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Aufschließungsabgabe bei zusammengelegten Grundstücken?

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  •  pathoh
16.2. - 17.2.2019
8 Antworten | 3 Autoren 8
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Hallo, ich habe mich in den letzten Stunden intensiv mit der Recherche zum Thema: Grundstücke und der damit verbundenen Aufschließungsabgabe beschäftigt, bin allerdings zu keiner klaren Antwort gekommen, daher hier meine Frage an euch... 

Wir haben im vorigen Jahr (2018) 2 Grundstücke in Niederösterreich gekauft , die wir jetzt zusammengelegt haben auf eines. (1500 Quadratmeter in Summe). Wie berechnet sich nun die Aufschließungsabgabe bei zusammengelgten Grundstücken, wenn wir noch heuer mit dem Hausbau beginnen möchten? (Haus wird zum Teil auch auf dem anderen Grundstück stehen, daher zusammengelegt) 

Möglichkeit 1:
Fällt nun die Aufschließungsabgabe 1x für die in Summe 1500 Quadratmeter an (wäre bei uns die Wurzel aus den Quadratmetern = 38,7 x 1,25 x 450 Einheitssatz = 22.000€ 

Möglichkeit 2:
oder fällt die Aufschließungsabgabe doch einzeln für die beiden Grundstücke separat an...Sprich 1. Grundstück hat knapp 790 Quadratmeter, 2. Grundstück 710 Quadratmeter ergibt in Summe (15800€ für das 1. Grundstück + 15000€ für das 2. Grundstück = zusammen 30.800€)....Unterschied von knapp 9000€... 

Was gilt es nun an die Gemeinde zu bezahlen? 
Dankeschön im Vorhinein :)

  •  bautech
  •   Gold-Award
16.2.2019  (#1)
Wenn’s bereits grundbücherlich durchgeführt ist gibts nur mehr 1 Grundstück mit 1 Parzellennummer, also zahlst für die 1500m2 gesamt.

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  •  pathoh
16.2.2019  (#2)
vielen Dank für die rasche Antwort, ja haben wir bereits alles gemacht, perfekt !

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.2.2019  (#3)
Vorweg mal die Frage: wer hat dich da verunsichert? Oder machst du dir selbst die Zweifel?
Weil, genau genommen gibst da bei diesem Sachverhalt keinerlei Zweifel oder Probleme!

Und noch eine andere Frage, zwecks Klarstellung: Geh ich richtig in der Annahme, dass die bisherigen beiden Grundstücke beide KEINE Bauplätze waren??
Und: du schreibst, dass die beiden Grundstücke schon zusammengelegt wurden, richtig?
Dann fällt die Aufschließungsabgabe bereits aus Anlass der Zusammenlegung an. Mit einem späteren Hausbau hat das überhaupt nichts mehr zu tun.

Und die Frage, ob für beide (ALT)Grundstücke getrennt Aufschließungsabgabe zu bezahlen wäre, lässt sich einerseits so beantworten, dass für Grundstücke/Bauplätze, die es gar nicht mehr gibt (sind ja bereits vereinigt), eine Vorschreibung wohl denkunmöglich ist, oder??
Andererseits ist der Anlass für die Aufschließungsabgabe die Änderung der Grundgrenzen. Und da kommts dann immer drauf an, was hier neu geschaffen wird. Und dafür musst du zahlen.
Es entsteht also 1 Grundstück und dieses wird zu 1 Bauplatz erklärt und für diesen ist die Aufschließungsabgabe zu bezahlen.

Und im Übrigen:

zitat..
pathoh schrieb: Was gilt es nun an die Gemeinde zu bezahlen?


Ganz banal beantwortet: das, was sie dir mit Bescheid vorschreiben. Gibts diesen Bescheid schon? Hast du Gründe zur Annahme, dass der Bescheid falsch sein wird??

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.2.2019  (#4)
Hat sich jetzt überschnitten.
Kleine Anmerkung:

zitat..
bautech schrieb: Wenn’s bereits grundbücherlich durchgeführt ist


Die grundbücherliche Durchführung hat damit nichts zu tun!! Anlass zur Aufschließungsabgabe ist die Bauplatzerklärung. Und diese muss(te) im vorliegenden FAll bereits wegen baubehördlichen Bewilligung der Grundstückvereinigung erfolgen. 
Wann da was im Grundbuch steht hat darauf keinen Einfluss.


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  •  pathoh
16.2.2019  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Vorweg mal die Frage: wer hat dich da verunsichert? Oder machst du dir selbst die Zweifel?
Weil, genau genommen gibst da bei diesem Sachverhalt keinerlei Zweifel oder Probleme!


 Selbst verunsichert, also ich war mir mit meiner eigenen Hochrechnung im Finanzierungsplan nicht mehr sicher.

zitat..
Und noch eine andere Frage, zwecks Klarstellung: Geh ich richtig in der Annahme, dass die bisherigen beiden Grundstücke beide KEINE Bauplätze waren??
Und: du schreibst, dass die beiden Grundstücke schon zusammengelegt wurden, richtig?
Dann fällt die Aufschließungsabgabe bereits aus Anlass der Zusammenlegung an. Mit einem späteren Hausbau hat das überhaupt nichts mehr zu tun.


Beide Grundstücke waren Bauplätze. Die Grundstücke haben wir jetzt vor dem Bau zusammengelegt, da ein Teil des Hauses die Grundstücksgrenzen überschreiten wird. Aufschließung wurde bis dato noch keine bezahlt.

zitat..
Und die Frage, ob für beide (ALT)Grundstücke getrennt Aufschließungsabgabe zu bezahlen wäre, lässt sich einerseits so beantworten, dass für Grundstücke/Bauplätze, die es gar nicht mehr gibt (sind ja bereits vereinigt), eine Vorschreibung wohl denkunmöglich ist, oder??
Andererseits ist der Anlass für die Aufschließungsabgabe die Änderung der Grundgrenzen. Und da kommts dann immer drauf an, was hier neu geschaffen wird. Und dafür musst du zahlen.
Es entsteht also 1 Grundstück und dieses wird zu 1 Bauplatz erklärt und für diesen ist die Aufschließungsabgabe zu bezahlen.


 Ja sehe ich auch so, ich hab mich wie gesagt selbst verunsichert...weil es doch um eine erhebliche Summe geht, die ich so nicht einkalkuliert habe. Aber wenn es eh jetzt als 1 Grundstück angesehen wird, von dem auch die Aufschließungskosten herangezogen werden, passt das so.

zitat..
Ganz banal beantwortet: das, was sie dir mit Bescheid vorschreiben. Gibts diesen Bescheid schon? Hast du Gründe zur Annahme, dass der Bescheid falsch sein wird??


Nein, es gibt noch keinen Bescheid.


zitat..
Karl10 schrieb: Hat sich jetzt überschnitten.
Kleine Anmerkung:
__________________
Im Beitrag zitiert von bautech: Wenn’s bereits grundbücherlich durchgeführt ist

Die grundbücherliche Durchführung hat damit nichts zu tun!! Anlass zur Aufschließungsabgabe ist die Bauplatzerklärung. Und diese muss(te) im vorliegenden FAll bereits wegen baubehördlichen Bewilligung der Grundstückvereinigung erfolgen. 
Wann da was im Grundbuch steht hat darauf keinen Einfluss.


Ich kenn mich jetzt nicht mehr aus :D Wir haben 2 Bauplätze, welche nebeneinander liegen gekauft, auf denen ein Bauzwang innerhalb von 3 Jahre besteht. Da wir jetzt gemerkt haben, dass wir mit dem Haus die Grundstücksgrenzen überschreiten, haben wir zusammengelegt. Die Aufschließung wird mit der Einreichung des Einreichplans fällig? oder sehe ich das jetzt komplett falsch...ich bin verwirrt :D




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  •  bautech
  •   Gold-Award
16.2.2019  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: Hat sich jetzt überschnitten.
Kleine Anmerkung:
__________________
Im Beitrag zitiert von bautech: Wenn’s bereits grundbücherlich durchgeführt ist

Die grundbücherliche Durchführung hat damit nichts zu tun!! Anlass zur Aufschließungsabgabe ist die Bauplatzerklärung. Und diese muss(te) im vorliegenden FAll bereits wegen baubehördlichen Bewilligung der Grundstückvereinigung erfolgen. 
Wann da was im Grundbuch steht hat darauf keinen Einfluss.


Auf was stützt sich die Ermittlung der Aufschließung denn?

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  •  pathoh
16.2.2019  (#7)
auf die in der Gemeinde gültigen Aufschließungsabgaben --> https://bit.ly/2GsQWRT

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2019  (#8)

zitat..
pathoh schrieb: Beide Grundstücke waren Bauplätze.


Du meinst "BAULAND", oder? Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, gelten nicht automatisch als "BAUPLATZ". Sie werden zum BAUPLATZ erklärt, z.B. aus Anlass der Änderung von Grundgrenzen dieser Grundstücke (wie z.B. bei deiner Grundstücksvereinigung). Das löst die "BAUPLATZERKLÄRUNG" aus, und diese wiederum die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe.

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