wird bzw. wenn ja, was ich hier beachten muss? |
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mhhh.. früher hats hier geheißen, man muss froh sein, wenn man soviel Gewinn macht, und sich freuen, wenn man Steuer zahlen darf 🤔 Mhh... Aber wenn du dich über sowas doch nicht so freust, dann ja... Dann mach zwei Anlagen (= zwei Zählpunkte) draus und melde die 2. auf deine Frau |
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Ich denke du benötigst dann einen zweiten Zählpunkt, das wird aber kaum möglich sein, da nur einer pro Grundatück üblich ist. Auf https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html Gibt es ein Beispiel mit 2 Anlagen: "C hat bereits auf ihrem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von (14.000 – 12.500 =) 1.500 kWh steuerpflichtig sind." |
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Kommst du über die 25 kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung] Modulleistung? Und könntest du in so dem Fall vielleicht den (die) Wechserichter auf <25 kW beschränken? Einige Leute sind zwar der Überzeugung dass nur die Modulleistung zählt, aber ich frage mich schon warum im Gesetz und beim BMF dann von "Engpassleistung" die Rede ist... |
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Die zweite Anlage am selben Hausanschluss wäre dann als Volleinspeiser auszuführen. Hängt von den konkreten Anlagenkonfigurationen und dem EV ab welche der zwei das dann sinnvollerweise wäre. Vermutlich aber die um oder unter 12,5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] wenn das die kleinere ist. |
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@lohner: im Abgabenänderungsgesetz steht klar "25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]" |
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ja und hier https://www.wko.at/branchen/stmk/gewerbe-handwerk/elektro-gebaeude-alarm-kommunikation/Steuerbefreiung-fuer-private-PV-Anlagen-bis-12.500-kWh-Ei.html steht "bei PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 25 kW". Engpassleistung und kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] passt einfach nicht zusammen, eines davon ist falsch. Leute die Gesetzte schreiben machen auch Fehler, entscheidend ist, was gemeint ist. Ich behaupte mal, echte Engpassleistung ist gemeint. |
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Der Begriff Engpassleistung ist im EAG bei Photovoltaikanlagen mit der Modulspitzenleistung in kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] definiert. Zitate der WKO - wirklich? |
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Das stimmt, "Im Sinne dieses Bundesgesetzes" steht da. Widerspricht sich auch gleich mal selbst mit dem was davor steht: "Engpassleistung“ im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Komponenten im 24-Stunden-Mittel; WKO oder nicht, ich wollte nur zeigen wie man es landläufig versteht (verstehen kann). Mich regt das ganze nur so auf weil ich mit meinen Modulen auf 25,01 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] komme, wenn das Dach voll ist. |
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versteh dich voll und ganz. Aber glaub es schaut trotzdem schlecht aus... Solltest lieber das letzte Modul weglassen. Oder gleich viel, viel größer bauen, damit es lohnt. Mir kommt das immer so vor, als würde man sofort bestraft werden, wenn der Tacho mit über 130km/h angeschrieben ist, egal wie schnell man wirklich fährt. |
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@lohner es gibt auch andere Formen der Erneuerbaren Energien. Konkretisierungen sind in Gesetzestexten nichts Aussergewöhnliches. In diesem Fall hast du die Konkretisierung nach dem ";" elegant unter den Tisch fallen lassen. Cherry-Picking bei Gesetzen gibt es nicht, maximal Interpretationsspielraum. Ich verstehe den Unmut auch und eine andere Lösung wäre besser. Einen Weg wie in Beitrag #504 einzuschlagen ist jedoch gefährlich weil es für @lohner keine Konsequenzen hat während @joho78 ggfs. Steuern nachzahlen muss. Für den 25,01 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Fall gilt: Ein Blindmodul ist nichts Schlimmes. 😉 |
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Also ich würde einmal sagen, dass sich meine diesbezügliche "Freude" tatsächlich in Grenzen hält und diese doch weitverbreitete Verhaltensweise eigentlich die Arbeitsgrundlage der Steuerberater darstellt. Ich versuche nämlich nur einen legalen Weg für eine steuerliche Optimierung zu finden und wenn sich diese durch den Ring an meiner rechten Hand ergibt (ich schreibe absichtlich nicht "der mich knechtet" 😉), nehme ich sie gerne an. Somit (ob ich dies richtig verstanden habe): Auch wenn ich unter 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Gesamtmodulleistung bleibe für alle Anlagen zusammen (ergibt ca. 20 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Einspeiseleistung für alle WR WR [Wechselrichter] zusammen), aber auf ca. 18.000 kWh Einspeisung, brauche ich einen separaten Zähler und Zählpunkt, damit ich die neue Anlage auf meine Frau anmelden könnte, richtig? |
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Ich weiß nicht wie relevant das ist, aber ich habe eine 24kWp Anlage, die von einer GesbR zwischen mir und meiner Frau betrieben wird. Für beide gelten 12.5MWh steuerfrei und ich konnte auch noch die Umsatzsteuer sparen, weil die GesbR regelbesteuert ist. |
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nein, wennst unter 25kWp bleibst, kannst es als eine Anlage deklarieren, die 2 Betreiber hat. Dann hast 2x12500kWh steuerfrei. 1x pro Person. wennst über 25kWp kommst, könntest einen 2.Zähler/ Zählpunkt beantragen als Volleinspeiser und somit 2 Anlagen für 2 Personen haben. Jeweils kleiner als 25kWp. Jede Person hat wieder 12500kWh frei. |
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Danke für die Info! |
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Danke für die super Zusammenfassung! Betreffend Engpassleistung versus Gesamtmodulleistung: Eigentlich steht auf der bmf-Seite eindeutig "Engpassleistung" und das kann ja wohl dann nur eines bedeuten, oder? https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html |
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Verbindlicher als in einen Gesetzestext gegossen geht es kaum. |
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verbindliche Aussage oder Klärung vom Finanzamt gibt es meines Wissens nach wie vor nicht. hier ist meine letzte Info von PV-Austria verlinkt, die auch noch auf Antwort warten: https://www.energiesparhaus.at/forum-pv-steuerleitfaden/69942_4#697796 aber auch deren Meinung ist, dass ziemlich sicher die Modulspitzenleistung mit "Engpassleistung" gemeint ist |
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Gem. aktuellem Wartungserlass des EStG wird nochmal dezidiert und wörtlich klargestellt, dass für die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nur die Modulleistung zählt und die WR WR [Wechselrichter]-Leistung unerheblich ist. Die Steuerberater und die Elektroinnung beauskunften das derzeit auch so. Laut Innung gibt es eine Forderung das zu ändern, braucht aber eine Gesetzesänderung und damit auch Zeit und den Willen des Gesetzgebers. |
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Es ist ja nicht so, dass sie sich mit dem Gesetz nicht Zeit gelassen hätten und dass nicht genug Beamte mit Steuergeldern monatlich (für viele Monate) bezahlt wurden um hier Klarheit für das Volk zu schaffen Ich für meinen Teil gebe die Hoffnung nicht auf, dass in der Beamtentruppe zumindest ein PV-ler wie wir gesessen ist und die einzig für mich korrekte Einschränkung durch den Wechselrichter mit "Engpassleistung" gemeint hat und dies schließlich auch zukünftig klargestellt wird. Warum? Pi mal Daumen haben 94,5% einen kleineren oder gleich großen Wechselrichter als Module am Dach und jene 5,5% bei denen dies nicht so ist, sind entweder falsch beraten worden oder haben mittelsfristig vor, dass sie Module ergänzen (wo dann der WR WR [Wechselrichter] wieder der Engpass ist). Meine Meinung |
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@TiM ich kenne nur den Wartungserlass zum LStR der genau die Passage aus dem Gesetz wiedergibt. Vielleicht hast du einen Link. Die Gerüchte um eine Änderung und Anhebung auf 30 kW sind mir auch zu Ohren gekommen. Es gab ja damals auch durchaus Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzesentwurfs. @joho78: Die "Engpassleistung" ist kein einheitlicher Begriff. Bei Kraftwerken bezieht sich das jedoch immer auf den Generator. Der Generator sind in der Photovoltaik die Summe aller Module, der Wechselrichter nur ein nachgeschaltenes, aktives Bauteil das die generierte Energie umwandelt (wechselrichtet). |
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