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·gelöst· Kärnten: Änderung / Austauschplan nach erfolgter Bewilligung. [K]

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  •  wendl
  •  [K]
  •  [Kärnten]
25.6. - 27.6.2021
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Eventuell ist jemand im Forum zu diesem Thema sattelfest.

Nach der erfolgten Bewilligung unseres Neubauprojektes wurde im Zuge der Bauvorbereitung entschieden dass der Technikraum größer werden soll. Abweichend zum Einreichplan wird die Wand des Technikraums verschoben und kommt unter dem Eingangspodest zu liegen. Es gibt also keine von Außen ersichtliche Änderung/Schattenflächen etc. keine Veränderung.

Auf Anratend es Baumeisters habe ich bei der Gemeinde vorgeschlagen einen Austauschplan zu liefern. Die Gemeinde hat mir geantwortet dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Änderungsplan mit Darstellung der "Abzubrechenden" und "Neu errichteten" Wände etc. in Abweichung zum Einreichplan darzustellen ist und dass vor Bewilligung dieser Änderung nicht begonnen werden kann.

Diese Änderungen wurden dann in Grundrioss und Gebäudeschnitt dargestellt. Weill wir es gleich korrekt haben wollten haben wir auch noch die geringen Änderung der Fenster (mal 20cm nach links oder rechts verschoben) sowie Änderung des Bodenaufbaus (7 cm Höher als geplant, aber auch hier nur Gebäudeintern relevant da sich die Außenabmessungen nicht ändern.) dargestellt.

Nun gut zwei Monate später teilt mir die Gemeinde mit dass noch die Änderungen in den Ansichten darzustellen sind. Heißt nochmal alle Ansichten für die geringe Änderung der Fesnterposition zeichnen. 

Jetzt meine Frage:
Ist das normal?
Bzw. ist es wirklich nötig/rechtens für diese Änderungen, die sich weder auf Lage noch Außenabmessungen des Gebäudes auswirken wirklich notwendig diesen Aufwand zu treiben? Mein Baumeister schüttelt zu dieser Thematik ohnehin seit zwei Monaten den Kopf...  
Ich denke ich werde nochmal den Aufwand treiben und auch die Ansichten aktualisieren, denn Sinn dahinter verstehe ich aber nicht, da die vergrößerung des Technikraums in den Ansichten eigentlich nicht ersichtlich ist, da unter der Erde...
Zum "Glück" verschiebt sich unser Bau in diesem besonderen Jahr ohnehin, sonst würde uns die Gemeinde massiv ausbremsen...

  •  Bianci
25.6.2021  (#1)
Naja, jetzt passt halt der Grundriss nicht mehr zu den (damaligen) Ansichten.

Für mich ist verständlich, dass die Behörde auch aktualisierte Ansichten fordert. Es ändert sich ja die Aussenansicht - wenn auch nur geringfügig.

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  •  BAULEItEr
25.6.2021  (#2)
Ich weiß jetzt nicht warum man die Ansichten nicht gleich richtig gestellt hat, ist ja kein Aufwand aber um zur frage zu kommen ob die Behörde ein Abändern der Ansichten verlangen kann würde ich sagen nein.
Laut Kärntner Baugesetz musst du der Behörde 
"die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen ausfertigen"

Anhand des neuen Grundrisses und der alten Ansichten muss die Behörde beurteilen können ob das dem Gesetzt entspricht.


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
25.6.2021  (#3)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Anhand des neuen Grundrisses und der alten Ansichten muss die Behörde beurteilen können ob das dem Gesetzt entspricht.

Und was, wenn die Gemeine argumentiert, dass sie eben nicht beurteilen kann wenn eben die Außenansichten fehlen? Uns ist sowas passiert.

Die Gemeinde hat gesagt, die Pläne, die man lt. § 10 der Kärntner Bauordnung bringen muss seien mangelhaft, weil aus ihrer Sicht ein paar Dinge nicht klar genug erkennbar waren und hat uns einen Verbessrungsauftrag lt. § 13, Absatz 3 AVG gegeben.

Dabei stand noch, dass das lt. § 63 (2) AVG eine Mitteilung sei, gegen die man keine Berufung einlegen kann und wenn man der Forderung nach Verbesserung nicht nachkommt, wird das Ansuchen aufgrund § 10 (5) Bauordnung als mangelhaft zurückgewiesen.

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  •  BAULEItEr
25.6.2021  (#4)

zitat..
chrismo schrieb: Und was, wenn die Gemeine argumentiert, dass sie eben nicht beurteilen kann wenn eben die Außenansichten fehlen? Uns ist sowas passiert.

AVG oje!
Ist nicht meins🙃
Aber ich lehne mich jetzt trotzdem mal raus.

zitat..
chrismo schrieb: Dabei stand noch, dass das lt. § 63 (2) AVG eine Mitteilung sei, gegen die man keine Berufung einlegen kann

Grundsätzlich müsste man erstmal abklären ob diese Änderungen Bewilligungspflichtig sind oder nicht.
Wenn Bewilligungspflichtig dann müsste mit dem "Austauschplan" wenn man es so nennen will ein Ansuchen mitgemacht werden.
Und dann hast du sehrwohl ein Recht auf Berufung.
Wobei es dann ja ein neues Verfahren ist, und man dann die Ansichten jedenfalls neu zeichnen müsste.

Hab jetzt nicht überprüft ob in Kärnten das verrücken von Fenstern und Innenwände Bewilligungspflichtig ist aber würde mal sagen nein.

Wenn es nicht Bewilligungspflichtig ist dann hätte ich gar nicht mit der Gemeinde kommuniziert, sondern erst bei der Fertigstellungsanzeige die geringfügigen Änderungen bekannt gegeben.
Damit hätte man sich diese ganze Austauschplanerei erspart.



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  •  wendl
27.6.2021  (#5)
Durch die Vergrößerung des Technikraums musste ich ohnehin etwas machen. Da meinte wir damals geben wir anderen Änderungen im Zweifelsfall auch bekannt...

Die Abmessungen der Fenster sowie Brüstungshöhe ist im Grundriss ersichtlich. Nachdem ich jetzt schon zwei Monate auf diese Rückmeldung gewartet zeichne ich lieber noch die Ansichten mit farblich ersiuchtlicher Änderung der Fenster und hoffe dass die Sachverstädnigen dass dann in kürzerer Zeit entscheiden können.

Vielen Dank euch allen aber für eurer Kommentare...

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