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So wies aussieht gibt's also kein Gesetz und man ist absolut machtlos irgendein Gesetz als Sicherheit im Rücken zu haben. Das wäre Fakt wie Karl glaub ich uns vor Augen führt. Es kann nur durch gutwill und Sachverständigenglück und richterlichem Glück erzwungen werden. Bzw wenn du Nachbars lwp zerstörst und sie dann irgendwann nicht mehr - wenn es dann ein Gesetz gibt- auf dem Platz gestellt werden darf weil es inzwischen ein lärmbelästigungsgestz dazu gäbe. Kann man dann nun so ähnlich zusammen fassen? Rein theoretisch jetzt natürlich. |
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Kann ich nur so bestätigen auch aus der Praxis. Meine Schwester hatte im Plan an einer Stelle die LWP LWP [Luftwärmepumpe] und hat es doch wo anders aufgestellt. War kein Problem eben weil Sie die Pumpe fast überall aufstellen kann ohne irgendwelche Genehmigungen. Man kann eben nur nett mit dem Nachbarn über das Problemchen reden und hoffen das er da mitspielt. |
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bei uns in der gemeinde fragens schon nach, was man für eine lwp hinstellt, vom insti mussten wir eine bestätigung über die verwendete lwp und db lt. datenblatt abgeben. auf nachfragen hat man uns erklärt: dass man drauf schaut, dass es gar nicht erst zu streitereien kommt. |
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ach so,... ja wie es aussieht ist das (wie bei allen Sachen) unterschiedlich wie die Gemeinden da reagieren. |
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Das ist ja schon löblich, wenn sich vorher wer Gedanken dazu macht von der Behörde. Aber wie sieht das in der Praxis aus? Wer hat bei der Einreichung schon einen fixen Installateur geschweige ein fixiertes Modell einer Wärmepumpe inkl. Datenblatt? |
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ja und nein - eigentlich lt momentanen gesetzen geht das die gemeinde nichts an. unser insti hat sowas auch zum ersten mal abgegeben und noch nie davon gehört. bei der einreichung mussten wir alles an infos bekannt geben, die wir zu dem zietpunkt hatten. bei der fertigstellungsanzeige wurde dann die bestätigung verlangt (gemeinsam mit e-befund und co). |
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1. Selbst wenn es gesetzliche Regelungen gibt, agieren die Gemeinden leider oft unterschiedlich (Unwissenheit? Selbstherrlichkeit?) 2. Und wenn es keinerlei gesetzliche Regelung gibt, mischen sich da manche Gemeinden (Baubehörden) auch in Dinge ein, die sie nichts angehen, für die sie keine Zuständigkeit haben und wofür sie keinerlei Recht haben. Mit anderen Worten: reine Willkühr!! Als bloßer Hinweis und reine Info: JA! Aber nicht so: Dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage für die BAubehörde. Man muss weder bei der Einreichung irgendetwas "bekanntgeben", noch bei der Fertigstellung irgendwelche Bestätigungen vorlegen. Ist von den Baubehörden, die das machen, eine ganz klar rechtswidrige Vorgangsweise. Was macht die Baubehörde dann mit alldem, wenn es dann Probleme gibt (wie z.B. hier im FAll von stcri)? Die Baubehörde darf dann als Baupolizei keine Bescheide erlassen (weil die Wärmepumpe ja nicht dem Baurecht unterliegt und somit gar nicht Bestandteil der Bewilligung sein kann). Erlässt sie dann dennoch einen Bescheid (z.B. baupolizeilichen Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gem. §34 NÖ Bauordnung), dann ist auch dieser rechtswidrig und vom Verpflichteten (=Wärmepumpenbetreiber) mit einem Klax über Rechtsmittel auszuhebeln. Wir leben in einem Rechtsstaat (und im Endeffekt wollen wir das unterm Strich auch). Da gibt es definierte Pflichten, aber auch Rechte. Und die Baubehörde hat weder die Pflicht, noch das Recht sich darüber hinweg zu setzen und sich in Dinge einzumischen, die sie nichts angehen (darauf legen wir in vielen anderen Bereichen ngrößten Wert, oder?). Die Absicht mag ja eine gute sein, im Streitfall scheitert das dann aber kläglich. Was ich damit meine? Beispiel: Die Baubehörde verlangt gewisse Lärmgrenzen für das Aufstellen der Wärmepumpe: der NAchbar ist zufrieden und wiegt sich in Sicherheit, dass er dadurch nie belästigt wird. Im Endeffekt ist es dann lauter als vorher festgelegt. Er geht zur Baubehörde und sagt: schauts dass das leiser wird, so wie ihr es vorher zugesichert habt. Die Baubehörde hat dann aber keine rechtliche Handhabe, den Wärempumpenbetreiber tatsächlich rechtlich zu Maßnahmen zu zwingen und muss im Endeffekt die Achseln zucken und sagen: können wir leider nichts machen!! Und dann sie ALLE frustriert und schimpfen und..... Hab das leider in langjähriger Praxis in verschiedensten Fällen so miterlebt. Ich mag daher dieses letztliche falsche Spiel nicht und bin daher dafür, immer klar zu sagen, was tatsächlich gilt. Und das ist (nun zum x-ten Male): Die Baubehörden/Gemeinden gehen (jedenfalls in NÖ) die Wärempumpen nichts an! Und sie sollten das den Bürgern auch sagen und sie darauf aufmerksam machen, dass sich die Nachbarn im Falle eines Problems mit der Lautstärke der Wärempumpe das jedenfalls nicht auf dem Rücken der Baubehörde ausstreiten können. Und so bin ich (nun auch schon zum x-ten Mal) wieder bei der Frage an die Runde: Nach welchem Gesetz und welcher Bestimmung könnte man nun ein Problem wie das von stecri auf rein rechtlicher Seite angehen? |
2 Fälle sind da zu unterscheiden:
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ich bin ganz bei dir karl.
ABER: in vielen kleinen gemeinden ist das oft sehr schwierig durchzusetzen. wir haben zuvor schon monatelang über den aufstellungsort von carport und nebengebäude diskutiert - inkl der dümmsten aussagen vom bausachverständigen und bepflanzungsplan fürn garten bei der einreichung (!) - irgendwann reichts einem dann und wenn die mit dem wisch, der eh nix wert ist, dann mal ruhe geben, dann macht man das halt mit. im endeffekt läufts drauf raus, dass man zwar recht hat, aber ständig streitet oder einem seitens gemeinde dann alles mögliche in den weg gelegt wird. die zeit für so unsinn hat ein normal arbeitender mensch einfach nicht. im nachhinein findet man dann aber eh den grund dafür raus, warum genau was bei wem verlangt wird und was genau die gemeinde da vorher schon vermurkst hat und woher die panik kommt. ;) für den zettel für die lwp haben wir den grund noch ned rausgefunden. |
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Wieso sind alle im Baugesetz unterwegs?
Es gibt die klassische "Lärmbelästigung". Keine/r darf von 22-6 Uhr Lärm machen. Die Ausseneinheit von der WPWP [Wärmepumpe] ist ja wohl auch eines seiner Geräte. Also abdrehen und gut. Zumindest hast in der Nacht a Ruh. Wie er heizt ist ja wohl sein Problem, um das er sich hätte früher kümmern müssen. 2 |
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Wahnsinn das ist echt laut. Ich weiss nicht welche LW Pumpen das sind aber im Vergleich zu dieser kannst neben unserer draußen schlafen...im Sommer erst recht wg. dem Ventilator :) |
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Ja ich denke das kann man. Ausser diesen klassischen Lärmschutzrichtlinien/Lärmbelästigung gibt es nichts und sich darauf zu berufen ist eine mühsame und unsichere Sache, weil das überall anders geregelt ist und ansich auch mehr auf eine Mega-Party im Garten der Nachbarn ausgelegt ist als auf eine ein paar dB zu laut brummende WPWP [Wärmepumpe]. Demnach kommt man damit nur mit viel Glück zu einem guten Ergebnis. |
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Bisher ging jedes Urteil das ich kenne gegen den LWP LWP [Luftwärmepumpe] Besitzer. Aber egal redet euch einfach nur weiterhin ein das man nur wenig dagegen tun kann. |
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Bei der LWP LWP [Luftwärmepumpe] aus dem Video kann aber auch was nicht stimmen... |
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In den jeden Bundesland gibt es derzeit noch andere rechtliche Grundlagen. In Wien z.B. werden die Splitwärmewärmepumpen nach den rechtliche Vorgaben für die artengleichen Klima - und Lüftungsanlagen behandelt. Hier gibt es eindeutige rechtliche Grundlagen für die Einreichung und auch Schallpegelvorgaben im Beschwerdefall. Mit der Umsetzung der neuen OIB - Richtlinien in allen Bundesländern werden auch hier vereinheitliche Standards geschaffen werden. https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-klimaanlagen.pdf |
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Also für die Einreichung stimmt das schon mal nicht, wir haben diesen Sommer in Wien gebaut und die LWP LWP [Luftwärmepumpe] war genehmigungsfrei und musste auch nirgends eingezeichnet werden. |
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Wenn die Voraussetzungen für Genehmigungsfreiheiten eingehalten wurden ist alles ok.
Jedoch sind diese Werte technisch nicht leicht umsetzbar. 2 Klima- und Lüftungsanlagen, die nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage stehen, sind nach § 61 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] bzw. nach § 3 WGG zu beurteilen. In der Regel wird keine Belästigung der Nachbarschaft und damit keine Bewilligungspflicht (ausg. Anlagen in Garagen) anzunehmen sein, wenn der A- bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) als Beurteilungsgrundlage der örtlichen akustischen Umgebungssituation ohne spezifische Schallimmissionen herangezogen wird und bei Volllastbetrieb der Klima- und Lüftungsanlage in 1 Meter Entfernung von der Schallhauptabstrahlrichtung der Außeneinheit der Klima- und Lüftungsanlage der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) von 30 dB (Betriebsgeräusch ohne tonalem Charakter) nicht überschritten wird und die Entfernung zwischen dem Aufstellungsort der Außeneinheit der Klima- und Lüftungsanlage zu den nächstgelegenen Wohnungsfenstern mehr als 4 Meter beträgt. |
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Ja keine Ahnung, ich kann dir nur sagen bei uns wollten sie gar nichts sehen, weder die Angabe eines genauen Modelles noch einen Aufstellungsort. Demnach würd ich mal annehmen sie betrachten LWPs als generell diese Regeln erfüllend. |
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selfmade Lärmschutzwand - Wenn ich mir selber eine Einhausung/"Lärmschutzwand" bauen will, wie schaut da der Aufbau aus? Von innen nach außen: Holz - Dämmmaterial (Mineralwolle) - Holz Wenn das so passt, wie muss das Holz innen geschichtet sein? Mit einer "unebenen" Oberfläche - so wie die Sichtschutzelemente vom Baumarkt oder genügen Nut und Federbretter, die halt dann eine glatte Oberfläche haben? |
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natürlich gibts ein gesetz... nur dort gibts eben (noch) keines bzgl lwp und aufstellort. hab heute einen gerichtlich beeideten sachverständigen (schall/lärm) gesprochen, mit dem ich gelegentlich zusammengearbeitet habe. er hat gesagt die rechtsgrundlage zu der thematik ist in oö die grenzwerteverordnung: Verordnung der Oö. Landesregierung vom 6. Februar 1995, mit der Grenzwerte für Emissionen und Immissionen für die einzelnen Widmungskategorien festgelegt werden (Oö. Grenzwertverordnung) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000463 die richter fragen immer nach dem stand der technik und verlieren tut immer die lwp. wenn eine subjektive beeinträchtigung vorliegt und nachgemessen wird ist diese immer zu laut. so seine erfahrung aus der praxis. @ stecri, hats schon den lokalaugenschein mit dem installateur gegeben? wie ist der stand der dinge? bei den aktuellen temperaturen wird sie ja nicht leiser geworden sein ... für konkrete anfragen empfehle ich folgenden ziviltechniker http://www.sachverstand.org/ der hr doppler ist die koryphäe auf dem gebiet und deswegen auch derjenige der in der gesamten branche die vorträge bei den herstellern hält die sich naturgemäß intensivst mit dem thema auseinandersetzen. in vorarlberg muß bspl bereits für jede anlage individuell der schallpegel nachgewiesen werden. hier eine info aus bayern... http://files.dreamway.com/filer/186/2016/10/13/lfu-luftw__rmepumpen.pdf hier eine aus der schweiz. http://www.tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/laerm/laermvorsorge/neuanlagen/waermepumpen/aussenlaerm.html CH und A sind mit einem einsatzgrad von 80% wp im neubau ähnlich weit, D ist dagegen wp-entwicklungsland. daher ist dort schall noch weniger thema... die lwp unseres nachbarn höre ich jetzt bei den aktuellen temperaturen schon 15m um die ecke ohne sichtkontakt. in ausblasrichtung sinds rund 40m... der hat aber noch mehr falsch gemacht wie der der bei dir visavis aufgestellt hat ... |
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Diese Verordnung trifft auf Stecri nicht zu. Weder örtlich, noch sachlich. Hier geht's, wie in § 1 eindeutig angeführt, rein um gewerbliche Betriebe und bauliche Maßnahmen: Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb..... |
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örtlich geb ich dir recht, hab oben ja auch oö geschrieben. dort ist der mir bekannte gutachter tätig...
sachlich geb ich dir nicht recht, in §2 werden die entsprechenden grenzwerte für lärmimmissionen in wohngebiet, dorfgebiet, kurgebiet, etc angeführt... §1 heißt laienhaft übersetzt ja nur daß bauliche maßnahmen an einem bestehenden gewerbebetrieb der aufgrund aktueller regelungen nicht mehr dort errichtet werden dürfte unter die immissionsgrenzen von §2 fällt, also quasi ganz simpel, gewerbebetrieb muß sich wenn ihm die widmungsgrundlage weggewachsen ist wie bsplw ein wohnhaus benehmen... |