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Ich bin mir ziemlich sicher dass "alle" größtenteils Landwirte sind. Die Anzahl an privaten EFH die durch diese Regelung beschnitten werden hält sich sicher stark in Grenzen bzw geht sie nahe 0. Also ich kenne bei uns, bis auf Bauernhäuser, kein einziges privates Haus welches über 25kWp oben hat, deswegen wird sich der Aufschrei sicher in Grenzen halten. |
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Schlau wäre es trotzdem gewesen diese 25kWp Grenze wegzulassen, weil die reine Begrenzung auf die steuerfreie Energiemenge schon gereicht hätte, es für die 'gewerblichen' Einspeiser uninteressant zu machen. Mit >100kWp sind dir 12.5MWh steuerfrei eigentlich egal. Auf der anderen Seite hätte eine freie Anlagengröße die Dächer voller gemacht, weswegen ich mich auch dem Einspruch angeschlossen habe ... ohne Erfolg. 2 |
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hat schon einer überlegt, wie das überhaupt geht, wenn mitten im Jahr die Anlage von unter 25kWp auf über 25kWp erweitert wird??? 🤔 bis zur Erweiterung mit 2x 12500kWh frei rechnen?! (2 Ehepartner als Betreiber) Und dann ab Erweiterung, die kWh von Null anfangen zu zählen? |
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Ich hab jetzt bei meinem EFH noch von 22.4 auf 24.77 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] erweitert, nur wegen dieser sinnbefreiten Grenze. Das Flachdach über der Garage ist halt ungenutzt. Kann auch nicht im Sinne der Energiewende sein, denke ich... |
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Ab dem Zeitpunkt der Erweiterung wird die Steuerfreiheit verloren gehen. |
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ja, das meine ich damit. Bis zum Zeitpunkt der Erweiterung wurden die 2x12500kWh noch nicht überschritten. Somit noch nichts steuerpflichtig. Und ab da an, müssten dann quasi von "Null" weg, neue, frische, steuerpflichtige kWh gezählt werden |
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Ich muss mich da anmelden für das Excel. Ist es nicht mehr freigegeben? |
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Warum macht es nicht unbedingt Sinn in die Ust zu optimieren wenn noch Einkünfte aus Vermietung da sind? Gilt das gleiche für Einkünfte aus Verpachtung? |
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Zeitpunkt ist ja weit gegriffen. Jahr? Monat? Tag? Das wäre sicher noch genauer zu klären. Nicht dass sich der Sachbearbeiter auf den Stand stellt "im (Steuer)Jahr 2023 war eine PV mit >25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] vohanden also können keine 12,5 MWh pro Nase geltend gemacht werden". Nachdem in den ganzen Beispielen auch statt den exakten Einspeisetarifen mit einem mittleren Einspeisetarif gerechnet wird, kann natürlich auch auch sein dass es in so einem Fall auch anteilig oder gemittelt berechnet wird. Könnte ich mir vorstellen. |
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Wenn meine Anlage im Jahr 2019 in Betrieb ging und ich bisher nur Einkommenssteuerausgleich für 2019 und 2020 mit linearer Afa gemacht habe. (2021 muss erst gemacht werden. Ich weiß das sollte eigentlich bis 30.6 erledigt sein aber wahrscheinlich sagt das Finanzamt nix weil ein Steuerberater hinterlegt ist) Ich habe eine UID und habe mir die Vorsteuer zurück geholt. Kann ich da jetzt eigentlich noch auf die degressive Afa wechseln? Ab 2021 (für 2021 habe ich ja noch keinen Einkommenssteuerausgleich gemacht). Wie gesagt ich bin aktuell in der Liniaren Afa und habe mir die Vorsteuer zurück geholt, würde dann aber gerne im 6.ten Jahr wieder zurück welchseln also auf die Option der Steuerpflicht verzichten. Kann ich da dann auch zur Kleinunternehmerpauschalierung wechseln? Das geht wahrscheinlich erst ab dem 6ten Jahr? Wie ist das überhaupt wenn die Anlage in der 2ten Jahreshälfte installiert wurde, dann wird wahrscheinlich nicht Kalenderjahr das Finanzjahr sein? |
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Das Wechseln von der linearen in die degressive AfA ist nicht möglich ... §7 Einkommenssteuergesetz, Ziffer • 2. Der Übergang von der degressiven Absetzung für Abnutzung zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig. |
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Weil du evt. durch die Option zur Regelbesteuerung dann auch die Vermietung/Verpachtung der Ust unterwerfen musst und wenn der Mieter/Pächter nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist deine Miete/Pacht um die USt teurer wird oder du schluckst es selbst. ||
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Ist nicht gesetzlich geregelt. Somit hat man hier etwas Gestaltungsmöglichkeiten, solange dies nicht passiert. ||
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Die USt ist unabhängig von der ESt, du kannst also zur Pauschalierung wechseln, auch wenn du der Regelbesteuerung unterliegst. Zu beachten ist, dass du nicht wahllos wechseln kannst, sondern Fristen zu beachten hast und gebunden bist. Du musst die 1/2-Jahres-Afa ansetzen, das hat keine Auswirkung auf das Wirtschaftsjahr. |
So ist es. ||
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Hänge hier eine Frage von mir an. Aufgrunf mangelnder Dachfläche bei mir ist die Überlegung eine PV bei meinen Eltern/Schwiegereltern zu errichten und diese zu bezahlen (sie reichen natürlich die Förderung ein und der Zählerpunkt und Ömag läuft auch auf sie. Im Gegenzug bekomme ich monatlich das Geld welches sie von der Ömag bekommen. Da es sich unter 12.500kw handelt keine Steuer. Die Schenkung innerhalb der Familie sollte hier ja auch kein Problem sein da weit unter dem Betrag der jährlich bar verschenkt werden darf. Hab ich was vergessen? |
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Hmm, nachdem du die Anlage bezahlst und dann auch die Erträge bekommst, wird sie eher dir zuzurechnen sein. Unter 12,5 MWh kein Problem, wenn es aber durch mehrere Anlagen über 12,5 MWh werden, wäre es zu versteuern. Ob das je wer nachvollziehen kann, ist eine andere Frage. |
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Offiziell zahlen würde ich es natürlich nicht mir ging es nur um die monatliche Zahlung von meinen Eltern an mich - ob da steuerlich was zu beachten ist. |
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Meine Frage ist: Wenn ich Vorsteuerabzug geltend mache und ich nach 5 Jahren davon zurücktreten, muss ich dann die erhaltene Vorsteuer aliquot zurückzahlen ? LG |
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Ich lasse mich wieder mal raushängen ... 1. du trittst nicht zurück 2. die gehst von der Regelbesteuerung in das Kleinunternehmertum (oder Pauschalierung) 3. die PV ist immer noch ein betriebliches Mittel, die nur zu einem (meist) relativ geringen Teil privat genutzt wird. Du musst also keine Vorsteuer zurückzahlen, nach 5 Jahren kann man sogar davon ausgehen, dass die Anlage soviel Strom produziert hat, dass die für Abnehmer zu zahlende Umsatzsteuer fast schon deinen Vorsteuerabzug aufhebt. So gesehen hast du für's Finanzamt durch den PV-Anlagenbau auch dann schon ein USt.-Mehr erzeugt. Dieser Gedanke ist eventuell die Idee hinter der 5 Jahresregel gewesen, aber natürlich reine Spekulation. Also Steuerberater bin ich trotzdem keiner ... also mit Vorsicht genießen. Baumau schreibt ja sicher auch noch ... |
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Hallo, Danke für die erste Rückmeldung. Finde das Thema als interessierter Laie gar nicht so leicht.... Von steuerleitfaden PV Austria würde ich es auch so sehen, das man zurücktritt und man profitiert davon, dass man Vorsteuer zurückholt (also zumindest mein Fall). Wenn ich aber 20 Jahre Ust. + Unfall zahlen muss, dann lohnt es sich nicht das zu machen. Weitere Frage ist halt, ob man das Rückwirkend noch machen kann (erste Rechnungen im Mai, Inbetriebnahme wird im Jänner sein) LG |
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Die Steuererklärung rückt näher, ich habe versucht, das zu verstehen. Ich nehme an, es geht um Z 10 a. Die Sonderausgabe wäre 5x800,- pauschal. Ist die OeMAG Förderung ausreichend, um die Bedingungen zu erfüllen? Welche privaten Kosten sollen das sein? Der private Anteil der AfA? |
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