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Wisst ihr wie das mit Änderungen aussieht? also ein Speicher kommt dazu? Netzzugangsvertrag hab ich ja schon seit 2 Jahren. |
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Bei allen wesentlichen Erweiterungen und Änderungen (was ein Speicher ist), ist die neue Parallellaufbedingung anzuwenden. |
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Wesentliche Änderungen können z.B. sein: Quelle:wesentlicheänderol.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/tor Also ich interpretiere das bisschen anders, aber habe auch keine Ahnung. Bedeutet ein WR WR [Wechselrichter] Tausch ist nicht automatisch ein Wesentlicheänderung solange die Pmax nicht mehr als 15% Überschriften wird und keine erweiterten elektrischen Eigenschaften besitzt was auch immer dies bedeutet. Ich würde daraus schließen, ein WR WR [Wechselrichter] Tausch wenn es sich um ein ähnliches Gerät handelt und nicht mehr als 15% mehr Leistung hat, die Montage von zusätzlichen PV Modulen oder zusätzlichen Speichern ist keine Wesentlicheänderung? |
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Ein Speicher ist eine zusätzliche Strimerzeugungseinheit. |
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Wenn es schon den WR WR [Wechselrichter] mit Anschluss gibt sollte das egal sein. (mit "zusätzlich" war gemeint es gibt schon einen Akku) Ein WR WR [Wechselrichter] Tausch mit gleicher Leistung aber mit der Möglichkeit einen Akku anzuschließen fällt aber vermutlich unter "erweiterten elektrischen Eigenschaften". Aber dann stimmt dies nicht das bei einem defekten WR WR [Wechselrichter] bzw Austausch man automatisch die neuen Parallellaufbedingungen erfüllen muss. |
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So steht dies auch nur im 1. Screenshot von Schrack drinnen, im TOR kann ich das auch nicht herauslesen. Daher ist ein Tausch vom WR WR [Wechselrichter] auf gleichen Typ keine wesentliche Änderung. In meinem Fall möchte ich einen AC-Speicher mit Nulleinspeisung hinzufügen. Damit erhöht sich auch nicht die Netzwirksame Bemessungsleistung/Rückleistungsbeschränkung. Die neuen Parallellaufbedingungen gelten aber nur für den neuen Teil. Daher ist die neue Vorschrift für mich nicht relevant und ich muss keine Leitung zu den bestehenden WR WR [Wechselrichter] hinlegen? Außerdem was soll am Speicher beschränkt werden, wenn nicht eingespeist wird? Z.B. ein SAX-Speicher wird nicht vom Netz geladen und auch nicht entladen. Es gibt auch keine Kontakte, wo man etwas anschließen könnte. Wobei ich vom Zählerkasten aus eine LAN-Leitung Richtung WR WR [Wechselrichter] habe, welche ich umfunktionieren könnte ( die WR WR [Wechselrichter] hätten auch solche Eingänge). Ich habe nur ein Platzproblem für die Netz-NÖ Einrichtung beim Zählerkasten (ein externer Kasten stört halt den WAF). Wobei vieles ist ja noch im Fluss, auch die Netz-NÖ weiß wahrscheinlich gar nicht wie dies wirklich umgesetzt werden soll. Vielleicht wurden sie auch von anderen Netzbetreibern ermuntern, diesen Punkt aus der TOR auch für kleine Anlagen vorzuschreiben. Wiener-Netze hat ja so etwas auch schon vor einiger Zeit probiert und ist dann zurückgerudert. |
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Kann das jemand beantworten? Bin aktuell in einer ähnlichen Lage, PV ist schon montiert, jedoch noch lange nicht angeschlossen! Interessant wäre ob die Antragsstellung oder bereits der Vertrag hier zählt? |
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Bin nach wie vor davon überzeugt, nur ein Aufzeigen dieser meiner Meinung nach ungerechtfertigten Dinge (diese Vorschriften als auch die Leistungsmessung, die nur für gewisse Leute gilt, obwohl andere mit WR WR [Wechselrichter] unter 15kw vielleicht weit mehr Strom als 15kw aus dem Netz beziehen), bei der E-Control (obwohl die ja verbandelt sind mit den Netzbetreibern - eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus), aber vor allem bei der Landesregierung NÖ. Dort müssten eigentlich täglich 100 Mails eingehen diesbezüglich, damit diese da mal eingreift und sich dem Thema annimmt. Schließlich sind die die Haupteigentümer der EVN und damit auch von Netz NÖ. 1 |
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Magst für uns ein Template für eine solche Email erstellen? |
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Ich bin gerade dabei, eine Nachricht an die Landesregierung zu verfassen. An E-Control hatte ich mich zuerst gewendet, weil ich wissen wollte, was die tatsächlich tun. Deren Antwort war, so steht es bei NetzNÖ in den Bestimmungen, daher gilt das. Echt der unnötigste Verein überhaupt die E-Control. Da ließe sich sofort einiges einsparen, würde man die abdrehen. 1 |
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Gerade hat unser Elektriker angerufen und mit der Netz Nö telefoniert: die verstehen Übergangsfrist so, dass es in deren Ermessen liegt, ob sie das jetzt schon vorschreiben oder nicht. Dh jetzt noch schnell einreichen bringt nix. es dürften auch einige nicht im Bescheid stehen haben und jetzt im Zuge der Fertigstellung nachliefern müssen. Jedenfalls hat unser Elektriker das auf Nachfrage von Kollegen gehört. den Technikern der Netz Nö ist ab 1.1. auch die Kommunikation mit den Elektrikern untersagt, das läuft künftig dann auch nur noch übers Servicecenter. |
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Lässt mir die Nachricht zukommen? Dann schick ich's auch los und an die Zeitungen auch gleich noch. e-Control bin ich ganz bei dir, die sind vollkommen unnötig. |
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Es zählt das Datum des durch DICH unterschriebenen und retournierten Tages des Einlangens beim Netzbetreiber. Du bekommst den Vertrag, das Datum wird mit 16.12.2024 vermerkt, du sendest es raus mit 16.12.2024 - du bist VOR der aktiven Frist und musst die Umsetzung nicht machen. Altanlagen sind davon auch nicht betroffen, ausser es wird eine Erweiterung gemacht oder es kommt zu einem Wechselrichtertausch (z.b bei Aufrüstung von Normal zu Speicher/Inselwechselrichter) |
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Schreib es aber auch nach Brüssel oder Strassburg 😃, die Geldvernichter pendeln ja gern , da die Vorgaben Bestandteil eines EU-Gesetzes sind die Österreichweit bei JEDEM Netzbetreiber per 01.01.2025 umzusetzen sind/wären. Die Netz OÖ hatte vor ca 1em Jahr einen Flyer mal draussen wonach die "PV-Eingriffskeule" auch auf Anlagen unter 30kW (über 0,8kW) anzuwenden sei. Linz Netz hat die Vorgabe seit einigen Wochen/Monaten und wir mussten dass auch schon umsetzen, bei der EVN oder eigentlich allen anderen NZB in Österreich ab 01.01.2025 Laut Telefonat einem zuständigen der EVN für diesen Teil ist die Übergangsfrist bekanntlich sehr kurz aber alle hinken hinterher. Die notwendigen Geräte welche durch die EVN installiert werden kommen frühestens in 6 Monaten da Stand Heute , die notwendigen Ausschreibungen am Markt noch gar nicht gemacht wurden - ABER es wird bei allen NEUanlagen (Vertrag ab 01.01.2025) nachgerüstet. Es gibt neue Punkte im Meldewesen welche wieder per Fotos etc dokumentiert werden müssen. Ohne den genannten vorbereiteten Maßnahmen wird es keine Abnahme durch den Netzbetreiber geben. PS: Credit to CK. Er hat uns heute freundlich angestubst und wir haben halt gleich mal alles in Erfahrung gebracht/bringen können beim Zuständigen, weil wir hier eventuell bei einem PV-Projekt behilflich sein dürfen udn dass gleich abklären wollten damit die "ruhige" Weihnachtszeit genossen werden kann 😃 |
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Sorry, da bist du ihnen (wie viele andere auch) ordentlich auf den Leim gegangen. Es ist eine Standardreaktion von lokalen Politikern und Unternehmen im Besitz öffentlicher Institutionen, bei jedem unangenehmen Thema den Finger nach Brüssel zu zeigen. Die sind wie sauschlechte Manager. Alles was von den anderen gemacht wird und positive Auswirkungen hat, heftet man sich an die eigene Kappe. Ist etwas Unangenehmes zu kommunizieren, sind immer die anderen daran schuld und man behauptet, man wäre eh auf der Seite der Bürger oder Mitarbeiter, "aber die da oben" sind die Bösen. Aus offensichtlichen Gründen haben die lokalen Politiker der EU Nationalstaaten in die grundlegenden EU Verträge hineingeschrieben, daß sie die Kommunikationshoheit zu ihren Bürgern haben, nicht Brüssel. Das Ergebnis kennen wir zur Genüge. Zum Thema: Die Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944 wurde am 13. Juni 2024 modernisiert und die Richtline 2024/1744 wurde von den EU Mitliedsstaaten (inkl. der österr. Regierung) verabschiedet. Hier ist der offizielle Gesetzestext: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019L0944-20240716 Für jene die mit EU Recht nicht vertraut sind. Eine "EU Richtlinie" muß vom jeweiligen Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. D.h. die EU Richtlinie bietet im Gesetzestext den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität, wie sie das machen wollen, aber zugleich im Rahmen der von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Absicht bleiben. 2 |
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Aus dem EU Gesetzestext Artikel 32 - Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen (1) Die Mitgliedstaaten schaffen den erforderlichen Regelungsrahmen, durch den die Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt werden und Anreize erhalten, Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement in ihrem Bereich zu beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau des Verteilernetzes zu verbessern. Durch die Regelungsrahmen wird insbesondere sichergestellt, dass die Verteilernetzbetreiber solche Leistungen von Anbietern verteilter Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung in Anspruch nehmen und die Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienz fördern, wenn sich durch diese Dienstleistungen die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes kosteneffizient verringert und der effiziente und sichere Betrieb der Verteilernetze unterstützt wird. Die Verteilernetzbetreiber beschaffen diese Leistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, es sei denn, die Regulierungsbehörden haben festgelegt, dass die Beschaffung dieser Leistungen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde. (2) Die Regulierungsbehörde - oder die Verteilernetzbetreiber, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde — legen in einem transparenten und partizipatorischen Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und der Übertragungsnetzbetreiber teilnehmen, die Spezifikationen für die beschafften Flexibilitätsleistungen und gegebenenfalls mindestens auf der Ebene der Mitgliedstaaten vereinheitlichte Marktprodukte für diese Leistungen fest. Durch die Spezifikationen wird die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sichergestellt, einschließlich Marktteilnehmern, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten oder im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Unternehmen, die in der Aggregierung tätig sind. Die Verteilernetzbetreiber tauschen alle erforderlichen Informationen mit den Übertragungsnetzbetreibern aus und stimmen sich mit ihnen ab, damit die Ressourcen optimal genutzt werden, die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung gefördert wird. Die Verteilernetzbetreiber werden für die Beschaffung solcher Leistungen angemessen vergütet, damit sie zumindest die damit verbundenen angemessenen Kosten decken können, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten. (3) Der Ausbau eines Verteilernetzes beruht auf einem transparenten Netzentwicklungsplan, den der Verteilernetzbetreiber mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht und der Regulierungsbehörde vorlegt. Der Netzentwicklungsplan sorgt für Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen und enthält die in den nächsten fünf bis zehn Jahren geplanten Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf die wesentliche Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, anzuschließen. Der Netzentwicklungsplan thematisiert zudem die Nutzung von Laststeuerung, Energieeffizienz, Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift. (4) Der Verteilernetzbetreiber konsultiert alle relevanten Netznutzer und die relevanten Übertragungsnetzbetreiber zu dem Netzentwicklungsplan. Der Verteilernetzbetreiber veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zusammen mit dem Netzentwicklungsplan und legen die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens und den Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Plans verlangen. (5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine, isolierte Netze beliefern. |
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Sorry, ein Typo hat sich eingeschlichen es ist 2024/1711, nicht 2024/1744 Hier das 2024 Update: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401711 |
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Danke fuer die Richtigstellung👍 Also eine Richtlinie/offizieller Gesetzestext (Vorgabe ?) welche dann National in Nationales Recht(Gesetz) umgesetzt werden muss um dann als Vorgabe (Netzbetreiber) beim auszufuehrenden Betrieb /Endkunden zu landen ? Wie immer dann das juristische Wort korrekt heisst es kommt als wie so oft Überbürokratie / Golden Plating / Frotzelei bei den Normalsterblichen an und ohne Durchfuehrung oder Nachruestung der notwendigen Komponenten gibts dann keine PV-Abnahme, so haben wir erlebt bzw sind bei einer Anlage noch dabei. Vl sehen wir gewisse Dinge zu einfach , aber die Ueberbordende Buerokratie/Vorgaben von EU / Oesi Politik kommend hat die Obergrenze erreicht und ist leider zum 🤮 und man sieht ja wie gut alles laeuft wirtschaftlich bei vielen Firmen Zu diesem Punkt haben wir uns zb entschieden, generell fuer jeden Netzbetreiber alles technisch gleich umzusetzen ab Vertraege 2025 dann gibts krine Diskussionen mehr. |
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Ja die Zeitungen und die meisten Leute wissen eh nix davon. Das gehört mal kommuniziert.... |
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in DE gibt es ja schon viele Fälle, wo Betriebe ihren eigenen Strom nicht verwenden können, weil die EVU die Wechselrichter abdrehen und dann trotz teurer PV Anlage Strom zugekauft werden muss. Wenn man das so umsetzen würde, dass der Netzbetreiber im schlimmsten Fall die Einspeisung reduziert, man seinen eigenen Strom aber produzieren und verwenden darf, wäre das meiner Meinung nach für Stabilität vollkommen ausreichend (abgesehen davon, dass die Wechselrichter ja ohnehin selbst regeln). Aber hier hat man halt eine Vorgabe dazu verwendet, um auch noch den Gewinn zu maximieren. Wenn man dann abgeschaltet wird, hat man die Möglichkeit das bei der Servicehoteline zu hinterfragen, warum... das ist meiner Meinung nach nicht transparent und auch nicht nachvollziehbar - denn keiner kann beweisen, dass es tatsächlich notwendig war oder der Gewinnsteigerung dient. Noch dazu, wo die eigenen großen PV Anlagen der EVUs ja nur runtergeregelt werden sollen und nicht komplett abschalten müssen. Wir haben uns aufgrund der aktuellen Situation gestern dazu entschlossen, keinen Speicher nachzurüsten und so lange mit dem bestehenden Wechselrichter zu fahren, bis der halt auseinanderfällt. |
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Hallo uzi10, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Netz Nö jetzt wirds lustig |
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Weiß hier jemand ob das aktuell auch bereits die Kärnten Netz betrifft? Ich konnte auf deren Website zumindest nichts finden. Ich habe zwar bereits das Netzzutrittsangebot vor einigen Monaten angenommen, aber noch keinen Netzzugangsvertrag, weil die Anlage erst letzte Woche fertig geworden ist. Ich möchte mir, wie vermutlich die meisten, nur ungern eine Vorrichtung einbauen lassen, die mir die Anlage (komplett) abschalten kann. Wie hier ja bereits diskutiert wurde, sollte das ja alle Netzbetreiber betreffen. |
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