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es geht einfach einmal darum zu wissen was rechtens ist, dann kann man miteinander reden. um das auf augenhöhe zu können ist wichtig zu wissen wie die rechtlichen rahmenbedingungen aussehen... natürlich sind einvernehmliche lösungen immer dem rechtsweg vorzuziehen, da stimm ich dir voll zu... |
vom klagen hat ja außer dir noch niemand gesprochen ...
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Auf Augenhöhe !? Wir haben ja eh schon durchgekaut, Vorgaben wo man sie (nicht) hinbauen darf in dem Sinne gibt es nicht. Nur die allgemeine Lärmschutzbestimmung, und damit irgendwas durchzusetzen ist eine langwierige, nervenaufreibende und teure Sache mit x Gutachtern und meistens eher wenig tatsächlicher Verbesserung. Von daher..wenn der Nachbar ein bissl rumgoogelt weiß er das auch.
Ich denke, bei solchen Sachlagen ist das wirklich einzig sinnvolle auf den Dialog mit den Nachbarn hoffen und sich gütlich drauf einigen daß jeder was zu den erforderlichen Maßnahmen beiträgt. Alles andere ist wegen der fehlenden Bestimmungen einfach ein Himmelfahrtskommando. Wenn es in 10 Jahren oder so mal dezitierte Gesetze dazu gibt wo und wie die Dinger aufzustellen sind wird das dann sicher mal anders ausschauen, aber ich denke dann wird das auch kein Insti mehr so aufstellen weil er auch weiß daß er ansonsten Probleme bekommt. |
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Bin da jetzt erst aufgrund des anderen threads von stecri über die Bewilligungspflicht seiner "Lounge" auf dieses thema aufmerksam worden.
Wurde ja schon eine Menge geschrieben und wenn ichs so grob überfliege dreht es sich mittlerweile etwas im Kreis. Ich finde, schön langsam solltet ihr da zu einem Ergebnis kommen und da gefällt mir ein Satz von dyarne von gestern nachmittag sehr gut, den ich 100% unterstreiche: Fasst daher nochmal die "rechtlichen Rahmenbedingungen" kurz als Info zusammen und dann kann stecri gut gerüstet damit in die "Verhandlungen" mit seinem Nachbarn gehn (das Wissen um technische Lösungen brauchts dazu aber natürlich auch). Aber bleiben wir zuerst - ganz im Sinn von dyarne - beim Rechtlichen: Bitte um konkretes Zitat jener Gesetze und deren Paragrafen, die hier tatsächlich zur Anwendung kommen können/müssen(nach mittlerweile 8 Threadseiten und 142 Beiträgen hab ich das so noch nicht gefunden - aber vielleicht in der Schnelle auch überlesen). Bitte dabei beachten, dass es offensichtlich um Niederösterreich geht (stecri kann mit länderspezifischen Regelungen aus anderen Bundesländern nicht viel anfangen) und dass es um ein Problem hier und jetzt geht und nicht um irgendwelche Regelungen, die vielleicht in 5 oder 10 Jahren kommen könnten. |
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meine 2fach ochsner millennium steht im garten. ab +15 grad hört man gar nichts und unter volllast wie ein luftschiff in der ferne. |
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Aber das luftschiff aus der Ferne kann im zimmer des Nachbarn ein tiefer dauerbrummton wie eines nahen Flugzeuges sein und als sehr störend empfunden werden.
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schwirren bei dir in der Gegend so viele Luftschiffe herum? mir is noch keines untergekommen ich hab die Ausseneinheit von meiner Wärmepumpe erst am Wochenende auf dem Sockel montiert. Wird sicher noch ein paar Wochen dauern bis ich nen Termin bei Viessmann für die Inbetriebnahme bekomme - bis dahin heiz ich weiter mit dem Heizstab (seit 5. Nov knapp 1.300 kw/h, Estrich ausheizen und 2 Entfeuchter) |
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achso, ihr habt wahrscheinlich die kompressoren im außenteil. na da glaube ich dass das laut ist. |
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Telefonate heute :
Einhausung ca. 3000,- Schallschutzzaun : lfm ab 600,- |
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Wo hast du die Angebote eingeholt?
Wenn ich mir selber eine Einhausung/"Lärmschutzwand" bauen will, wie schaut da der Aufbau aus? Von innen nach außen: Holz - Dämmmaterial (Mineralwolle) - Holz Wenn das so passt, wie muss das Holz innen geschichtet sein? Mit einer "unebenen" Oberfläche - so wie die Sichtschutzelemente vom Baumarkt oder genügen Nut und Federbretter, die halt dann eine glatte Oberfläche haben? |
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Das Problem ist daß es aktuell nur diese recht zahnlose generelle Lärmschutzrichtlinie gibt, die noch dazu in jeder Gemeinde anders geregelt ist....auch irgendwo klar, weil Lärm halt was sehr subjektives ist und in einer Großstadt wohl was Lärm ist und was nicht anders zu bewerten als in der Einöde. Da müsste sich Sterici also wohl auf der Gemeinde erkundigen. |
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ihr schreibt das immer so schnell hin, dass da etwas "geregelt" ist. Wo soll das in jeder Gemeinde "geregelt" sein. Die Gemeinden sind keine Gesetzgebende Körperschaft und machen daher keine Gesetze. Sie können "Verordnungen" erlassen. Diese wiederum basieren immer auf entsprechenden Gesetzen (z.B ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan auf der BAsis des Raumordnungsgesetzes). Was für Regeln sind das jetzt konkret, die die Gemeinden da angeblich alle machen?? Welche gesetzliche Grundlagen haben diese? Sind das Verordnungen und wofür gelten sie?? Kann mir das jetzt mal wer konkret sagen und nicht nur bloß pauschal irgendwas nebuloses in den Raum stellen. Ich kenn viele Gemeinden, aber keine, die irgendeine rechtlich gültige, verbindliche Regel für die Begrenzung von Lärmimmissionen von Wärmepumpen hat!!! |
Eine Richtlinie ist ein Richtlinie und kein Gesetz. Verbindlch kann eine Richtlinie nur durch ein Gesetz werden. Es muss dann ja auch ein Behörde geben, die dieses Gesetz samt Richtlinie anwendet und vollzieht. Ein solches Gesetz hat hier bisher noch keiner genannt und ich warte da noch drauf, dass mir das wer nennt.
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Nein eben es gibt absolut gar keine Gesetze die da speziell auf Wärmepumpen bzw deren Aufstellung, Lautstärke oder sonst was in die Richtung abzielen. Nur wie laut es so generell in der Umgebung sein darf ist geregelt, aber eben überall unterschiedlich. Wie das entsprechende Gesetz das dieser Regelung zugrunde liegt heißt, keine Ahnung ?! Vielleicht weiß das ja dyarne, nachdem er das so gerne bemüht |
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Glaub ich erst dann, bis mir endlich irgendwer hier das entsprechende Gesetz dazu nennt ||
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Jetzt kannst dir vorstellen Karl wies mir geht
Fendrich like : alles ist möglich aber nix is fix |
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Eigentlich ist diese Aufstellung ein Baumangel. Für den Schallschutz gibt es eine ÖNORM:
http://www.bvfs.at/htm/pub/download/Schallschutz-Normung.pdf Danach richten sich die Zivilgerichte. Der Anlagenaufsteller muss sich eigentlich daran halten. Der Anlagenbetreiber, hat den Mangel zu melden und beseitigen zu lassen. Wo kein Kläger da kein Richter. Es gibt aber immer mehr Kläger, daher gibt es eine Richtlinie, die bald verbindlich werden. Für die alten Anlagen gilt immer noch die ÖNORM. |
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Also nochmal: Ich möcht das Gesetz und den Paragrafen wissen, aufgrund dessen es eine bestimmte Lärmbeschränkung gibt, die dann mithilfe z.B. einer Norm beurteilt bzw. bewertet wird. Oder mit anderen Worten: eine Norm ist für sich allein KEIN Gesetz. Nur durch ein Gesetz wird die Anwendung bzw. Heranziehung einer Norm erst möglich bzw. zulässig. Sagt jetzt also endlich mal einer das Gesetz und was da genau drinnen steht??? |
Auch die Zivilgerichte haben als Grundlage für ihre Entscheidungen IMMER ein Gesetz. Eine Norm ist nur ein - in der Regel technisches - Hilfsmittel, mit dessen Einhaltung einem Gesetz genüge getan wird. Wenn es kein Gesetz gibt, das irgendeine Regelung/Einschränkung/begrenzung oder was auch immer vorgibt, dann steht die Norm sozusagen im luftleeren Raum da; d.h. du kannst sie dir aufn Bauch haun.
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Gesetz hin oder her...welche Möglichkeiten des Schallschutzes gibt es?
Das war ja auch ein Thema des Threads. Dazu auch meine Frage: |
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Könnte man den §48 der NÖ-Bauordnung heranziehen? Ist ja ein Landesgesetz.... § 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ich geh mal davon aus, das Stecri ein gesunder, normal empfindender Mensch ist.... |
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Von dem geh ich auch aus Rainer |
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Na, kann man nicht!!! Wärmepumpen sind nach der NÖ Bauordnung weder bewilligungs-, noch anzeigepflichtig und daher baurechtlich völlig "frei". Damit kann auch der § 48 der NÖ Bauordnung nicht auf sie angewendet werden, weil´s ja gar kein Bauverfahren gibt, in welchem man das anwenden könnte. Daher ist auch keinerlei Zuständigkeit der Baubehörde für Wämepumpen gegeben. Weder für die Aufstellung noch später bei allfälligen Problemen. ||
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So wies aussieht gibt's also kein Gesetz und man ist absolut machtlos irgendein Gesetz als Sicherheit im Rücken zu haben. Das wäre Fakt wie Karl glaub ich uns vor Augen führt. Es kann nur durch gutwill und Sachverständigenglück und richterlichem Glück erzwungen werden. Bzw wenn du Nachbars lwp zerstörst und sie dann irgendwann nicht mehr - wenn es dann ein Gesetz gibt- auf dem Platz gestellt werden darf weil es inzwischen ein lärmbelästigungsgestz dazu gäbe. Kann man dann nun so ähnlich zusammen fassen? Rein theoretisch jetzt natürlich. |