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Wird in Österreich unterschiedlich gehandhabt. Wenn es im Baubescheid drinnen steht (kommt jetzt immer öfters vor) dann gilt dieser Wert. Ich kenne Fälle da stehen 30 bzw. 40dB an der Grundstücksgrenze drinnen. Die Bausachverständigen sind sich da oft auch nicht einig. Vom Umweltbundesamt gibt es ein Informationsblatt über Luftwärmepumpen (siehe Grafik von steci). Da ist unter Pkt 2 angeführt, dass im ländlichen Wohngebiet (Flächenwidmungskategorie 2) in den Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) an der Grundstücksgrenze ein maximaler Schalldruckpegel für Dauergeräusche von 30dB sein darf. Gem. ÖNORM S5021-1 ist der Planungslärmpegel in Wohngebieten (Vororte, Wochenendhausgebiete, ländliches Wohngebiet, Schulen) mit LA eq 40dB und in städtischen Wohngebeiten mit LA eq 45dB anzunehmen. Wo sich jetzt die Katze in den Schwanz beißt. Gemäß der Tabelle sollte beispielsweise in der Kategorie 2 ein Grundgeräuschpegel (LA Gg, geringster gemessener Umgebungslärm) von 30 dB und ein maximaler bewerteter Dauerschallpegel von LA eq (gemessener Wert bei dauender Schalleinwirkung) von 40 dB vorherrschen. Wenn aber der Grundgeräuschpegel bei 39 dB liegt, sind die 40 dB akkustisch nicht mehr wahrnehmbar, messbar jedoch schon. Also wird es meist nicht auffallen. Erst ab 3 dB Unterschied nimmt man den Schall auch wahr. Um Deine Frage zu beantworten: Gibt´s Vorschriften in der Bauordnung bzw. im Baubescheid gilt dieser. Ansonsten würde ich sagten gelten die bundesländerspezifischen Werte die ÖNORM S5021-1 als Bewertungsgrundlage an der Grundstücksgrenze. z.B. OÖ weist Wohngebiete der Kategorie 2 (Reine Wohngebiete) und 3 (Dorfgebiete) zu. Dass sind dann max. 40 bzw. 45 dB(A). Die Werte müssten mit einem Schallpegelmesser (kein Handy) ermittelt werden. |
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Naja zivilrechtlich kann ich gegen jede WP WP [Wärmepumpe] vorgehen, welche mit 35dB an meine Fenster trifft und werde gewinnen. Da ist unerheblich wann diese aufgestellt wurde. Baurechtlich kann man vorher und nachher aktuell nichts dagegen unternehmen. |
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Rechlich ist alles möglich. Bringen wird´s aber nicht´s wenn z.B. 40 dB zulässig sind |
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im baubescheid steht nichts drinnen!!
und ich wohne im ländlichen Bereich , Nebengasse, ruhig - wohnsiedlung niederösterreich |
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Dann würden am Fenster 35dB aller Voraussicht nach heran gezogen.
Natürlich kommt es hier auf den allgmeinen Schallpegel an. |
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Hier wird sehr viel Zivilrecht und Verwaltungsrecht vermischt.
Unterschied: Die Behörde kann von sich aus nichts tun, und du kannst die Behörde auch nicht drauf ansetzen, da es hierfür einfach (noch) keine Grundlage gibt. Auch wenn es kein Gesetz gegen Luftwärmepumpen gibt, kann ich zivilrechtlich trotzdem dagegen vorgehen, wenn ich dadurch beeinträchtigt werde. Nur trage ich halt das Prozessrisiko mit Sachverständigen usw. "Eleganter" ist natürlich, wenn man der Gemeinde sagen kann "schauts euch das an, da ist was nicht konform, und regelts das". |
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Ja das hab ich vorher eben gemeint. Ich wäre hier vorsichtig Leuten zu versichern daß sie 1. eh gewinnen und das Teil sie dann 2. nicht mehr stören wird. Ersteres ist wenn das Teil nicht wirklich ein krass lauter China-Böller direkt vorm Schlafzimmerfenster ist nicht sicher. Wer weiß wie, wo und was dann wirklich vom Sachverständigen gemessen wird und wie das dann vor Gericht ausgelegt wird, und das Prozeßriskio mit diversen teuren Gutachten und Gegengutachten trägt man selbst. 2. selbst wenn man gewinnt, wird sich nicht viel ändern wenn der Schallpegel nicht wirklich signifikant überhöht ist. Da wird doch max eine Einhausung oder eine Lärmschutzwand vorgeschrieben oder was in der Art. Sowas kann man auch erheblich günstiger und nervenschonender ohne den sündteuren Prozeß aufstellen. Von daher wäre ich da sehr vorsichtig mit Klagen, zumal es da eben noch nicht mal verbindliche Gesetze zu dem Thema gibt.... |
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es kann gar keine rechtssicherheit bzgl der derzeitigen aufstellung geben und auch keine rückwirkende änderung, weil derzeitige anlagen ja gar nirgends genehmigt wurden. was nicht genehmigt ist kann auch nicht rückwirkend 'nicht mehr genehmigt' werden. dennoch stehen lwp's nicht im luftleeren (achtung wortspiel) raum. die schallschutzrichtlinien sind die logischen grundlagen wenn rechtlich beurteil wird. jeder hat sich daran zu halten, egal womit er schall emittiert. derzeit halt bloß in eigenverantwortung, weil (noch) nicht die baubehörde in diesem punkt die rechtssituation vorgibt. wenn man bestehende grenzwerte überschreitet läuft man gefahr damit jemanden zu stören. exekutiert wird dies erst wenn zivilrechtlich eingefordert. (anzeige) ein beispiel aus der praxis: in oö waren carports vor ein paar jahren noch nicht in der gebäudedefinition und daher genehmigungsfrei. dies wurde geändert. die vor der änderung aufgestellten dürfen stehen bleiben (bestandsschutz). lwp's haben sich wie alles was schall emittiert an die gesetzlichen rahmenbedingungen zu halten. bloß werden diese (derzeit) noch nicht vom baurecht vorgegeben. und ja, der großtei der derzeit in der beliebten komposthaufenversion aufgestellten lwp würde umsiedlen müssen wenn sie vom nachbarn angezündet werden. ich versuche damit nur die situation transparent zu machen. ganz sicher nicht! denn dann hätte er gerät und abstand so wählen müssen daß keine beeinträchtigung stattfindet, das gerät an der grundgrenze quasi unhörbar ist. davon sind wir hier sehr weit weg. warum ist ebenfalls offensichtlich. der nachbar hat sich schlicht an gar nix gehalten. warum? vermutlich weil er dachte wenn es der profi so hinstellt wirds schon passen... paßt hier aber überhaupt nicht ... stand der technik kann sich ja nur auf eine zeitbezogene genehmigung beziehen. es gibt in A (noch) keine genehmigten lwp-aufstellplätze. gibt aber (noch) keine rechtliche grundlage im baugesetz dafür. das ist (noch) vorauseilender gehorsam der baubehörden... die 40db werden sich aber eher an industriegebiete oder autobahnanrainer beziehen, oder? stichwort orstüblicher schalldruckpegel es gibt diese schallschutzrichtlinie auch vom bund bzw dem umweltministerium von 2013 - mit noch strengeren grenzwerten... http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/laerm/forum_schall/downloads/Informationsblatt_Luftwaermepumpen_2013.pdf |
das ist ein großes mißverständnis deinerseits.
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aber eben noch nicht im baurecht. es gibt aber unendlich viele dinge die nicht im baurecht stehen und trotzdem gesetzlich geregelt sind und eingehalten werden müssen... |
natürlich gibt es die!
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Nein. Beides sind Wohnsiedlungen im ländlichen Bereich und ca. 15 Autominuten voneinander entfernt. Die Verkehrssituation ist bei beiden Siedlungen gleich. Das hast vielleicht falsch verstanden. Ich meinte damit, dass zum Ausführungszeitpunkt etwas gegolten hat und zu einem späteren Zeitpunkt eine Novelierung statt fand. Dadurch musste der Altbestand aber nicht angepasst werden, sondern erst bei einer Änderung. Siehe auch dazu Carport lt. OIB Richtlinie.- Nur weil in der neuen ein Verschließen des Caport´s 3 seitig zulässig ist, heist es noch lange nicht, dass jene vor der Novelierung eingereichten Caport´s auch zugemacht werden können. Im Zweifelsfall kann im zivilrechlichen Verfahren auch eine Richtlinie herangezogen werden. Aber dass wissen wir hier im Forum wahrscheinlich nicht, außer jemand hat das schon ausjudiziert. Auch bei den SV wäre ich vorsichtig. Es gibt da einen Spruch der lautet: Frag 2 SV und bekommst 3 Meinungen. Ist oft so, aber Gott sei Dank nicht die Regel. Bin da ganz bei Dir. Besser reden als streiten. Eine gute Nachbarschaft ist auch was Wert. War darüber gestern ein guter Beitrag im ORF. |
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Und notfalls macht man die störende lwp kaputt damit sie dann nimmer dort hingestellt werden darf
Jokerl |
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Hab soeben mit Nachbar uns dessen Installateur telefoniert.
Nächsten Freitag Termin mit Besichtigung und mal Einbau einer zusatzheizung (wärmewanne etc heizstab aussen ) das eigentlich helfen sollte. Aber montagerichtung schaut er sich auch an- drehen würde gehen mit heizband dass man dann braucht und die pumpe wäre dann ca 10cm höher. ... Auch versetzen geht inneneinheit zur ausseneinheit sollten aber net mehr als 15m sein. Na ich bin mal gespannt. Hab ihn zumindest auch auf schallschutzrichtlinie hingewiesen usw. ... War aber grundsätzlich mal ein gutes Gespräch. Halt euch am laufenden. Danke vorerst mal für eure Tipps |
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wie schaut es eigentlich mit dem Messgerät aus, noch von Nöten? |
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Super. Dass ist der beste Weg . Ich bin zuversichtlich, dass Ihr gemeinsam eine Lösung findet. |
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@benni - hast eines bei dir? super wärs wenn ich mal messen könnte wenn sie gas gibt ausser der leisen Zeiten ...
woe? |
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Bin jetzt bis Dienstag im Urlaub Drainage machen aber nächstes WE wenn du willst kann ich gerne fragen |
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Dyarne du kannst ja sehr gern bei dem Glauben bleiben daß es da ganz bald eine Bauchvorschrift dazu geben wird und dann geschätzgte 70 % der LWP LWP [Luftwärmepumpe] plötzlich abgebaut werden müssten weil sie nicht den Vorschriften entsprechen - nur wird das nicht so sein. Hat dir Squawvally eh schon schön am Beispiel Sicherheitsglas vorexerziert... |
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du mißverstehst das völlig.
status quo ist: es gibt keine genehmigten aufstellplätze, weil lwp's gar nicht in der bauordnung vorkommen. man kann das fundament des außengerätes einzeichnen, ist genauso relevant wie wenn man einen baum im garten einzeichnet. daher kommt es erst zu einer rechtlichen beurteilung wenn sich jemand gestört fühlt. ansonsten: wo kein kläger da kein richter. künftige regelungen im baurecht können daher nix bestehndes aushebeln oder bestandsschützen, weil es eben gar keine bestehenden genehmigungen gibt. sicherheitsglas ist im oib zeitbezogen geregelt lwp ist (noch) nicht im oib geregelt. das ist doch nicht so schwer, oder? künftige oib-aufstellrichtlinien werden ab zeitpunkt inkraftsetzung gelten. bestehende regelungen dazu (schallrichtlinie) werden bei baugenehmigungen nicht vorgeschrieben, da nicht im baurecht. gelten tun sie natürlich trotzdem, kommen aber erst zum einsatz wenn jemand hinzeigt, siehe oben ... beispiel bestandsschutz: umweltminister rupprechter hat sich gerade für ein verbot von ölheizungen in A ausgesprochen. das würde die neu in verkehrbringung von anlagen betreffen, sprich den neueinbau oder ersatz. bestehende anlagen müssen daraus abgeleitet nicht stillgelegt werden. allerdings können auch besthende anlagen aufgrund der schadstoffausstoßwerte stillgelegt werden... mir gehts hier nur um die klarstellung daß eine lwp die vor ein paar jahren den richtlinien widersprechend zu nahe an der grenze aufgestellt oder zu laut ausgesucht wurde keinerlei legitimation erfahren hat. weder durch ein eventuelles rechteck im einreichplan, noch durch eventuell mehrjährigen bestand. hier wurde einfach in der vergangenheit viel zu oft wildwuchs betrieben, daher wird es künftig konkrete auflagen vorab dazu geben... |
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Ja der Punkt ist halt: für Anlagen die schon bestehen oder noch gebaut werden bis es eine gesetzliche Regelung bezüglich Aufstellungsort gibt bleibt alles wie es jetzt ist. Dh, Klage im Einzelfall, mit dem gesamten Prozeßrisiko und der Frage ob sie das dann lohnt x 10 000 Euro für Gutachten und Gegengutachten auszugeben um dann am Ende selbst wenn man gewinnt eine Lösung zu kriegen die man mit viel, viel weniger Geld und ganz ohne Prozeß auch hätte realisieren können, Stichwort Einhausung und Lärmschutzwand. Soweit waren wir schon.
Somit jo, Schallschutz mag zwar gelten (der gilt ja immer und überall, wurscht was den Lärm verursacht), ist aber halt eine schwierige Einzefall-Geschichte weil natürlich vom jeweiligen Standort abhängig und daher irgendwo von der Durchsetzung her fast schon totes Recht, siehe oben, weil man in 99,9% der Fälle da mit anderen Wegen als über offiziellen Prozeß wohl sinnigere und erheblich günstigere Lösungen zusammenbringt. |
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es geht einfach einmal darum zu wissen was rechtens ist, dann kann man miteinander reden. um das auf augenhöhe zu können ist wichtig zu wissen wie die rechtlichen rahmenbedingungen aussehen... natürlich sind einvernehmliche lösungen immer dem rechtsweg vorzuziehen, da stimm ich dir voll zu... |
vom klagen hat ja außer dir noch niemand gesprochen ...