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Steuerliche Vorteile seit Juli 2022 - ich Blick nicht durch...

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  •  americium
  •   Silber-Award
24.8. - 1.11.2022
77 Antworten | 19 Autoren 77
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86
Hallöchen,

ich dachte, es wäre so logisch, aber irgendwie versteh ich das ganze wieder nicht ...

Es wird geworben, dass bis 12.500kWh Einspeisung pro Kalenderjahr KEINE Einkommensteuerpflicht mehr vorliegt. 

Auf der anderen Seite heißt es aber, wenn der Freibetrag von € 730 überschritten wird, ist man Einkommensteuerpflichtig.


Auch der Steuerleitfaden von PVAustria gibt hier keine gute Information wieder.

Beispiel 1:
Ich produziere 17000kWh / Jahr und Verbrauche selbst 7000 davon.
Das bedeutet ich speise 10000kWh ein.
Bei einem Preis von 0,30 macht das 3000 € / Jahr...

Beispiel 2:
Ich produzieren 17000kWh / Jahr und verbrauche selbst nur 2000 davon
Das bedeutet ich speise 15000kWh ein.
Ich überschreite damit die 12500kWh Grenze um 2500kWh.

Bedeutet das nun bei Beispiel 1, egal wie hoch die Vergütung pro kWh ist, bis 12500 eingespeiste KWh und damit verbundener Ertrag ist definititv KEINE Steuer zu zahlen ?

Bedeutet dies bei Beispiel 2 nun, dass ich die 2500kWh besteuern muss ?Aber zu welchem Preis bei einem variablen Einspeisetarif ?
Zählt ab diesen 2500kWh der Freibetrag ? 

Also 2500 *0,3 = € 750. Freibetrag um 20 Euro überschritten?

Bei mehreren Personen gilt der Freibetrag ja scheinbar dann öfter, also 730*2 bei 2 Personen Haushalt ?

Oh mann ...  emoji


Danke!

  •  wiwi
  •   Bronze-Award
10.9.2022  (#21)
Ich würde da nicht zu kompliziert denken, die Regelung soll ja auch eine Vereinfachung für das FA darstellen. Wenn die jetzt jeden Fall nachprüfen müssen dann läuft das ja dem Sinn der Regelung entgegen. Insofern sehe ich da Argumentationspotential wenn auch nur mindestens ein Punkt davon erfüllt ist:

- gemeinsamer Hauptsitz der Partner am Zählpunkt
- Zahlungen gehen auf ein gemeinsames Konto
- Abrechnung der Lieferung läuft auf beide (Ömag Rechnung)

und natürlich z.B. bei einer Unternehmensformen wie GesBR (die Gesellschafter zahlen Einkommenssteuer).

Der Bezug spielt keine Rolle und die Investitionsförderung ist ja schon längst abgeschlossen. Es ist auch egal ob Tarifförderung oder Marktpreis, da die Freigrenze über die kWh festgelegt ist.

1
  •  americium
  •   Silber-Award
12.10.2022  (#22)
Die Antwort vom BMF ist da, siehe Anhang.

Mich macht die Schreibeweise mit "soll" stutzig, als wüssten sie's selbst noch nicht. Aber grundsätzlich entspricht die Antwort dem, was schon vermuetet und gehofft wurde.

=> Bis 12500kWh steuerfrei egal wie hoch die Einspeisevergütung ist
=> Ab 12500kWh wird Geschäftstätigkeit angenommen sobald der Freibetrag 730 überschritten ist
=> Bei 2 Betreiber bis maximal 25kWp sind die 730 für jeden Steuerpflichtigen anwendbar. 

Was mir unbeantwortet blieb und noch offen ist:

=> Wie berechne ich nach Überschreitung der 12500kWh, ich kann ja nicht differenzieren (vor allem bei stündlichen Strompreisen/Einspeisepreisen zB.: Spotty) wieviel ich bis 12500kWh eingenommen habe und dann ab 12500.... kann nur ein Durchschnittspreis angewendet werden?

=> Aus der Antwort entnehme ich, dass ich als 2 PAX Haushalt nicht 2x 12500 kWh einspeisen darf

LG

2022/20221012595266.jpg

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  •  Beagle1987
12.10.2022  (#23)

zitat..
americium schrieb:
=> Aus der Antwort entnehme ich, dass ich als 2 PAX Haushalt nicht 2x 12500 kWh einspeisen darf

Gerade im letzten Absatz würde ich es schon so lesen, das bei 2 Personen auch 2x 12500 kWh steuerfrei sind.


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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#24)
Das FA haut auch nur noch Standardtext raus. 😀

zitat..
americium schrieb:

=> Wie berechne ich nach Überschreitung der 12500kWh, ich kann ja nicht differenzieren (vor allem bei stündlichen Strompreisen/Einspeisepreisen zB.: Spotty) wieviel ich bis 12500kWh eingenommen habe und dann ab 12500.... kann nur ein Durchschnittspreis angewendet werden?

Das ist eine Fingerübung in Excel mit den Daten vom Smartmeter des VNBs. Zumindest die Tagesdaten liegen digital vor bei allen PV-Anlagen-Betreibern, bei Spotty & Co. Kunden auch als Viertelstundenwerte. Oft (immer?) als CSV exportierbar über das Portal des VNB.

Die ersten Stunden des Jahres bis 12,5 MWh (2x12,5 MWh mit LAPP) multiplizierst du mit steuertechnischen 0 Cent/kWh. Alle weiteren Stunden mit dem gerade gültigen Stundentarif der Einspeisung abzüglich der Anteile die Spotty einbehält. Bei Oemag noch einfacher mit den Quartalspreisen.

In 99% der Fälle kommt dann immer noch 0 Cent Steuer heraus. Außer für perfekt ausgerichtete 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Süd-Anlagen die auch mal 31 MWh/a erzeugen können und keine 6 MWh EV zusammenbringen.


zitat..
americium schrieb:

=> Aus der Antwort entnehme ich, dass ich als 2 PAX Haushalt nicht 2x 12500 kWh einspeisen darf

LG

Das lese ich nicht heraus: "Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, ...".

Ob die 730 EUR/a immer noch gültig sind und dazukommen beantwortet das FA nicht direkt, nachdem die Regelung nicht aufgehoben wurde käme diese Kirsche noch oben auf die Schokoglasur der vielzitierten Esterhazytorte drauf mMn.


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  •  MarkoW
  •   Silber-Award
12.10.2022  (#25)
Danke americum für's Teilen!!

Also ich lese das auch so:

"Bei Überschreitung der 12.500kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages)."

>> Hier wird die 12.500kWh-Grenze als "Freibetrag" bezeichnet.

"Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen."

>> Es kann also jeder Steuerpflichtige grundsätzlich diesen Freibetrag in Anspruch nehmen.

"Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrags somit mehrmals zu ..."

>> Das hier ist eigentlich schon die Aussage, dass man eine <=25kWp-Anlage auf 2 Haushaltsangehörige aufteilen darf

"Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu"

>> Also ist es dem Gesetzgeber egal, ob jemand seine max. 12.500kWh mit seinen drei 5kWp-Anlagen oder mit einer halben 25kWp einspeist.

Die 730,- sind ein Veranlagungsfreibetrag für die Einkommenssteuer - bis zu dieser Höhe muss man selbstständige Einkünfte (wie zB auch Einkünfte außerhalb der 12.500kWh) nicht versteuern.

Was jetzt noch interessant wäre: Muss die ÖMAG-Gutschrift auf beide Ehe-/Partner lauten, oder reicht es, wenn die PV-Anlage schlüssig beiden gehört (zB gemeinsame Finanzierung)?

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  •  americium
  •   Silber-Award
12.10.2022  (#26)
Die zitierte "Freibetrag" wäre für mich nicht die 12500kWh sondern ausschließlich die 730 Euro.

Und ja, die Voraussetzungen für "2 Personen" wäre noch interessant. Aber ich nehme an wenn eine Nachweisebare Lebensgemeinschaft mit Hauptwohnsitz an der Anlagenadresse besteht sollte das reichen.

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#27)
Anbei eine mögliche Aufstellung über eine 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf einem EFH mit zwei Erwachsenen. Die natürlich rein fiktive Anlage läuft, sagen wir mal, richtig gut und bedient fast keinen EV. Im Mai wurde wie bei Vielen von Tarifförderung/Marktpreis auf reinen Marktpreis umgestellt:


2022/20221012740542.png

Die 2x12,5 MWh wurden Anfang Oktober überschritten und somit beginnt die Steueruhr zu ticken. Bis Jahresende dürften noch ein paar kWh Einspeisung zusammenkommen.

Gibt es sonst kein selbsständiges Einkommen ist der steuerpflichte Anteil EUR 897,82 der durch die 2x 730 EUR/a Freibetrag der beiden Erwachsenen gedeckt.
Immer noch 0 EUR Steuern zu zahlen. Keine Einkommenssteuererklärung notwendig und 99% der Anlagen bis 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] abgedeckt.

Sollten andere Einkünfte aus selbsständiger Tätigkeit dazukommen wodurch einer der beiden Partner über die 730 EUR kommt wird eine Einkommensteuererklärung notwendig.

So meine Interpretation der Sachlage. 😃

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
12.10.2022  (#28)
tu mir mal den gefallen, (wenn du die Excel-Tabelle schon offen hast), und rechne das gleiche für eine 25,1kWp Anlage, die ein bissi schlechter ausgerichtet ist, und daher 1:1 den gleichen Ertrag abwirft.
Dann sieht man schön den Unterschied, und hilft vielleicht einigen bei der Entscheidung ob sie 25kWp oder 25,1kWp bauen sollen,

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#29)
Da brauche ich leider nicht rechnen, 25,1 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] machen nach dieser Betrachtung keinen Sinn.
Dann werden leider die EUR 6700 schlagend für die Einkommenssteuererklärung, auch wenn die 2x730 EUR noch bleiben.

Das eine Modul was übersteht darf dann keine Verbindung zum Netz haben und kann nur mit einer reinen Inselanlage betrieben werden oder ohne Anschluss zur Optik.

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  •  MarkoW
  •   Silber-Award
12.10.2022  (#30)
@Freibetrag:
Man könnte es an den meisten Punkten auch so interpretieren, dass der "Freibetrag" die 730,- Veranlagungsfreibetrag sein könnten.

Der "Freibetrag" und die "Befreiung" wird mMn. mit diesem Satz hier gleichgestellt:

"Bei Überschreitung der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages)."

weiter unten dann:

"Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die max. Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebsbezogen zu."

Wäre hier der Veranlagungsfreibetrag 730,- gemeint, würde dieser sich nicht nur auf "Einkünfte aus der Einspeisung" beziehen, sondern die 730,- gelten generell für alle betrieblichen bzw. selbstständigen Einkünfte ... das kann jeder Unselbständige dazuverdienen, ohne eine Einkommenssteuererklärung machen zu müssen. Zwischen 730,- und 1.460,- Zuverdienst gibt es eine Einschleifregelung und ab 1.460,- ist voll zu versteuern.

Eigentlich werden in dem Artikel die 730,- nur 1x kurz ganz oben zur Erklärung erwähnt und dort richtigerweise als "Veranlagungungsfreibetrag" bezeichnet.

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#31)
Weil's mich interessiert hat und natürlich um Pedaaa den Gefallen zu tun hab' ich's doch noch etwas weitergerechnet, aber mit höchst individuellen Annahmen- (klassische Milchmädchenrechnung). Resultat:

25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]: Gewinn 6707,05 EUR (siehe oben)
>25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]: Gewinn ~4755 EUR

Eine erste Abschätzung ergibt das es sich bei dem Preis-/Steuergefüge ab ca. 28-29 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (3-4 MWh/a mehr einspeisen) wieder auszahlt größer zu bauen (Hausnummer). Je niedriger der Einspeisetarif und je ungünstiger die Modulausrichtung umso höher die Grenze.

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
12.10.2022  (#32)
erstmal danke.
und zweitens.... eigentlich ziemlich interessant, weil ich kam ja bei meinen Berechnungen zu SEHR ähnlichem Ergebnis. Also trotz sicherlich anderen Ausgangsparametern.

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
12.10.2022  (#33)
Die Antwort vom Finanzamt ist leider nichtssagend, da einfach nur Passagen aus den Erläuterungen bzw. aus dem Gesetz herauskopiert wurden, also nichts neues.

Klar ist definitiv, dass man eine 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage zu zweit betreiben kann und dann jeweils von dem Freibetrag iHv 12.500 kWh per anno profitiert.

Auch der Veranlagungsfreibetrag iHv EUR 730,- bzw. die Einschleifregelung kann hier zusätzlich geltend gemacht werden.

Interessanter wird es wie mit den Aufwendungen umzugehen ist, nachdem der Großteil der Erträge ja steuerfrei ist und die Aufwendungen (Afa, Versicherung, StB, etc. bzw. die Pauschalierung) bzw. der resultierende Verlust, dann auch noch für die Verlustverwertung bei den anderen Einkunftsarten geltend gemacht werden könnten.

zitat..
wiwi schrieb: 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]: Gewinn 6707,05 EUR (siehe oben)
>25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]: Gewinn ~4755 EUR

Eine erste Abschätzung ergibt das es sich bei dem Preis-/Steuergefüge ab ca. 28-29 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (3-4 MWh/a mehr einspeisen) wieder auszahlt größer zu bauen (Hausnummer). Je niedriger der Einspeisetarif und je ungünstiger die Modulausrichtung umso höher die Grenze.

Gewinn ist ungleich Einnahmen/Erträge.

Ich denke eher, dass es die Ausnahme sein wird, dass sich ab 28-29 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] die Anlage gegenüber einer "steuerfreien" 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage rechnet. Das ist aber natürlich individuell und muss berechnet bzw. das Konstrukt korrekt aufgesetzt werden.

Gerade mit der Umsatzsteuer kann ich mir hier sehr viel holen, dies muss allerdings alles im Vorhinein geplant und richtig eingereicht werden.


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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
12.10.2022  (#34)

zitat..
Baumau schrieb: Ich denke eher, dass es die Ausnahme sein wird, dass sich ab 28-29 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] die Anlage gegenüber einer "steuerfreien" 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage rechnet. Das ist aber natürlich individuell und muss berechnet bzw. das Konstrukt korrekt aufgesetzt werden.

habs glaub eh schon paar mal geschrieben, laut meinen Beispiel-Rechnungen lohnt sichs dann schon irgendwann. Aber mit einem "spürbaren" Sprung in der Amortisierungszeit. Was aber jede Rechnung mehr oder weniger zur Spekulation verkommen lässt.

Bin aber immer interessiert auf Vergleichsergebnisse, wenns auch mal wer anders mit anderen Parametern gegenrechnet

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#35)
Ich bin natürlich auch offen für eine korrekt aufgesetzt Abschätzung eines Steuerberaters bzw. wäre interessant warum Baumau denkt es wäre die Ausnahme.

Aber grundsätzlich: Lasst es 30 oder 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] sein - die Essenz ist immer noch: wer kann der soll sich bitte gerne 30 kVA mit 40 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf's Dach schnallen und nicht bei 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] steckenbleiben.

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  •  Xetsch
12.10.2022  (#36)
Verstehe ich das richtig.

Wenn ich die Möglichkeit habe, ca 40kWp aufs Dach zu machen. Sollte ich mich vom zusätlichen Steueraufwand nicht abschrecken lassen, da es sich unterm Strich Armotisieren wird und ich meinen Teil zur Energiewende beitragen kann?

Macht dann ein 25kWp Wechselrichter mehr Sinn, damit der Schaltschrank umbau gespart wird oder Wechselrichter halt größer und den Umbau als Investition sehen ?

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
12.10.2022  (#37)

zitat..
wiwi schrieb: Ich bin natürlich auch offen für eine korrekt aufgesetzt Abschätzung eines Steuerberaters bzw. wäre interessant warum Baumau denkt es wäre die Ausnahme.

Das Problem ist, dass das seriös kaum zu errechnen ist bzw. müsste man dann mehrere Prognoserechnungen machen und dann entscheiden. Einen Unsicherheitsfaktor wird es immer geben, den Strompreis. Ich könnte jetzt mehrere Rechnungen aufzeigen, wo es sich nicht oder kaum auszahlt und dann andere wo es sich doch auszahlt.

30 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] halte persönlich noch für zu wenig, bei 40 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] wird man schon dort sein. Die Frage ist dann wer tatsächlich die Fläche für so eine Anlage hat, wieviel die Anlage dann kostet, wie wird sie finanziert, wie sind die individuellen steuerlichen Verhältnisse, etc.

Ich sage mal 90% der Leute werden nicht in der Lage sein die Steuererklärung alleine korrekt zu machen und bei Unternehmer ist das Finanzamt weniger nachsichtig. Der StB wird also auch paar Hunderter im Jahr kosten.

Pauschale Aussagen sind immer schwierig. Meine Anlage hat netto nach Förderung EUR 630 je kWh (heuer im März-Mai) gekostet, momentan sind wir oft beim dreifachen Preis.

Ich kann nur jedem raten sich das individuell auszurechnen bzw ausrechnen zu lassen bevor eine Entscheidung getroffen wird.


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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#38)
Zum ersten Absatz, ganz klar: JA

Die Wechselrichternennleistung (bitte in kVA oder kW nicht kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]) sollte passend zur möglichen Einspeiseleistung und der genauen Modulkonfiguartion gewählt werden, das ist ein technisch-organisatorisches Planungsthema mit dem Netzbetreiber und kein Steuerthema.

Eine 25 kW "Grenze" für die Wechselrichterleistung gibt es nicht. Die nächsten "Hürden" sind: 30 kVA für externen NA-Schutz (aus der TOR Erzeuger) und 34 kVA für Wandlermessung (Zählerabhängig - kann auch 43 kVA sein).

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
12.10.2022  (#39)

zitat..
Baumau schrieb:

Ich kann nur jedem raten sich das individuell auszurechnen bzw ausrechnen zu lassen bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Da hast du natürlich vollkommen recht, deswegen hört mein Excel dort auf wo es aufhört und alles weitere ist nur Stochern im Trüben und höchst individuell. Trotzdem kann so eine Abschätzung als Anhaltspunkt dienen, denn 40 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] bringt man auf 200 m² unter. Das ist schon nicht soviel Dach, und auch nicht so selten - bei den bescheidenen Hütten was die letzten Jahre ins Gemüse gepflanzt wurden.


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  •  americium
  •   Silber-Award
13.10.2022  (#40)

zitat..
Baumau schrieb:

Klar ist definitiv, dass man eine 25 kWp Anlage zu zweit betreiben kann und dann jeweils von dem Freibetrag iHv 12.500 kWh per anno profitiert.

Und genau das, lese ich nicht heraus und interpretiere ich nicht so ... sollte dem nämlich so sein, wäre ohnehin 99,9999% der Haushalte abgedeckt... da braucht man sich üer 730 € (x2) keine Gedanken mehr machen.


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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
13.10.2022  (#41)
Spannend, warum interpretierst du das so? Der Freibetrag von 12,5MWh steht jeder natürlichen Person 1x pro Jahr zu.

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