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ich hab never-ever gesagt, dass ich meinen neuen nachbarn blöd
kommen möchte. wollte nur wissen, ob das was da abgelaufen ist rechtens war. da es das scheinbar ist, solange wir noch nicht im grundbuch stehen, können wir ja sowieso nix machen. |
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ich mein eh nicht nur dich, es gibt ja viele andere die hier der meinung sind das man überall drüber fahren soll.
ich bin ehrlich sehr froh nette nachbarn zu haben. die sind alle um einiges älter wie wir, trotzdem stehen wir öfter mal mit einer tütte zusammen und plaudern. dafür is auch garkein problem das ich quase die sackgasse "sperre" mit verkehrshutterl wenn mein kleiner (3jahre) mit dem rad, traktor oder sonst was auf der strße spielt. es ist aber auch kein problem wenn die freunde nach 22.00 uhr auf der terrasse noch lachen, einfach nur weil wir einen netten kontakt mit ihnen pflegen und das würde ich jedem empfehlen. zeit nehmen und mit ihnen quatschen, dann wird auch das traumhaus nicht zum albtraum. aber alleine von den aussagen hier, bin ich froh einige nicht als nachbar zu haben. |
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falsch -
solange du nicht (ausserbücherlicher) eigentümer bist, das is a feiner unterschied. |
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viel wurde wieder geschrieben - ich geb´s aber nicht auf: - ekndeg: stimmt nicht - siehe ständige Judikatur unserer Höchstgerichte: Eigentümer ist der, der auch als Eigentümer eingetragen ist und nicht irgend ein im Grundbuch Angemerkter und schon gar nicht einer der im Kaufvertrag steht und auch nicht der, der das gekaufte Grundstück zu irgendeinem Stichtag in Besitz genommen hat (siehe auch noch ganz unten die Judikatur) @creator: Grundsätzlich bestätigst du ohnehin laufend meine Aussagen. Wir unterscheiden uns ja nur im praktischen Ablauf. Ich bleib da aber bewußt sehr auf der formalen, rechtlich gesicherten Schiene (Fehler passieren dann ohnhin noch genug). Die zeitliche Komponente hab ich nicht negiert und es stellt sich für die Baubehörde auch nicht die Frage, wer am Ende des Verfahrens Eigetümer ist. Wenn die Baubehörde z.B. eine Bauverhandlung ausschreibt, dann ist dafür maßgeblich, wer zu diesem Zeitpunkt (eingetragener, und nicht angemerkter) Eigentümer im Grundbuch ist. Wenn danach die Eintragung des neuen Eigetümers erfolgt, dann bekommt die Gemeinde den Grundbuchsbeschluss - sie weiß also spätestens dann (auch wenn keiner was gesagt hat), dass es einen neuen/anderen Eigentümer gibt und stellt diesem den Bescheid zu. Dieser Personenwechsel im laufenden Verfahren ist im dinglichen Recht ja keinerlei Problem. @juergenj Genau das ist der Unfug, der ständig passiert: Es ist Pflicht des Antragstellers bzw. seines Planverfassers - und von sonst niemanden - , die (richtigen) Nachbarn - d.h. die grundbücherlichen Eigentümer der Nachbargrundstücke im Projekt anzuführen. Die Gemeinde hat keierlei Verpflichtung, dir die Nachbarn herauszusuchen bzw. zu sagen. Ich predige ständig den Gemeinden, das nicht zu tun. Hilft aber meist nichts (falsch verstandener Servicegedanke). Wenn dann (wie so oft) von der Gemeinde ein Nachbar falsch angegeben wurde und es zu einem übergangenen Anrainer kommt, dann ist der Jammer immer groß und Schuld ist natürlich nur die Gemeinde..... dabei hätte der Planverfasser selbst seine Grundbuchsabfrage für die Nachbargrundstücke machen müssen. @ekndeg Ich geb´s nicht auf, aber da hast du leider nicht recht. Nichts von alldem, was vom Fall von bk1982 bisher bekannt ist rechtfertigt nur in irgendeiner Weise die Annahme eines (echten) außerbücherlichen Eigentums. Ich zitiere neuerlich den Verwaltungsgerichtshof (glaubst du dem auch nicht??) |
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Hallo BK1982, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Baubeginn ohne Einverständn. v. Nachbarn |
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@karl10: nö, du bestätigst meine... ![]() den letzten satz sehe ich halt im zusammenblick mit etwas kritischer, was allerdings im konkreten fall OHNE irgendwelche schritte von bk1982 in diese richtung (zumindest mein eindruck) ohne belang ist. die streiterein zwischen notariatskammer, vwgh und ogh auch zur aktuellen gbg-novelle 2012 wie z.b. zur namensrangordnung und it-fähigkeit setze ich als bekannt voraus und sprengen hier wohl den rahmen. http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=RegV&Dokumentnummer=REGV_COO_2026_100_2_731342&ResultFunctionToken=07d41b76-7434-451b-bfb0-37e163649b06&Position=1&Einbringer=&Titel=Grundbuchs-Novelle+2012+%e2%80%93+GB-Nov+2012&BeschlussdatumVon=&BeschlussdatumBis=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte= |
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@karl10 -
wenn du ganz scharf überlegst warum wohl eine formelle übernahme erfolgte. diese formelle übernahme begründet das außerbücherliche eigentum, das sehr wohl existiert und rechtlich relevant ist. http://www.google.at/search?rlz=1C1GPEA_deAT429AT429&aq=0&oq=ausserb%C3%BCcherlich&sugexp=chrome,mod=12&sourceid=chrome&ie=UTF-8&q=ausserb%C3%BCcherlicher+eigent%C3%BCmer#hl=de&cr=countryAT&safe=off&rlz=1C1GPEA_deAT429AT429&tbs=ctr:countryAT&sclient=psy-ab&q=au%C3%9Ferb%C3%BCcherlicher+eigent%C3%BCmer&oq=au%C3%9Ferb%C3%BCcherlicher+eigent%C3%BCmer&aq=f&aqi=g1g-mK3&aql=&gs_l=serp.12..0j0i5i30l3.8116.8116.0.15785.1.1.0.0.0.0.1057.1057.7-1.1.0...0.0.fbGj7E171Bk&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.,cf.osb&fp=7528ab6f3fd7163f&biw=1280&bih=709 |