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Steuerliche Vorteile seit Juli 2022 - ich Blick nicht durch...

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  •  americium
  •   Silber-Award
24.8. - 1.11.2022
77 Antworten | 19 Autoren 77
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Hallöchen,

ich dachte, es wäre so logisch, aber irgendwie versteh ich das ganze wieder nicht ...

Es wird geworben, dass bis 12.500kWh Einspeisung pro Kalenderjahr KEINE Einkommensteuerpflicht mehr vorliegt. 

Auf der anderen Seite heißt es aber, wenn der Freibetrag von € 730 überschritten wird, ist man Einkommensteuerpflichtig.


Auch der Steuerleitfaden von PVAustria gibt hier keine gute Information wieder.

Beispiel 1:
Ich produziere 17000kWh / Jahr und Verbrauche selbst 7000 davon.
Das bedeutet ich speise 10000kWh ein.
Bei einem Preis von 0,30 macht das 3000 € / Jahr...

Beispiel 2:
Ich produzieren 17000kWh / Jahr und verbrauche selbst nur 2000 davon
Das bedeutet ich speise 15000kWh ein.
Ich überschreite damit die 12500kWh Grenze um 2500kWh.

Bedeutet das nun bei Beispiel 1, egal wie hoch die Vergütung pro kWh ist, bis 12500 eingespeiste KWh und damit verbundener Ertrag ist definititv KEINE Steuer zu zahlen ?

Bedeutet dies bei Beispiel 2 nun, dass ich die 2500kWh besteuern muss ?Aber zu welchem Preis bei einem variablen Einspeisetarif ?
Zählt ab diesen 2500kWh der Freibetrag ? 

Also 2500 *0,3 = € 750. Freibetrag um 20 Euro überschritten?

Bei mehreren Personen gilt der Freibetrag ja scheinbar dann öfter, also 730*2 bei 2 Personen Haushalt ?

Oh mann ...  emoji


Danke!

  •  alhei
25.8.2022  (#1)
Beispiel 1: ja, hier ist nichts zu bezahlen, weil die gesamten Erlöse steuerfrei sind.

Beispiel 2: genau die 2500 kWh sind zu versteuern.
Ich hab mir das jetzt nochmals genauer angesehen. Aus meiner Sicht müsste das z.B. so laufen (die 12500 kWh gelten nämlich als Freibetrag):

(ich habe andere Werte gewählt um leichter zu rechnen)
Anschaffung 20 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage -> 20000€ brutto (alles zusammen und nach Abzug der Förderung) -> 1000 AfA pro Jahr

Steuerliche Berechnung für ein Jahr (Ertrag 20000 kWh - 20% Eigenverbrauch)
Erlöse für 16000 kWh (1) -> +5000,-
Abzug der AfA (2) -> -1000,-
AfA Eigenverbrauch wieder dazu (3) -> +200,-
ev. Abzug sonstiges (Versicherung, Steuerberater, Wartung, ...)
---
Zwischensumme 1 -> +4200,- (für 16000 kWh)
Abzug Freibetrag -> -3281,25 (anteilig 12500 kWh)
---
Zwischensumme 2 -> +918,75
Abzug 15% Gewinnfreibetrag -> -137,81
---
zu versteuernder Gewinn -> +780,94

-> bis 730,- wären hier gänzlich steuerfrei, bis 1460,- gibt es eine Einschleifregelung.
nur das Doppelte des 730 Euro übersteigenden Betrages ist steuerpflichtig.
Hier:
Gewinn 780,94 - 730 = 50,94 Euro x 2 = 101,88
d.h. hier wären gerade mal 101,88 Euro zu versteuern (letztlich mit dem persönlich höchsten Steuersatz dann.

Wenn es auf 2 Personen läuft, läuft dieses Rechenbeispiel auf beide (anteilig). Da wird man wohl kaum über 25000 kWh Einspeisung kommen, weil ja dann die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Grenze schon sehr wahrscheinlich überschritten wird.

Bei Verzicht auf Kleinunternehmerregelung funktioniert das auch. Die AfA ist dann aber natürlich netto anzusetzen, was dann denn Gewinn höher ausfallen lässt (=mehr zu versteuern). Dafür kann man sich die Mwst. holen (ist ein eigenes Thema).
Theoretisch geht das auch bei 2 Personen, z.B. als GesbR. Ich bin mir da aber nicht sicher, ob man durch den hohen Freibetrag für die kWh nicht letztlich in die Liebhaberei fällt, denn zu versteuern gibt es dann vermutlich seltenst was. Das müsste schon eine 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]-Anlage sein mit über 1200 kWh pro kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und einem sehr geringen Eigenverbrauch.

(1) das kann ein Mischpreis sein. Es sind jedenfalls alles Beträge und kWh zu zählen die im jeweiligen Steuerjahr verrechnet wurden. Da kann es auch sein, dass es hier durch monatliche und jährliche Abrechnung eine Verschiebung entsteht!

(2) da kann später auch mal z.B. ein neuer WR WR [Wechselrichter] dazukommen und kann wieder abgeschreiben werden

(3) für das jeweilige Jahr ist auch der Eigenverbrauch zu ermitteln! Zählerstände abfotografieren! Hier hab ich 20% angenommen -> 4000 kWh. Dafür darf die AfA nicht abgezogen werden, daher muss das wieder dazugerechnet weren!

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
25.8.2022  (#2)

zitat..
alhei schrieb: bis 730,- wären hier gänzlich steuerfrei, bis 1460,- gibt es eine Einschleifregelung.
nur das Doppelte des 730 Euro übersteigenden Betrages ist steuerpflichtig.

Ist das schon fix, dass die 730 freibetrag zusätzlich zu den 12500kwh ansetzbar sind?

Das würde ja die freigrenze beim derzeitigen markoreis auf schwache 15000kwh heben...


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  •  alhei
25.8.2022  (#3)
Das muss so sein. Die gelten ja auch für sonstige Einkünfte.

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
25.8.2022  (#4)

zitat..
alhei schrieb:

Das muss so sein. Die gelten ja auch für sonstige Einkünfte.

Ideal :)


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
25.8.2022  (#5)
Ob dem tatsächlich so ist, ist meiner Meinung nach momentan noch fraglich.

Ich habe bei der Fachvorständin des für mich zuständigen Finanzamts angefragt, ob es intern bereits nähere Informationen gibt. Ihr wäre bis dato noch nichts untergekommen, sie macht sich aber schlau und gibt mir Bescheid.

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  •  alhei
25.8.2022  (#6)
Die 730,- oder so wie ich es oben gerechnet hätte?

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
25.8.2022  (#7)
Generell die ganze Auslegung und Berechnung. Wer weiß was denen einfällt, wenn die merken das der Großteil steuerfrei ist und dann evt. noch Verluste geltend gemacht werden können. Schauen wir mal was kommt.

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  •  americium
  •   Silber-Award
25.8.2022  (#8)
Danke Leute!
Hab per Finanzonline jetz auch noch ne Rechtsauskunft angefordert. Mal sehen, aber so wie alhei hätte ich es auch interpretiert.

LG

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.8.2022  (#9)
Heute morgen hat mich die Fachvorständin zurückgerufen und leider gibt es intern bei den Finanzämtern auch keine näheren Informationen zum Sachverhalt. Sie wird allerdings darum ersuchen, dass dies auf der Homepage oder im Erlass näher definiert wird. Ich befürchte jedoch, dass dies, wenn überhaupt, erst sehr spät erfolgen wird.

Sie würde die Aufwendungen der PV nur aliquot ansetzen und zwar mit jenem Anteil (steuerpflichtige kWh) welcher tatsächlich versteuert wird.

Der Veranlagungsfreibetrag sollte lt. ihr aber ebenfalls noch zustehen.

Für mich ist die Antwort nicht so befriedigend, ich werde noch weitere Rechtsmeinungen einholen. Vielleicht erfolgt ja tatsächlich eine Klarstellung bis die ESt-Erklärung 2022 einzureichen ist.

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  •  stfn
26.8.2022  (#10)
Ich kenne mich auch nicht mehr aus:
"Sie würde die Aufwendungen der PV nur aliquot ansetzen und zwar mit jenem Anteil (steuerpflichtige kWh) welcher tatsächlich versteuert wird. "
Wenn ich unter 12.500 kWh bleibe, kann ich keine PV-Aufwendungen (AfA?) mehr absetzen?


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  •  ceisserer
27.8.2022  (#11)

zitat..
stfn schrieb:
Wenn ich unter 12.500 kWh bleibe, kann ich keine PV-Aufwendungen (AfA?) mehr absetzen?

Zumindest im entsprechenden Gesetztestext steht davon kein Wort (soweit ich gesehen habe, ist die Änderung sowieso lapidar auf 1-2 Sätze begrenzt).
Ich sehe auch den Sinn dahinter nicht, es lässt sich ganz einfach der Gewinn pro kwH der Gesamtanlage ermitteln, davon sind 12500kwH steuerfrei.  Die Afa wird ja nicht von jenem Teil abgezogen der steuerfrei ist, sondern auf die Gesamteinnamen.

Andernfalls würde es auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen, bei welchen keine Befreiung gilt (sofern die Freigrenzen überschritten werden, z.B. aufgrund anderer selbstständiger Tätigkeiten) zu einem Chaos kommen.

Aber alles nur Spekulation meinerseits... habe kürzlich extra eine Beratung bei einem Steuerberater mit PV-Spezialisierung gebucht - der wusste bei den knackigen Themen (weswegen ich die Beratung gebucht hatte) auch nicht weiter. Dafür wurde am Ende eine geschmalzene Honorarnote gestellt.

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  •  lidl
  •   Bronze-Award
29.8.2022  (#12)
Einem Gesetz folgt eine Verordnung welche jenes im Detail definiert.

Soweit mir bekannt gibt es weder eine Verordnung noch (klarerweise) Entscheide. Ich schätze selbst im Ministerium ist noch nicht sicher wie das Gesetz ausgelegt wird.

Von daher ist das alles Kaffeesudlesen. Selbst der teuerste Steuerberater kann dir nicht sagen was das Ministerium selbst noch nicht weiß.
Das Abrücken von der üblichen Maßeinheit "EUR" für Freibeträge hin zu kWh macht die Sache noch interessanter.

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  •  ceisserer
29.8.2022  (#13)

zitat..
lidl schrieb:

Selbst der teuerste Steuerberater kann dir nicht sagen was das Ministerium selbst noch nicht weiß.

Ja klar, in dem Fall gings aber um ganz allgemeine Sachen / dem Zusammenspiel mit meiner bisherigen Selbstständigkeit.


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  •  americium
  •   Silber-Award
5.9.2022  (#14)
Das erklärt, wieso ich keine Antwort per Finanzonline bekomme ... alles wieder sehr ausgegoren...

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  •  Manuel132
8.9.2022  (#15)
Sind die 12500kwh je Person im Haushalt? Auch wenn (wie wohl bei den meisten) der Vertrag nur auf eine Person läuft... 

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  •  streicher
  •   Gold-Award
9.9.2022  (#16)
Wenn ihr die Anlage gemeinsam habt dann gelten sogar 2x12500kWh.

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  •  asdf1000
  •   Bronze-Award
9.9.2022  (#17)
Verstehe nicht warum es auch eine Einschränkung auf 25kwp gibt! Warum geht man nicht von max. Leistung des WR WR [Wechselrichter] aus? 

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
9.9.2022  (#18)

zitat..
asdf1000 schrieb: Verstehe nicht warum es auch eine Einschränkung auf 25kwp gibt! Warum geht man nicht von max. Leistung des WR WR [Wechselrichter] aus? 

weil die Gesetzestext-Schreiber absolut keinen Dunst haben, was sie da schreiben. 

1
  •  ceisserer
9.9.2022  (#19)

zitat..
Pedaaa schrieb:

──────
asdf1000 schrieb: Verstehe nicht warum es auch eine Einschränkung auf 25kwp gibt! Warum geht man nicht von max. Leistung des WR WR [Wechselrichter] aus? 
───────────────

weil die Gesetzestext-Schreiber absolut keinen Dunst haben, was sie da schreiben.

Die Absicht des Gesetzgebers ist  klar, die Steuerbefreiung soll nur für die "typischen" Privatanlagen auf den Einfamilienhäusern gelten.
Die max. AC-Leistung des WR WR [Wechselrichter] wäre ja auch einfach nur eine andere starre Grenze - und so gesehen korrelieren die kwP kwP [kWpeak, Spitzenleistung] der Module meist einigeraßen mit dem Jahresertrag, zumindest mehr als mit der Engpassleistung des WR WR [Wechselrichter]. Wobei ich mir  Korrekturfaktoren bezüglich Ausrichtung und Winkel wünschen würde.

Es gibt ja auch andere Vorschläge, wie z.B. die Steuerbefreiung nur für Kleinunternehmer gelten zu lassen - dann würde z.B. ich durch die Finger schauen. Bin selbstständig tätig und habe eine PV am Einfamilienhaus.

In dem Fall denke ich, es ist einfach wie immer mit Erleichterungen / Beihilfen die nachträglich eingeführt werden. Einige haben Glück und profitieren maximal, andere fallen gerade hald durch den Rost - und der Großteil, für den die Schwellwerte eigentlich definiert wurden, liegt irgendwo in der Mitte.


1
  •  streicher
  •   Gold-Award
10.9.2022  (#20)
Wenn die Anlage derzeit auf einen alleine läuft und man will die Frau dabei haben um eben 2x12500kWh pro Jahr steuerfrei haben zu können, was ist dann notwendig?
Einfach der ÖMAG sagen auf die Rechnung bitte zukünftig beide Namen? Geht das überhaupt wenn man Tarif+Investförderung von der ÖMAG hat (Tarif Förderung halt derzeit pausiert)?
Muss der Zählpunkt auch auf beide laufen?
Der Bezug wird ja wohl egal sein?

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
10.9.2022  (#21)
Ich würde da nicht zu kompliziert denken, die Regelung soll ja auch eine Vereinfachung für das FA darstellen. Wenn die jetzt jeden Fall nachprüfen müssen dann läuft das ja dem Sinn der Regelung entgegen. Insofern sehe ich da Argumentationspotential wenn auch nur mindestens ein Punkt davon erfüllt ist:

- gemeinsamer Hauptsitz der Partner am Zählpunkt
- Zahlungen gehen auf ein gemeinsames Konto
- Abrechnung der Lieferung läuft auf beide (Ömag Rechnung)

und natürlich z.B. bei einer Unternehmensformen wie GesBR (die Gesellschafter zahlen Einkommenssteuer).

Der Bezug spielt keine Rolle und die Investitionsförderung ist ja schon längst abgeschlossen. Es ist auch egal ob Tarifförderung oder Marktpreis, da die Freigrenze über die kWh festgelegt ist.

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