|
|
||
ich hoffe du behälst nicht recht, aber könnte natürlich passieren. Sicher hält das nicht alle ab, aber ein Teil wird wohl wirklich so denken. |
||
|
||
Ahhh, ich habe heuer wegen Umstellung ab 1.1.22 auf Marktpreis noch gar kein Geld bekommen von der ÖMAG und das wird wohl erst nächstes Jahr kommen wegen jährlicher Abrechnung (bis 31.12.21 monatliche Abrechnung bzw. teilweise Vorrauszahlung aufgrund Fördertarif). Das ist dann aber irgendwie blöd oder? Was zählt da dann? Wann produziert wurde oder wann ich das Geld bekommen habe? |
||
|
||
Das Geld dass du 2022 kriegst ist in 2022 zu veranlagen, 2023 in 2023, usw. Ist so beim E/A-Rechner, außer es fließt innerhalb von 15 Tagen vor/nach dem Jahreswechsel. |
||
|
||
Gilt das auch bei Verzicht auf Kleinunternehmerregelung? |
||
|
||
Also wäre es wohl gut ich überzeug die ÖMAG das sie mir in 2022 noch was überweisen? Nicht nur weil ich sonst den 12.500kWh Freibetrag gar nicht nutzen werden kann in 2022? |
||
|
||
ich hätte hier den groben Verdacht, dass die Anlage dann NICHT "privat" errichtet und betrieben wird... ABER der Gesetzestext hat da keinen so klaren Blick, und du würdest mit so einer Anlage, wenn klein genug, wohl trotzdem in die eigentliche Zielgruppe der "privaten" Anlagen fallen. Und doppelten Steuervorteil genießen. tatsächliche "private", die zu groß sind, fallen aber raus. Und zahlen doppelt drauf (ja, das Thema regt mich auch, wie ihr sicher merkt 😉) |
||
|
||
Wenn du nicht über die 12,5 MWh kommst, ist es egal. Drüber wäre es schon relevant, wobei es hier auch einen Verlustvortrag gibt bzw. eine Verrechnung mit anderen Einkünftearten. Es wird ja nicht so sein, dass du zwei Jahre in einem vergütet bekommst. |
||
|
||
Wenn ich irgendwann wieder in den Fördertarif zurückwechsle, kann das leider schon passieren. |
||
|
||
Ich versuche mich gerade im Erklärungswechsel bei Finanzonline Wäre es sinnvoll das Geschäftsjahr, also den Bilanzstichtag auf z.B. den 1.4. zu legen? Aus meiner Sicht würde die Abrechnung des Energieversorgers über die eingespeiste Energie dann sauber im Bilanzjahr liegen, oder schlägt sich das mit der Einkommenssteuererklärung (sonst unselbstständig erwerbstätig)? |
||
|
||
Auf die Gefahr hin, dass ich hier Selbstgespräche führe ... noch eine Frage. Die Randbedingungen sind, dass es einkommensteuerseitig sinnvoll wäre, dass die Anlage auf meine Frau läuft. Sie zahlt mit ihrem Gehalt (unselbstständig 10h/Woche) und einem kleinen Geschäft (eher Liebhaberei ca. 1000€ Umsatz im Jahr und vielleicht 300€ Gewinn), aber Gewerbe angemeldet, keine Steuern. Eine Seite, die mehr oder weniger das wiedergibt was es hier auch schon zu lesen gab: https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/steuerberatung/artikel/pv-anlagen-einkommen-und-umsatzsteuerrecht.html Das mit der Einkommensteuer sprich Regelbesteuerung gestaltet sich zunehmend schwierig, gefühlt 2 Steuerberater 3 Meinungen (am Telefon) und die Wirtschaftskammerexperten legen eine 4te oben drauf. Eine klare Handlungsempfehlung konnte ich nicht bekommen, einen Steuerberater werd' ich am Freitag persönlich heimsuchen ... Die Aussagen: 1. die Regelbesteuerung kann nur für beide 'Geschäftsfelder' oder für keine eingeführt werden. 2. es ist kein Gewerbe, sondern fällt in den Bereich 'Neue Selbständigkeit' (WKO) ??? 3. das mit dem 2. Gewerbe (auf Regelbesteuerung) geht nur wenn wir eine GesbR gründen Aus dem was ich bis jetzt gelesen haben, müsste: 1. die PV-Anlage nicht dem Tätigkeitsfeld des akt. 'Unternehmens' zuzuordnen sein 2. daher ein eigenes Unternehmen gegründet werden 3. für die zwei Unternehmungen 2 eigene 'Bilanzen' geführt werden, verschiedene Einkommensteuererklärungen E1a 4. das 2. Unternehmen auf Regelbesteuerung gestellt werden, das erste auf Kleinunternehmer (unecht umsatzsteuerbefreit) bleiben. Ich bin echt ein wenig am Verzweifeln ... alles was ich möchte, ist, dass wir das Gewerbe meiner Frau auf Kleinunternehmerregelung belassen können und die PV-Anlage gewerblich mit Regelbesteuerung abwickeln können ... das kann doch nicht so schwierig sein 🤡 |
||
|
||
Ist ein Gewerbebetrieb GesbR müssen mindestens zwei Personen sein, passt irgendwie nicht zam mit dem Wunsch, dass es nur bei deiner Frau versteuert wird Wird eher so sein, dass es als eigenständiges Tätigkeitsfeld angesehen wird Ja, es gibt eine getrennte Gewinnermittlung. Im Falle von natürlichen Personen ist es allerdings eine Einkommensteuererklärung geht imho als natürliche Person nicht. Willst du oder hast du für die PV VSt geltend gemacht? Wenn ja, verrechnest halt 5 Jahre lang für die EUR 1.000 Umsatz USt und dann wird sie wieder Kleinunternehmerin. Ist halt die Frage inwieweit man die USt an Kunden (Unternehmen egal, für Konsumenten ist das ne 20% Preiserhöhung) weitergeben kann. Ist aber alles kein Hexenwerk, der StB wird das alles beantworten und durchführen können. Mim 12,5 MWh Freibetrag ist die Steuerersparnis auf die PV-Einkünfte bei EUR 0,30 Einspeisevergütung ist eh ein Wahnsinn. 1 |
sehe ich auch so wenn kein eigenes Steuersubjekt gegründet wird ||
|
||
Ja, idealerweise mit UID gleich netto einkaufen. Bei ca. 20k€ netto sind das ca. 4k€ USt, die hätte ich gerne geholt, weil wir ca. 80-90% einspeisen werden (zumindest vorerst). Wenn 5 Jahre je 200€ USt bei meiner Frau zu zahlen sind (weil nicht weiterverrechenbar), ist das auch nicht ideal, weil's auch ein wenig anstrengend ist bei rel. vielen Kleinrechnungen. Ja, ist mir klar, aber denkbar wäre eine Beteilung von vielleicht 20% von mir und 80% von ihr, dann muss ich zwar die ESt-Erklärung machen ... falls dann nicht noch der Freibetrag von 730€ greift?! Ja ich wollte auch nicht jammern, das mit der USt war nur schwierig rauszubekommen und ich hab' viel Zeit damit verbracht und Leute am Telefon gequält In Summe reden wir vermutlich von 200€/Jahr auf oder ab, aber jetzt will ich's wissen ... der Ehrgeiz das zu optimieren ist geweckt. Danke für die Klarstellung ... |
||
|
||
Hallo Gawan, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Versteuern der PV-Anlage / AfA etc. |
||
|
||
Gibt es schon eine rechtlich saubere Methode an einem Zählerpunkt für beide im Haushalt lebenden Partner die 12500kWh Grenze nutzen zu können ? Falls nicht wie wird bestimmt welchem Partner der "Ertrag" zugerechnet wird, ist es beispielsweise ausreichend wenn ersichtlich ist von welchem Partner die PV finanziert wurde ? Danke im Voraus für eure Hilfe |
||
|
||
Ich glaube diese Freigrenze bezieht sich auf die Anlage, wer daraus Gewinn erzielt ist eine getrennte Frage. Da aber das Gesetz noch nicht da ist, wohl eher Spekulation. |
||
|
||
Ich habe zwecks Aufteilung der Gewinne und Vorsteuerabzug jetzt eine Personengesellschaft (Frau und ich) bei finanzonline angemeldet. • Hat jemand Erfahrung wie lange es dauert bis das 'verarbeitet' ist, sprich eine Steuernummer erteilt wird? Tage, Wochen, Monate? • Ich habe auch die Regelbesteuerung ab 2022 eingetragen, bekomme ich dann automatisch eine UID oder braucht es da etwas extra? Es gibt ja dieses U15-Formular, aber irgendwie kein Pendant dazu in finanzonline? Zumindest finde ich es nicht ... • Angeblich (Steuerberater) ist dann der Erhalt eines finanzonline accounts zu dieser GesbR nicht einfach, er meinte anrufen und Termin vereinbaren, echt jetzt?! edit: Weiter oben hat Baumau mal geschrieben, dass beim Erklärungswechsel kein zusätzliches U15 nötig ist, aber bei der GesbR ist das ev. anders? |
||
|
||
Nein bezieht sich auf natürliche person... |
||
|
||
Wo kann man das lesen? |
||
|
||
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01534/#tab-Uebersicht Gesetzestext Punkt 39: 39. Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.“ |
||
|
||
Wieder mal alles an mir vorübergegangen. D.h. ist bereits beschlossen, seit 13.7. auch im Bundesrat, also jetzt gültig Dann muss man sich bei einem 50:50 split ja gar keine Gedanken bez. Einkommenssteuer mehr machen, oder? Außer Pedaaa natürlich 🙃, SCNR, echt Mist ... Eigentlich könnte dann sogar der Erklärungswechsel wegen PV wegfallen, oder gehe ich da zu weit? |
||
|
||
Du kennst das Bundesgesetzblattgesetz nicht! (no kidding) Dort wurde es erst am 19.07.2022 veröffentlicht und ist somit gültig. |
||
|
||
Ja, geh mich eh gleich schämen |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]