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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
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609
Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  fudi6489
  •   Silber-Award
18.11.2022  (#461)

zitat..
Pedaaa schrieb:

 alle 

Ich bin mir ziemlich sicher dass "alle" größtenteils Landwirte sind.
Die Anzahl an privaten EFH die durch diese Regelung beschnitten werden hält sich sicher stark in Grenzen bzw geht sie nahe 0.
Also ich kenne bei uns, bis auf Bauernhäuser, kein einziges privates Haus welches über 25kWp oben hat, deswegen wird sich der Aufschrei sicher in Grenzen halten. 


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  •  taliesin
  •   Gold-Award
18.11.2022  (#462)
Schlau wäre es trotzdem gewesen diese 25kWp Grenze wegzulassen, weil die reine Begrenzung auf die steuerfreie Energiemenge schon gereicht hätte, es für die 'gewerblichen' Einspeiser uninteressant zu machen.

Mit >100kWp sind dir 12.5MWh steuerfrei eigentlich egal. Auf der anderen Seite hätte eine freie Anlagengröße die Dächer voller gemacht, weswegen ich mich auch dem Einspruch angeschlossen habe ... ohne Erfolg.

3
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
24.11.2022  (#463)
hat schon einer überlegt, wie das überhaupt geht, wenn mitten im Jahr die Anlage von unter 25kWp auf über 25kWp erweitert wird??? 🤔

bis zur Erweiterung mit 2x 12500kWh frei rechnen?! (2 Ehepartner als Betreiber)
Und dann ab Erweiterung, die kWh von Null anfangen zu zählen?

1
  •  ds50
  •   Silber-Award
24.11.2022  (#464)

zitat..
fudi6489 schrieb: Also ich kenne bei uns, bis auf Bauernhäuser, kein einziges privates Haus welches über 25kWp oben hat, deswegen wird sich der Aufschrei sicher in Grenzen halten.

Ich hab jetzt bei meinem EFH noch von 22.4 auf 24.77 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] erweitert, nur wegen dieser sinnbefreiten Grenze. Das Flachdach über der Garage ist halt ungenutzt. Kann auch nicht im Sinne der Energiewende sein, denke ich...

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
24.11.2022  (#465)

zitat..
Pedaaa schrieb: hat schon einer überlegt, wie das überhaupt geht, wenn mitten im Jahr die Anlage von unter 25kWp auf über 25kWp erweitert wird??? 🤔

Ab dem Zeitpunkt der Erweiterung wird die Steuerfreiheit verloren gehen.


1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
24.11.2022  (#466)

zitat..
Baumau schrieb: Ab dem Zeitpunkt der Erweiterung wird die Steuerfreiheit verloren gehen.

ja, das meine ich damit. Bis zum Zeitpunkt der Erweiterung wurden die 2x12500kWh noch nicht überschritten. Somit noch nichts steuerpflichtig.

Und ab da an, müssten dann quasi von "Null" weg, neue, frische, steuerpflichtige kWh gezählt werden

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
26.11.2022  (#467)

zitat..
Dumtidum schrieb:

Ich habe mir mal die Arbeit gemacht eine simple Investitionsrechnung aufzusetzen inkl. Variante USt-Option + Varianten EA EA [Energieausweis]-Rechner/Pauschalierung. 

https://1drv.ms/x/s!AvsfXQ-ChEXygaw1udjtiucAWvJKYg?e=a0vr0q

Alles natürlich ohne Gewähr. File ist selbsterklärend und kann heruntergeladen werden. Bitte aber um Verständnis, dass ich das File nicht an eure Bedürfnisse anpasse. Der Link funktioniert bis Ende der Woche.


Ich muss mich da anmelden für das Excel. Ist es nicht mehr freigegeben?




1
  •  streicher
  •   Gold-Award
26.11.2022  (#468)

zitat..
Dumtidum schrieb: So einfach ist eine optimale Lösung leider nunmal nicht - hängt immer von der jeweiligen Person ab (zB gibt es noch Einkünfte aus Vermietung, macht es nicht unbedingt Sinn in die Ust zu optieren ...)

Warum macht es nicht unbedingt Sinn in die Ust zu optimieren wenn noch Einkünfte aus Vermietung da sind? Gilt das gleiche für Einkünfte aus Verpachtung?




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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
26.11.2022  (#469)

zitat..
Pedaaa schrieb:

──────
Baumau schrieb: Ab dem Zeitpunkt der Erweiterung wird die Steuerfreiheit verloren gehen.
───────────────

ja, das meine ich damit. Bis zum Zeitpunkt der Erweiterung wurden die 2x12500kWh noch nicht überschritten. Somit noch nichts steuerpflichtig.

Und ab da an, müssten dann quasi von "Null" weg, neue, frische, steuerpflichtige kWh gezählt werden

Zeitpunkt ist ja weit gegriffen. Jahr? Monat? Tag? Das wäre sicher noch genauer zu klären.
Nicht dass sich der Sachbearbeiter auf den Stand stellt "im (Steuer)Jahr 2023 war eine PV mit >25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] vohanden also können keine 12,5 MWh pro Nase geltend gemacht werden".

Nachdem in den ganzen Beispielen auch statt den exakten Einspeisetarifen mit einem mittleren Einspeisetarif gerechnet wird, kann natürlich auch auch sein dass es in so einem Fall auch anteilig oder gemittelt berechnet wird. Könnte ich mir vorstellen.


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  •  streicher
  •   Gold-Award
26.11.2022  (#470)

zitat..
Baumau schrieb: Sowohl die Möglichkeit der Kleinunternehmerpauschalierung als auch die degressive Afa wurde erst mit der Pandemie eingeführt, somit ist das zumindest steuerlich eine deutliche Verbesserung zu früher.

Wenn meine Anlage im Jahr 2019 in Betrieb ging und ich bisher nur Einkommenssteuerausgleich für 2019 und 2020 mit linearer Afa gemacht habe. (2021 muss erst gemacht werden. Ich weiß das sollte eigentlich bis 30.6 erledigt sein aber wahrscheinlich sagt das Finanzamt nix weil ein Steuerberater hinterlegt ist)
Ich habe eine UID und habe mir die Vorsteuer zurück geholt.

Kann ich da jetzt eigentlich noch auf die degressive Afa wechseln? Ab 2021 (für 2021 habe ich ja noch keinen Einkommenssteuerausgleich gemacht).

Wie gesagt ich bin aktuell in der Liniaren Afa und habe mir die Vorsteuer zurück geholt, würde dann aber gerne im 6.ten Jahr wieder zurück welchseln also auf die Option der Steuerpflicht verzichten. Kann ich da dann auch zur Kleinunternehmerpauschalierung wechseln? Das geht wahrscheinlich erst ab dem 6ten Jahr?
Wie ist das überhaupt wenn die Anlage in der 2ten Jahreshälfte installiert wurde, dann wird wahrscheinlich nicht Kalenderjahr das Finanzjahr sein?




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  •  taliesin
  •   Gold-Award
26.11.2022  (#471)
Das Wechseln von der linearen in die degressive AfA ist nicht möglich ...

§7 Einkommenssteuergesetz, Ziffer
 •  2.

Der Übergang von der degressiven Absetzung für Abnutzung zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig.


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#472)

zitat..
streicher schrieb: Warum macht es nicht unbedingt Sinn in die Ust zu optimieren wenn noch Einkünfte aus Vermietung da sind? Gilt das gleiche für Einkünfte aus Verpachtung?

Weil du evt. durch die Option zur Regelbesteuerung dann auch die Vermietung/Verpachtung der Ust unterwerfen musst und wenn der Mieter/Pächter nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist deine Miete/Pacht um die USt teurer wird oder du schluckst es selbst.

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#473)

zitat..
wiwi schrieb: Nachdem in den ganzen Beispielen auch statt den exakten Einspeisetarifen mit einem mittleren Einspeisetarif gerechnet wird, kann natürlich auch auch sein dass es in so einem Fall auch anteilig oder gemittelt berechnet wird. Könnte ich mir vorstellen.

Ist nicht gesetzlich geregelt. Somit hat man hier etwas Gestaltungsmöglichkeiten, solange dies nicht passiert.


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#474)

zitat..
streicher schrieb: Kann ich da jetzt eigentlich noch auf die degressive Afa wechseln?

zitat..
taliesin schrieb: Das Wechseln von der linearen in die degressive AfA ist nicht möglich ...

So ist es.


zitat..
streicher schrieb: Kann ich da dann auch zur Kleinunternehmerpauschalierung wechseln?

Die USt ist unabhängig von der ESt, du kannst also zur Pauschalierung wechseln, auch wenn du der Regelbesteuerung unterliegst. Zu beachten ist, dass du nicht wahllos wechseln kannst, sondern Fristen zu beachten hast und gebunden bist.


zitat..
streicher schrieb: Wie ist das überhaupt wenn die Anlage in der 2ten Jahreshälfte installiert wurde, dann wird wahrscheinlich nicht Kalenderjahr das Finanzjahr sein?

Du musst die 1/2-Jahres-Afa ansetzen, das hat keine Auswirkung auf das Wirtschaftsjahr.




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  •  dynamite
  •   Gold-Award
29.12.2022  (#475)
Hänge hier eine Frage von mir an.
Aufgrunf mangelnder Dachfläche bei mir ist die Überlegung eine PV bei meinen Eltern/Schwiegereltern zu errichten und diese zu bezahlen (sie reichen natürlich die Förderung ein und der Zählerpunkt und Ömag läuft auch auf sie.
Im Gegenzug bekomme ich monatlich das Geld welches sie von der Ömag bekommen.
Da es sich unter 12.500kw handelt keine Steuer. Die Schenkung innerhalb der Familie sollte hier ja auch kein Problem sein da weit unter dem Betrag der jährlich bar verschenkt werden darf. 
Hab ich was vergessen?


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
29.12.2022  (#476)
Hmm, nachdem du die Anlage bezahlst und dann auch die Erträge bekommst, wird sie eher dir zuzurechnen sein. Unter 12,5 MWh kein Problem, wenn es aber durch mehrere Anlagen über 12,5 MWh werden, wäre es zu versteuern. Ob das je wer nachvollziehen kann, ist eine andere Frage.

1
  •  dynamite
  •   Gold-Award
29.12.2022  (#477)
Offiziell zahlen würde ich es natürlich nicht emoji mir ging es nur um die monatliche Zahlung von meinen Eltern an mich - ob da steuerlich was zu beachten ist.

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  •  DavidL
31.12.2022  (#478)
Meine Frage ist: Wenn ich Vorsteuerabzug geltend mache und ich nach 5 Jahren davon zurücktreten, muss ich dann die erhaltene Vorsteuer aliquot zurückzahlen ?

LG

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
31.12.2022  (#479)
Ich lasse mich wieder mal raushängen ...

1. du trittst nicht zurück emoji
2. die gehst von der Regelbesteuerung in das Kleinunternehmertum (oder Pauschalierung)
3. die PV ist immer noch ein betriebliches Mittel, die nur zu einem (meist) relativ geringen Teil privat genutzt wird.

Du musst also keine Vorsteuer zurückzahlen, nach 5 Jahren kann man sogar davon ausgehen, dass die Anlage soviel Strom produziert hat, dass die für Abnehmer zu zahlende Umsatzsteuer fast schon deinen Vorsteuerabzug aufhebt. So gesehen hast du für's Finanzamt durch den PV-Anlagenbau auch dann schon ein USt.-Mehr erzeugt. Dieser Gedanke ist eventuell die Idee hinter der 5 Jahresregel gewesen, aber natürlich reine Spekulation.

Also Steuerberater bin ich trotzdem keiner ... also mit Vorsicht genießen. Baumau schreibt ja sicher auch noch ...

1
  •  DavidL
1.1.2023  (#480)
Hallo,
Danke für die erste Rückmeldung. Finde das Thema als interessierter Laie gar nicht so leicht....
Von steuerleitfaden PV Austria würde ich es auch so sehen, das man zurücktritt und man profitiert davon, dass man Vorsteuer zurückholt (also zumindest mein Fall).
Wenn ich aber 20 Jahre Ust. + Unfall zahlen muss, dann lohnt es sich nicht das zu machen.

Weitere Frage ist halt, ob man das Rückwirkend noch machen kann (erste Rechnungen im Mai, Inbetriebnahme wird im Jänner sein)

LG

1
  •  stfn
2.1.2023  (#481)

zitat..
Baumau schrieb:

Ich bin nun durch ein Seminar etwas schlauer, was die Besteuerung der PV-Anlagen betrifft:

- die anteiligen Kosten für den privaten Stromverbrauch können als Sonderausgabe gem. § 18 Abs 1 Z 10 EStG idF ÖkoStRefG 2022 geltend gemacht werden, Bedingungen müssen erfüllt sein.

Die Steuererklärung rückt näher, ich habe versucht, das zu verstehen.
Ich nehme an, es geht um Z 10 a. Die Sonderausgabe wäre 5x800,- pauschal. Ist die OeMAG Förderung ausreichend, um die Bedingungen zu erfüllen? Welche privaten Kosten sollen das sein? Der private Anteil der AfA? 


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