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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
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609
Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  Dumtidum
30.3.2022  (#121)
So einfach ist eine optimale Lösung leider nunmal nicht - hängt immer von der jeweiligen Person ab (zB gibt es noch Einkünfte aus Vermietung, macht es nicht unbedingt Sinn in die Ust zu optieren ...) - aber auf den mittlerweile 6 Seiten wurde das Thema eigentlich komplett durchgekaut, inkl. so Dingen wie degressiver AFA, Ust Optierung inkl. Wegfall von Umsatzsteuerberichtigungen nach 5 Jahren bei Wechsel in die Kleinunternehmerregelung, Kleinunternehmerpauschalierung usw ...

Ansonsten gibt es schon einen Grund, warum man bis zum Steuerberater ein Studium + Praxiszeiten + 4 schriftliche Klausuren + eine mündliche Prüfung benötigt.

Die 730 sind übrigens kein allgemeiner Freibetrag! Bis 730 zahlt man keine Steuer, zwischen 730 und 1460 wird eingeschliffen und darüber gibt es gar keinen Freibetrag mehr

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  •  npalko
30.3.2022  (#122)
Kann wer einen Steuerberater für PV im Zentralraum OÖ empfehlen, oder kennt sich da e jeder mit aus?

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
30.3.2022  (#123)
Dumtidum hats eh auf den Punkt gebracht, man kann das nicht verallgemeinern. Man sieht ja wie verwirrend das für die meisten hier ist und man muss einiges beachten.

Ne Fussbodenheizung oder Heizlast musst auch für jedes Haus extra und dafür brauchts halt Daten.

Auf den Seiten ist eh schon alles erklärt worden, man muss sich nur die Mühe machen und die paar Seiten lesen. Wenn man noch mit 13% GFB rechnet, hat man sie eben nicht gelesen, auch das mim Freibetrag wurde schon geklärt.

Zur GesbR:
Die würd ich nur machen, wenn man zur USt optieren will, was ja durchaus Sinn machen kann. Ansonsten bringt die meiner Erachtens nichts, außer Kosten und Aufwand.

Und ich wiederhole mich bei der Aufteilung der PV auch nochmal: Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachweislich so sind, dass das Haus beiden gehört, die PV von beiden erworben/finanziert/bezahlt wurde, dann wirds egal sein, was auf den Rechnungen steht, auf wem der Zählerpunkt lautet bzw. an wen vergütet wird. Hier müsst ihr dann im Verhältnis der tatsächlichen Verhältnisse aufteilen.

Das ist jedoch nur möglich wenn man nicht zur USt optiert, weil für die braucht man ein Rechtssubjekt, also z.B. eine GesbR.

Steuerberater sollte das jeder können, aber da gibts wie überall bessere und weniger gute.

Mit folgenden Tipps sollte jeder Fachkundige oder Autodidakt die optimale Vorgangsweise bestimmen können:
- degressive Afa (Achtung aus jetziger Sicht nur noch für Inbetriebnahmen bis 31.12.2022)
- Wechsel zur Kleinunternehmerpauschalierung, sobald besser als degressive Afa (falls sie besser ist)
- Nach Möglichkeit die Anlage zur Gänze von der Person errichten und betreiben lassen, die in der niedrigeren Steuerprogression ist
- zur USt optieren
- im 6. Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen
- Afa auf Eigenverbrauch trotz degressiver Afa von linearer berechnen. Habe das Thema mit einer Kollegin (StBin) besprochen

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  •  grol
30.3.2022  (#124)

zitat..
Baumau schrieb:
Mit folgenden Tipps sollte jeder Fachkundige oder Autodidakt die optimale Vorgangsweise bestimmen können:
- degressive Afa (Achtung aus jetziger Sicht nur noch für Inbetriebnahmen bis 31.12.2022)
- Wechsel zur Kleinunternehmerpauschalierung, sobald besser als degressive Afa (falls sie besser ist)
- Nach Möglichkeit die Anlage zur Gänze von der Person errichten und betreiben lassen, die in der niedrigeren Steuerprogression ist
- zur USt optieren
- im 6. Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen
- Afa auf Eigenverbrauch trotz degressiver Afa von linearer berechnen. Habe das Thema mit einer Kollegin (StBin) besprochen

Danke Baumau für die super Zusammenfassung!

Verstehe ich das richtig, dass man, sobald man dann in der Kleinunternehmerpauschalierung ist, den Eigenverbrauch für die ESt. nicht mehr berücksichtigen muss, da ja keine AfA bzw. Entnahmen mehr relevant sind?


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  •  Casemodder
  •   Gold-Award
31.3.2022  (#125)

zitat..
Baumau schrieb: Auf den Seiten ist eh schon alles erklärt worden, man muss sich nur die Mühe machen und die paar Seiten lesen.

Natürlich. Soll jetzt garkeine Kritik sein. Was ihr hier macht und erklärt ist super. Bin hald schon recht bald ausgestiegen - bin hald a Techniker der lieber a Fußbodenheizung berechnet 😅

Die meisten werden wohl nur eine "einfache" Berechnung brauchen. Sprich die PV wird beiden Partnern 50/50 gehören, genauso wie das Haus - normalerweise - unterstelle ich einfach mal. 
Natürlich wäre es steuerlich sinnvoller den Ertrag der Person zu übertragen welche schlechter verdient, wird aber nicht glaubwürdig sein, also 50:50 aufteilen, das kann man nocht recht gut belegen, zumindest bei mir (Grundbuch 50:50, PV Anlagen von Gemeinschaftskonto bzw. Kreditkonto bezahlt). 

Jetzt stellt sich mir die Frage ob der Freibetrag (bzw. Einschleifregel) dann einmal für den Mann und einmal für die Frau gilt ohne irgendwas zu gründen (ich steig schon bei euren Fachbegriffen/Abkürzungen aus). Wir sind beide "normale" Angestellte (bzw. dzt. in Karenz). Anscheinend muss ich aber mal die vorigen Seiten durchlesen, aber vieles wird wohl für uns nicht zutreffen... 




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  •  Futurama
31.3.2022  (#126)

zitat..
grol schrieb:

Danke Baumau für die super Zusammenfassung!

Verstehe ich das richtig, dass man, sobald man dann in der Kleinunternehmerpauschalierung ist, den Eigenverbrauch für die ESt. nicht mehr berücksichtigen muss, da ja keine AfA bzw. Entnahmen mehr relevant sind?

ESt. kann ja nur auf den Gewinn fällig werden, das hat nix mit Eigenverbrauch zu tun, da du ja nur die eingespeiste Energiemenge bezahlt bekommst.
Aber im Kern ist deine Vermutung richtig, du brauchst mit der Pauschalierung keine Afa Berechnung etc. machen.


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  •  grol
31.3.2022  (#127)

zitat..
Futurama schrieb:

ESt. kann ja nur auf den Gewinn fällig werden, das hat nix mit Eigenverbrauch zu tun, da du ja nur die eingespeiste Energiemenge bezahlt bekommst.
Aber im Kern ist deine Vermutung richtig, du brauchst mit der Pauschalierung keine Afa Berechnung etc. machen.

Danke!

Darauf gekommen bin ich durch Seite 20 des PV-Austria Leitfadens:

2022/20220331607852.png
Das ist von der Berechnung her so wie für die USt. Basis.

Bzw. so wie auch Baumau geschrieben hat, dass man dafür die lineare AfA ansetzen darf.

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  •  Futurama
31.3.2022  (#128)
Hast absolut recht!
Schön langsam kommen mir die vielen Varianten auch durcheinander  - sorry


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
31.3.2022  (#129)

zitat..
grol schrieb: Verstehe ich das richtig, dass man, sobald man dann in der Kleinunternehmerpauschalierung ist, den Eigenverbrauch für die ESt. nicht mehr berücksichtigen muss, da ja keine AfA bzw. Entnahmen mehr relevant sind?

So ist es. Wenn du pauschal ermittelst werden die Betriebsausgaben auch pauschal berechnet. Kürzungen sind dann nicht mehr vorzunehmen.

zitat..
Casemodder schrieb: Die meisten werden wohl nur eine "einfache" Berechnung brauchen. Sprich die PV wird beiden Partnern 50/50 gehören, genauso wie das Haus - normalerweise - unterstelle ich einfach mal.
Natürlich wäre es steuerlich sinnvoller den Ertrag der Person zu übertragen welche schlechter verdient, wird aber nicht glaubwürdig sein, also 50:50 aufteilen, das kann man nocht recht gut belegen, zumindest bei mir (Grundbuch 50:50, PV Anlagen von Gemeinschaftskonto bzw. Kreditkonto bezahlt).

Da bin ich bei dir, dass es bei den meisten 50/50 sein wird. Ich gehe auch davon aus, dass bei den meisten auch die Anlage überhaupt zu keiner Steuerpflicht führen wird, weil eben 50/50 und die EUR 730,- Freigrenze besteht.

Ich wähle für mich den Weg, dass ich die Anlage an meine Frau verkaufe, sobald sie fertiggestellt ist und die Förderung geflossen ist. Die Ummeldung des Zählerpunkts wäre sehr langwierig gewesen (Anmeldung läuft momentan auf mich) bzw. wärs fraglich ob die KLIEN Förderung ausreichend da ist. Deswegen hab ich (als Unternehmer) alles gekauft und bezahle alle Rechnungen (ich bin VSt-abzugsberechtigt) und habe in der Zwischenzeit für meine Frau einen Wechsel in die betriebliche Veranlagung und eine UID-Nummer beantragt. Nach dem Verkauf der Anlage erfolgt eine Ummeldung auf meine Frau.

Nach Rücksprache mit der Förderstelle ist die Person auf welche der Zählerpunkt läuft egal, die Zählerpunktnummer ist relevant. Deswegen sehe ich da kein Problem bei der Förderung.

Auch die ganzen Zahlungsflüsse für die PV sind getrennt. Ich zahle alles von meinem Geschäftskonto und meine Frau bezahlt dann die Rechnung an mich auch von ihrem (muss ich noch einrichten) Geschäftskonto. Privat haben wir ein gemeinsames Konto und das Haus gehört uns auch zu jeweils 50/50. Hier werde ich sicherheitshalber einen Fruchgenussvertrag aufsetzen, dass ich ihr das Hausdachs für die PV unentgeltlich zur Verfügung stelle und diesen Vertrag per Handysignatur zeichnen (als Nachweis gegenüber dem Finanzamt).

Ich schon ein Konstrukt, aber ich kann das alles belegen bzw. bei einer Betriebsprüfung gerne mit dem Prüfer diskutieren. Ich denke, dass das so passen wird bzw. ist es auch mit einer Stbin so abgesprochen.

zitat..
Casemodder schrieb: Jetzt stellt sich mir die Frage ob der Freibetrag (bzw. Einschleifregel) dann einmal für den Mann und einmal für die Frau gilt ohne irgendwas zu gründen (ich steig schon bei euren Fachbegriffen/Abkürzungen aus).

Ja, weil jeder in Österreich selbst steuerpflichtig ist und ihr werdet auch nicht als gemeinsames Steuerobjekt gesehen. Somit könnt ihr den Freibetrag beide nutzen.

Man muss das Ganze auch nicht so kompliziert machen wie hier beschrieben. Mein Vorschläge zielen halt darauf ab, das Optimum herauszuholen und die Steuern so gering wie möglich zu halten.

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Hallo Gawan,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

  •  Casemodder
  •   Gold-Award
31.3.2022  (#130)

zitat..
Baumau schrieb: Ja, weil jeder in Österreich selbst steuerpflichtig ist und ihr werdet auch nicht als gemeinsames Steuerobjekt gesehen. Somit könnt ihr den Freibetrag beide nutzen.

Danke, das ist für mich das Wichtigste! Sollte sich bei Einnahmen von ungefähr 2000€ (best case) also knapp ausgehen. 

Vielleicht noch eine blöde Frage: Wenn ich die Berechnung für mich durchführe und eben sehe dass wir unter dem Freibetrag sind (2 Personen) muss ich dann dem Finanzamt überhaupt irgendwas zeigen bzw. meine Berechnung schicken?
In der Vergangenheit hab ich nie was geschickt, da waren die Einnahmen auch immer deutlich unter dem Freibetrag...hab ich das immer "falsch" gemacht?? 

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  •  Daniel81
31.3.2022  (#131)
Noch mal kurz eingehakt zur 730,- Grenze und der 50/50 Variante (Gemeinsamer Hausbau, gemeinsames Haushaltskonto usw...).
Die Berechnungen wie im PV-Austria Leitfaden führe ich für mich durch und wenn man unter der 730,- (1460,-) - Grenze bleibt braucht man nichts ans FA melden, erst wenn man mal darüber kommt.
Die Berechnungsunterlagen dazu hebt man sich natürlich für die nächsten Jahre auf um im Bedarfsfall belegen zu können dass alles rechtens war.
Oder muss man diese Einkünfte bei der Arbeitnehmerveranlagung eintragen, obwohl sie nicht schlagend werden und die Berechnungsunterlagen als "Beweis" hochladen/liefern ?
 
@Casemooder: hatten wohl gerade den selben gedanken...

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
31.3.2022  (#132)
Solange man in der Arbeitnehmerveranlagung und die EUR 730 Gewinn nicht überschreitet, ist nichts ans Finanzamt zu melden.

Die Belege sind verpflichtet mind. 7 Jahre aufzubewahren, dies gilt aber auch für die Eingaben bei der Arbeitnehmerveranlagung.

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  •  npalko
31.3.2022  (#133)
PV Austria Steuerleitfaden Seite 17, versteh ich das Richtig, auch ala Privatperson kann ich AFA als Gewinnmindernd geltend machen, auch ganz verzicht auf Kleinunternehmerregelung?

Dann bleibt ja e fast kein Gewinn über, wenn das so ist.

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  •  TomF79
  •   Bronze-Award
31.3.2022  (#134)
@Baumau 

Meine Frau und ich sind beide unselbstständig (Angstellte)
Wenn ich jetzt denn Gewinn 50:50 mit meiner Frau aufteilen möchte damit wir jeder die Freigrenze von 730,- nutzen können, müssen wir dann bei der Oemag beide als Anlagenbetreiber geführt werden?

 Vielen Dank im Voraus.


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  •  streicher
  •   Gold-Award
31.3.2022  (#135)
Danke für die Zusammenfassung Baumau.
Bei folgendem bin ich anderer Meinung.

zitat..
Baumau schrieb: Zur GesbR:
Die würd ich nur machen, wenn man zur USt optieren will, was ja durchaus Sinn machen kann. Ansonsten bringt die meiner Erachtens nichts, außer Kosten und Aufwand.


Seit wann kostet eine GesbR etwas?
Das ist ja eigentlich nur ein Vertrag den man selber erstellen kann und alle die dabei sind unterschreiben.

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  •  Dumtidum
31.3.2022  (#136)
Ich denke bauman meint hier die Kosten für den Steuerberater, der die § 188 BAO Gewinntangenten macht und in Finanzonline einpflegt


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
1.4.2022  (#137)

zitat..
npalko schrieb: Privatperson kann ich AFA als Gewinnmindernd geltend machen, auch ganz verzicht auf Kleinunternehmerregelung?

Ihr dürft euch nicht auf Privatperson, Konsument, privat und solchen Begriffen verwirren lassen. Ihr seid beim Verkauf von Strom an den Energieanbieter gewerblich tätig und dies ist unabhängig von der Besteuerung.

Und ja, natürlich kann in diesem Fall auch die Afa geltend gemacht werden, falls sie günstiger ist als die Kleinunternehmerpauschalierung.

zitat..
TomF79 schrieb: müssen wir dann bei der Oemag beide als Anlagenbetreiber geführt werden?

Schaden würde es nicht, falls es möglich ist. Notwendig wird es mEn nur für die USt sein, da bräuchtest dann aber sowieso ein eigenes Rechtssubjekt.

zitat..
streicher schrieb: Seit wann kostet eine GesbR etwas?


zitat..
Dumtidum schrieb: Ich denke bauman meint hier die Kosten für den Steuerberater

Genau das war mein Hintergedanke, steuerlich wirds da etwas aufwendiger, was zu Mehrkosten führen wird, wenn man es nicht selbst machen kann.

1
  •  TomF79
  •   Bronze-Award
1.4.2022  (#138)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
TomF79 schrieb: müssen wir dann bei der Oemag beide als Anlagenbetreiber geführt werden?
───────────────

Schaden würde es nicht, falls es möglich ist. Notwendig wird es mEn nur für die USt sein, da bräuchtest dann aber sowieso ein eigenes Rechtssubjekt.

Danke für die Info. Laut Oemag bekomme ich hierfür ein Formular für die Rechtsnachfolge 
von Mir auf Mich und Meine Frau, dieses muss im Original wieder unterschrieben retour.


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  •  madkatze
  •   Bronze-Award
2.4.2022  (#139)
Noch zwei Anmerkungen, die ich in diesem Thread noch nicht gesehen habe.

 • Mögliche Fremdfinanzierungskosten sollten auch noch angesetzt werden können (zB Darlehen betreffend der PV).
 • Mietkosten für überlassene Dachfläche berücksichtigen


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  •  MarkoW
  •   Silber-Award
2.4.2022  (#140)
@madkatze

Was sicher auch geht:
 • Kosten für die PV-Hausinstallation (zusätzliche Leerrohre, PV-Dachdurchführungen, ...)
 • Kosten für PV-Netzzugang

Was mir im Kopf noch so rumgeistert:
 • Anteilige Kosten fürs Internet (Voraussetzung bei Solaredge für Fernwartung usw.)
 • Anteilige Kosten für E-Verteiler, wo die PV Platz belegt und sich die Infrastruktur zu Nutze macht
 • Anteilige Kosten Haus-Elektroinstallation (Hauszuleitung, Erdung, Blitzschutz, ...)
 • Aufpreise für zB druckstabileren Dämmstoff bei Flachdach (PUR)
 • "Entschädigung" für die Nutzung der Dachfläche, bzw. nicht mehr anderweitig nutzbare Dachfläche, ggf. schwerer zugänglich, Leckortung erschwert,..
 • Anteilige Kosten für Technikraum, wo der WR WR [Wechselrichter] geschützt sein darf und Platz belegt
 • Anteilige Kosten bei Hausversicherung, wo die PV oft auch ohne Aufpreis mitversichert ist (Brandrisiko, Sturmrisiko, ...)

Manche Punkte wären Herstellkosten, also wie die AFA auf 20 Jahre, und manche wären laufende Aufwände ...

Wenn schon ein Gewinn zu versteuern ist, möchte man trotzdem auch gerne ALLE Aufwände im Zusammenhang mit der PV absetzen können!! 

Ideen noch gerne erwünscht!! 😬

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  •  madkatze
  •   Bronze-Award
2.4.2022  (#141)
@markow

gute Punkte ...

Bzgl. der Fremdüblichkeit der Dachfläche hätte ich eine Frage: habt Ihr hier evtl. eine Quelle was für Österreich hier realistisch ist?

BG

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