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Baubeginn ohne Einverständn. v. Nachbarn

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  •  BK1982
15.6. - 18.6.2012
66 Antworten 66
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Hallo,

vl. gibt es hier in diesem Forum ja jmd. der sich mit sowas auskennt...
Also, folgendes Situation:
als wir gestern nach ca. 1,5 Wochen wieder mal unser
Grundstück "besuchten", sahen wir, dass auf dem
Nachbarsgrundstück (direkter Nachbar) bereits ein
Kellergeschoß steht.

Wir waren sehr verwundert, da wir weder zu einer
Bauverhandlung geladen waren, noch irgendeine Info bekamen,
dass unser Nachbar schon zu bauen beginnt.

Andere Nachbarn, die bereits bauen und gestern auf ihrer
Baustelle waren, erzählten uns, dass es hier ein verkürztes
Bauverfahren gab (Stmk.), und dass die direkten Nachbarn (30
Meter Umkreis) nur unterschreiben mussten.
Uns (und wir sind direkter Nachbar) hat jedoch niemand
diesbezüglich angesprochen, wir wussten von dem Bau der
Nachbarn gar nichts.

Lt. der gestern getroffenen Nachbarn hat aber der Grundstücks-
verkäufer (also der, der uns unser Grundstück verkauft hat)
die Pläne der Nachbarn unterzeichnet.
Und zwar angeblich deshalb, weil noch derweil er im Grundbuch
steht. Dabei haben wir einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag
unterschrieben und das Grundstück auch schon bezahlt, die Eintragung ins Grundbuch ist gerade am Laufen.

Weiß jmd. ob das rechtens ist? Immerhin gehört das Grundstück
durch den unterschriebenen Kaufvertrag ja schon uns, und
bezahlt ist es auch. Wir können ja nichts dafür, dass die
Grundbucheintragung ein wenig dauert und immerhin sind WIR die
direkten Nachbarn und nicht der Grundstücksverkäufer.

Ich mein, es wird schon alles gem. Bebauungsrichtlinie seine
Richtigkeit haben, trotzdem hätten wir gern die Pläne gesehen,
da die ja unsere direkten südlichen Nachbarn sind.

Außerdem haben sie Holzpflöcke über unser Grundstück geschlagen
und darauf die Leitung für ihren Baustrom verlegt. Da wären
wir auch gern gefragt worden......

LG

  •  BK1982
18.6.2012  (#61)
ich hab never-ever gesagt, dass ich meinen neuen nachbarn blöd
kommen möchte. wollte nur wissen, ob das was da abgelaufen ist
rechtens war. da es das scheinbar ist, solange wir noch nicht
im grundbuch stehen, können wir ja sowieso nix machen.

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  •  humi
18.6.2012  (#62)
ich mein eh nicht nur dich, es gibt ja viele andere die hier der meinung sind das man überall drüber fahren soll.
ich bin ehrlich sehr froh nette nachbarn zu haben. die sind alle um einiges älter wie wir, trotzdem stehen wir öfter mal mit einer tütte zusammen und plaudern.
dafür is auch garkein problem das ich quase die sackgasse "sperre" mit verkehrshutterl wenn mein kleiner (3jahre) mit dem rad, traktor oder sonst was auf der strße spielt.
es ist aber auch kein problem wenn die freunde nach 22.00 uhr auf der terrasse noch lachen, einfach nur weil wir einen netten kontakt mit ihnen pflegen und das würde ich jedem empfehlen.
zeit nehmen und mit ihnen quatschen, dann wird auch das traumhaus nicht zum albtraum.
aber alleine von den aussagen hier, bin ich froh einige nicht als nachbar zu haben.

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  •  ekndeg
  •   Silber-Award
18.6.2012  (#63)
falsch -

zitat..
ob das was da abgelaufen ist
rechtens war. da es das scheinbar ist, solange wir noch nicht
im grundbuch stehen,
können wir ja sowieso nix machen.


solange du nicht (ausserbücherlicher) eigentümer bist, das is a feiner unterschied.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.6.2012  (#64)
viel wurde wieder geschrieben - ich geb´s aber nicht auf: - ekndeg:

zitat..
ab stichtag bist du eigentümer, kurzer nachweis (bestätigung des notars, oder vorlage des kaufvertrages) genügt


stimmt nicht - siehe ständige Judikatur unserer Höchstgerichte: Eigentümer ist der, der auch als Eigentümer eingetragen ist und nicht irgend ein im Grundbuch Angemerkter und schon gar nicht einer der im Kaufvertrag steht und auch nicht der, der das gekaufte Grundstück zu irgendeinem Stichtag in Besitz genommen hat (siehe auch noch ganz unten die Judikatur)

@creator:

zitat..
da ist zumindest ein aspekt negiert worden, nämlich die zeitliche komponente des verfahrens. auch ein verkürztes verfahren braucht zeit. die frage lautet nämlich: wer ist bzw. wird zum abschluss des verfahrens eigentümer sein?


Grundsätzlich bestätigst du ohnehin laufend meine Aussagen. Wir unterscheiden uns ja nur im praktischen Ablauf. Ich bleib da aber bewußt sehr auf der formalen, rechtlich gesicherten Schiene (Fehler passieren dann ohnhin noch genug).
Die zeitliche Komponente hab ich nicht negiert und es stellt sich für die Baubehörde auch nicht die Frage, wer am Ende des Verfahrens Eigetümer ist. Wenn die Baubehörde z.B. eine Bauverhandlung ausschreibt, dann ist dafür maßgeblich, wer zu diesem Zeitpunkt (eingetragener, und nicht angemerkter) Eigentümer im Grundbuch ist. Wenn danach die Eintragung des neuen Eigetümers erfolgt, dann bekommt die Gemeinde den Grundbuchsbeschluss - sie weiß also spätestens dann (auch wenn keiner was gesagt hat), dass es einen neuen/anderen Eigentümer gibt und stellt diesem den Bescheid zu. Dieser Personenwechsel im laufenden Verfahren ist im dinglichen Recht ja keinerlei Problem.

@juergenj

zitat..
Die Schreiben das auf, was denen auf der Gemeinde aufliegt. Und genau das trägt mein Planer auf dem Einreichplan ein, und genau diese lasse ich unterschreiben.


Genau das ist der Unfug, der ständig passiert: Es ist Pflicht des Antragstellers bzw. seines Planverfassers - und von sonst niemanden - , die (richtigen) Nachbarn - d.h. die grundbücherlichen Eigentümer der Nachbargrundstücke im Projekt anzuführen. Die Gemeinde hat keierlei Verpflichtung, dir die Nachbarn herauszusuchen bzw. zu sagen. Ich predige ständig den Gemeinden, das nicht zu tun. Hilft aber meist nichts (falsch verstandener Servicegedanke). Wenn dann (wie so oft) von der Gemeinde ein Nachbar falsch angegeben wurde und es zu einem übergangenen Anrainer kommt, dann ist der Jammer immer groß und Schuld ist natürlich nur die Gemeinde..... dabei hätte der Planverfasser selbst seine Grundbuchsabfrage für die Nachbargrundstücke machen müssen.

@ekndeg

zitat..
solange du nicht (ausserbücherlicher) eigentümer bist, das is a feiner unterschied


Ich geb´s nicht auf, aber da hast du leider nicht recht. Nichts von alldem, was vom Fall von bk1982 bisher bekannt ist rechtfertigt nur in irgendeiner Weise die Annahme eines (echten) außerbücherlichen Eigentums. Ich zitiere neuerlich den Verwaltungsgerichtshof (glaubst du dem auch nicht??)

zitat..
Stammrechtssatz
Der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit). Die Bezeichnung "außerbücherlicher Eigentümer" ist irreführend, wenn auf Grund des Kaufvertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eig

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Hallo BK1982,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Baubeginn ohne Einverständn. v. Nachbarn

  •  creator
  •   Gold-Award
18.6.2012  (#65)
@karl10: nö, du bestätigst meine... emoji - prior tempore potior iure:

zitat..
die nachbarn + gemeinde haben aufgrund des öffentlichkeitsgrundsatzes des grundbuchs zumindest offiziell vollkommen rechtens gehandelt


den letzten satz

zitat..
Dieser Personenwechsel im laufenden Verfahren ist im dinglichen Recht ja keinerlei Problem.

sehe ich halt im zusammenblick mit

zitat..
(Fehler passieren dann ohnhin noch genug).

etwas kritischer, was allerdings im konkreten fall OHNE irgendwelche schritte von bk1982 in diese richtung (zumindest mein eindruck) ohne belang ist.
die streiterein zwischen notariatskammer, vwgh und ogh auch zur aktuellen gbg-novelle 2012 wie z.b. zur namensrangordnung und it-fähigkeit setze ich als bekannt voraus und sprengen hier wohl den rahmen. http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=RegV&Dokumentnummer=REGV_COO_2026_100_2_731342&ResultFunctionToken=07d41b76-7434-451b-bfb0-37e163649b06&Position=1&Einbringer=&Titel=Grundbuchs-Novelle+2012+%e2%80%93+GB-Nov+2012&BeschlussdatumVon=&BeschlussdatumBis=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

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  •  ekndeg
  •   Silber-Award
18.6.2012  (#66)
@karl10 -
wenn du ganz scharf überlegst warum wohl eine formelle übernahme erfolgte.

diese formelle übernahme begründet das außerbücherliche eigentum, das sehr wohl existiert und rechtlich relevant ist.

http://www.google.at/search?rlz=1C1GPEA_deAT429AT429&aq=0&oq=ausserb%C3%BCcherlich&sugexp=chrome,mod=12&sourceid=chrome&ie=UTF-8&q=ausserb%C3%BCcherlicher+eigent%C3%BCmer#hl=de&cr=countryAT&safe=off&rlz=1C1GPEA_deAT429AT429&tbs=ctr:countryAT&sclient=psy-ab&q=au%C3%9Ferb%C3%BCcherlicher+eigent%C3%BCmer&oq=au%C3%9Ferb%C3%BCcherlicher+eigent%C3%BCmer&aq=f&aqi=g1g-mK3&aql=&gs_l=serp.12..0j0i5i30l3.8116.8116.0.15785.1.1.0.0.0.0.1057.1057.7-1.1.0...0.0.fbGj7E171Bk&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.,cf.osb&fp=7528ab6f3fd7163f&biw=1280&bih=709

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