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Musste Heute wegen was anderem bei der Finanz anrufen, und hab nur kurz mitgefragt wegen Verzicht Kleinunternehmerregelung, die Dame meinte U12 und U15 brauchts. |
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Ich denke nicht, dass du hier richtige Auskünfte erhalten hast bzw. vielleicht hast du dich nicht klar genug ausgedrückt. U12: "Ich verzichte auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem" Das kann ich im Erklärungswechsel, wie oben von madkatze erwähnt, machen. Somit sollte ein weiteres Formular nicht notwendig sein, wenn ichs eh schon mim Erklärungswechsel kommuniziere. In meinen Augen unnötig da nochmal ein Formular auszufüllen, wenn keine UID vom FA kommt, urigiere ich. U15: Mir komplett unklar wieso dir das Formular gesagt wurde. Wie bereits erwähnt, erfüllt dies ganz andere Zwecke. Möchte jetzt nicht alles genau erläutern, wer Lust hat kann sich gern die passenden Passagen aus den Gesetzen suchen bzw. die Begrifflichkeiten per Suchmaschine. "1. Ich beantrage die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 1.1 Ich führe ausschließlich Umsätze aus, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. 1.2 Ich führe Umsätze aus, die ausschließlich nach § 22 UStG 1994 zu versteuern sind. 1.3 Wir sind eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist. 2. Die UID-Nummer wird benötigt weil: 2.1 die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr 11.000 Euro (Erwerbsschwelle) überstiegen haben bzw. diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen werden, 2.2 neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben werden, 2.3 auf die Erwerbsschwelle verzichtet wird (schriftliche Verzichtserklärung ergeht gesondert), 2.4 (ausgenommen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind) innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt werden, 2.5 (ausgenommen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind) grenzüberschreitende sonstige Leistungen empfangen oder erbracht werden, für die es nach Art. 196 MWSt-RL idF der RL RL [Rücklauf] 2008/8/EG zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt." |
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Hallo zusammen, ich habe bzgl. dem Thema meinen Steuerberater mal gefragt wie man denn das Steuerlich richtig macht. Er hat mir erklärt das man die AfA nur Anteilsmäßig abschreiben darf. Also, wenn die Anlage z.B. im Jahr 10.000 KW liefert und man 3.000 KW ins Netz einspeißt, dürfen nur 30% vom Anschaffungspreis Steuerlich abgesetzt werden. Konkret: Anschaffungspreis abzüglich Förderung z.B.: 9.000 EUR für 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Auf 20 Jahre: 450 EUR Davon dann 30% wenn man Jährlich 3.000 KW einspeißt: 135 EUR Wenn man für die 3.000 KW vom Stromanbieter pro KW 15 Cent Erlöse bekommt sind das: 450 EUR Somit ist der Gewinn von 315 EUR zu versteuern. Was man noch als Ausgaben rein schreiben kann sind Versicherungen. Aber das wird wohl im niedrigen 2 Stelligen Bereich liegen. Insofern wird immer ein Gewinn damit erzielt werden. Weiters hat mein Steuerberater noch geschrieben, dass in dieser Rechnung vom Speicher keine Abschreibung angesetzt werden darf, da der Speicher ja nur dem Eigenverbrauch und nicht der Einspeisung dient. |
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Hallo Empire, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Also bei dem Gewinn von 315 Euro musst nichts versteuern . |
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Also das mit der nicht vollen Afa, steht das im PV Austria Leitfaden auch so? |
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Ja, siehe auch mein Post #127: https://www.energiesparhaus.at/forum-versteuern-der-pv-anlage-afa-etc/66664_7#646898 |
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Jetzt hab ich aber eine Victron Anlage, da ist der Speicher ein integraler Bestandteil - die funktioniert ohne Speicher schlicht und einfach nicht. Wie sieht es da dann aus ? |
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@baumau @npalko Ich habe heute meine UID einem Tag nach dem Erklärungswechsel erhalten. Somit ist U12 und U15, wie von baumau wiederholt kommuniziert, nicht notwendig Baumau: nochmals vielen Dank für die super Ausführungen in diesem Thread! |
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Solang man in der Arbeitnehmerveranlagung ist, ist dies zutreffend. Das ist egal, Speicher gehört herausgerechnet außer er wird gänzlich oder teilweise betrieblich genutzt. Also darauf achten, dass die Position extra verrechnet wird. Wenn nicht wirds kompliziert hier einen Anteil anzusetzen. 👍 |
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Gibt es da eigentlich irgendwo was offizielles bezüglich der Ausnutzung der Steuerfreigrenze bei Ehepartnern? Hauskauf, Kredit läuft auf beide, im Grundbuch steht nur einer. Nachträglich kann man bezüglich der Steuer nichts mehr ändern oder? |
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Bei mir wohl nicht da ich ein Gewerbe angemeldet habe. |
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Was willst du offizielles. Steht alles im EStG, man muss es nur interpretieren können. Mit der Aussage kann man nichts anfangen. Was würdest du denn ändern wollen? |
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Mein Gedanke wäre die Anschaffung (nachträglich) zu teilen (Überweisung aufs andere Konto) und die Erträge auch zur Hälfte aufs andere Konto überweisen. Somit wären ja alle Ausgaben & Einnahmen 50:50 gesplittet und jeder könnte die Steuerfreigrenze mit 730€ ausnutzen, oder? Eine zusätzliche Anschaffung wie z.B.: Grantieerweiterung für den WR WR [Wechselrichter] könnte man auch als einmalige Ausgabe (GWG) gegenrechnen oder? |
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muss man das ernsthaft nachweisen dass man in einer Ehe sofern der Ehepartner zu 50% am Objekt angeschrieben ist die Rechnungen und Gutschriften geteilt hat !?!? oder auch noch den Zählpunkt auf beide anmelden !? Oder darf man das als gegeben annehmen und entsprechend abrechnen ? Wir verrechnen uns in der Ehe nämlich auch Haushalt und Ausgaben nicht gegenseitig, sondern jeder zahlt und leistet seinen subjektiv gesehen fairen Anteil 😉 |
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Ich habe bei der Oemag eine Rechtsnachfolge machen lassen von Mir auf Mich und Meine Frau. Dann sind wir beide Anlagenbetreiber und können den Gewinn teilen. Laut Nachfrage bei der NetzNÖ kann bei ihnen am Zählpunkt immer nur eine Person angemeldet sein. |
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Das mit der Rechtsnachfolge ist ein guter Tipp. Das Aufteilen der Rechnung wäre deshalb, da wir zwar gemeinsam inkl. überschaubaren Kedit gebaut haben, aber nur eine Person im Grundbuch steht. |
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Bei uns sind 2 Personen beim Netz NÖ Zählpunkt angemeldet. |
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Bei uns stehen auch beide Namen beim zählerpunkt und auch auf der Rechnung. Das Konto ist auch auf beide geschrieben, somit würde ich da nix zusätzlich machen. Wenn die Frau in Karenz ist kann sie auch noch bis zu 6k dazu verdienen das sollte sich mit den 15,4kw ausgehen |
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Dann habe ich wohl einen uninformierten Mitarbeiter erwischt. Werde ich dann die nochmals kontaktieren und umstellen lassen. |
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Das hängt von einigen Dingen ab, mit USt oder ohne, hab ich davor schon die Steuerfreigrenze überschritten bin ich eigentlich schon steuerpflichtig (also im VJ). Verrechnen müsste ich es dann auch. Das nachträglich so abzuwickeln, erweckt halt schon den Eindruck, dass es nur dazu gedacht ist, um die Steuern zu reduzieren. Sollte es Mal geprüft werden, hat man jedenfalls mehr Erklärungsbedarf. Es wird wohl auf die Dimension ankommen, bei einer 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage wird's anders sein, auch von den Erlösen her, als bei einer 50 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage. Grad bei größeren Anlagen würde ich da auf Nummer sicher gehen und alles gescheit dokumentieren. Vorsicht, es gibt hier einige Grenzen die es zu beachten gibt: Alleinverdiener, Kinderbetreuungsgeld, steuerfreies Basiseinkommen, SVA, Negativsteuer Die von dir genannten 6k beziehen sich wohl auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Das ist alles zu beachten und zu berücksichtigen, um nicht später draufzuzahlen bzw. das böse Erwachen zu erleben, wenn z.B. das Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist. |
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Das läuft alles über mich - Alleinverdiener , Kindergeld - so lange sie karenzgeld bekommt darf sie eben 6k dazu verdienen (sogar mehr zurzeit - https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Karenz/Geringfuegige_Beschaeftigung_waehrend_der_Karenz.html) Sonst müsste man die Anlage bei den pensionierten Eltern montieren lassen - da ist das dazuverdienen kein Problem. |
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