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Also ich könnte den Lieferschein reinstellen, sofern hier ein Verweis auf den Luftgehalt zu entnehmen wäre? |
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C25/30 B7 BP GK22 F52 CKM II 42,5N |
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Es gibt Normen die sind verpflichtend einzuhalten. Dazu gehört die ÖNORM B 4710-1 an die sich ein Betonhersteller (in Ö) zu halten hat. Diese Norm schreibt für einen B7 mit GK22 einen Luftgehalt von mindestens 4% und maximal 8% vor. Dann gibt es weitere anerkannte Richtlinien und Regelwerke die aber erst nach vertraglicher Vereinbarung verpflichtend werden. Ansonsten sind sie als Empfehlungen anzusehen. Dazu gehört z.B. die Richtlinie der ÖBV für monolitische Platten und Glättbetone, nach der das Flügelglätten von Betone mit künstlichen Luftporen von mehr als 2% NICHT zulässig ist. Wer es trotzdem macht.........??? |
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Ich hab dazu nun nochmals eine Nachfrage gestell, -Info folgt! |
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Hab da jetzt nochmals nachgehackt, - Beton LF und Rechnung nachgrsendet. Es ist wirklich so, dass diese Betonklasse nicht flügelgeglättet werden darf! |
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