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Der Text ist deswegen im Plural gehalten, weil es generell für Anlagen von natürlichen Personen gilt. Und b) ist die Grenze von 12.500 kWh mMn. viel schärfer als die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Ich erzeuge bei meiner 11,78 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage schon über 12 MWh und speise knappe 10 MWh ein. Da ist dann nicht mehr so viel Spielraum nach oben. |
Also a) hätte ich das jetzt nicht herausgelesen, dass dies für mehrere Anlagen gelten soll. ||
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Deswegen habe ich für meine 24kWp Anlage eine GesbR mit meiner Frau gemacht (50:50), mit Anmeldung zur Regelbesteuerung. Die Anlage wird voraussichtlich ca. 22MWh produzieren und damit für beide Beteiligten ca. 11MWh und die sind steuerfrei. ... und aus der Situation heraus ist eine degressive AfA nicht sinnvoll. Keine AfA wäre halt auch komisch, außerdem entspricht sie einfach nicht der Realität und ich hätte gerne in meiner Buchhaltung halbwegs reale Werte stehen. Wenn natürlich deutlich größere Anlagen geplant sind, trifft mein Einwand nicht zu (war aber auch so formuliert). Ich unterstelle mal, dass der Gesetzgeber die 25kWp und die 12.5MWh in etwa für diese Konstellation erfunden hat ... wobei ich die 25kWp Grenze nach wie vor für unsinnig halte, da die Begrenzung auf die Energiemenge gereicht hätte und auch noch deutlich gerechter gewesen wäre. |
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Aber kann es in dem Fall nicht passieren, dass es dann unter Liebhaberei fällt? Wenn beide nicht über die 12,5 MWh kommen, weil ja nicht mal 25 MWh produziert werden, kann am Ende ja kein Gewinn rauskommen, sondern nur 0,-. Liebhaberei wäre es, wenn es "ohnehin" nur Verluste generieren würde, aber trifft das auch zu, wenn immer "nichts" rauskommt? |
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So ist es. steht so in den Erläuterungen. wie geschrieben, halte ich es sehr wohl für sinnvoll weil man damit dann einen höheren Verlust generiert und den Steuersatz bei anderen Einkunftsarten senken kann. Wenn die degressive Afa dann soweit aufgebraucht ist, kann man immer noch zur Kleinunternehmerpauschalierung wechseln. sollte nicht so sein, da es sich um einen Freibetrag handelt. |
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• Die 12,5 MWh-Grenze kann man nach oben verschieben, indem mehrere Personen einpeisen, da sich die Grenze auf natürliche Personen bezieht. (Siehe GesbR-Lösung von @taliesin • Die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]-Grenze bezieht sich hingegen auf "Anlagen". Sobald eine Anlage > 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] hat, gibts auch keinen Freibetrag für diese eine Anlage mehr. Ein Verschieben der Grenze nach oben ist nicht möglich, ganz egal wie vielen Personen diese Anlage gehört. Das bedeutet auch, dass diese zusätzliche Grenze die gewünschte Schaffung von Erneuerbaren Energiegemeinschaften konterkariert. Die Preisfrage ist nun: Wie definiert der Gesetzgeber eine Anlage? M.M.n. hat er das bisher nicht, wird es aber noch tun müssen (Spätestens bei einem Entscheid) Derzeit gibts nämlich noch Interpretationsspielraum: • (1) Jeder WR WR [Wechselrichter] mit seinen Modulen ergibt eine eigene Anlage. Mehrere Anlagen dürfen am gleichen Zählpunkt betrieben werden. (Hallo Mikro-WR!) --> auf meinem einzigen Grundstück kann ich mehrere Anlagen betreiben. • (2) Alles was an einem Zählpunkt hängt ergibt eine Anlage. --> Ich brauche i.d.R. mehrere Grundstücke um mehrere Anlagen zu betreiben. • (3) Alles was einem Steuerpflichtigen zuordenbar ist gilt als Anlage. --> Ich brauche Strohmänner. (1) und (2) funktioniert mit der GesbR-Lösung (3) wäre suboptimal, da ginge dann nur: Zur AfA Für mich unglaublich, dass das tatsächlich so kommt, aber natürlich wunderbar für uns: Trotz mächtigem Freibetrag kann die AfA voll angesetzt werden. Also auf gut deutsch: Die Einnahmen sind steuerfrei, die PV-Kosten verringern aber die Steuerlast meiner Firma 👍 |
Das stimmt so nicht. Das Thema ist: ||
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Es kommt natürlich ein Gewinn heraus, also keine Liebhaberei, nur ist er steuerfrei ... bis jetzt. |
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Ist im EAG §5 Punkt 3 klar definiert: "Einrichtungen, die dem Zweck der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen; sofern nicht anders bestimmt, ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen der technisch-funktionale Zusammenhang durch den Zählpunkt gegeben; [...]" |
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danke pedaaaa:.... Es geht um eine nochmalige mögliche Erweiterung von 30kWp auf 45kWp wobei ich meine 10kWp am Dach aktuell erst fertiggestellt habe... mein Gedanke waren Anlage A 22kWP Herr/Frau dashboard 25MWh Steuerfrei Anlage B 22kWP Herr/Frau dashboard 25MWh Steuerfrei Oder müssen dann Mitzi Tant und Pepi Onkel herhalten... ../ressources/1x1.png Nein... Spaß bei Seite, ich habe da noch Mieter auf die läuft derzeit der zweite und dritte Zählpunkt. Müsste ich dann einen Einspeißevertag mit den Mietern machen...? Bzw. macht es etwas komplexer wegen Anlagenabschreibung, wenn ich diese den Mietern zu Verfügung stelle.. ich hab meinen Steuerberater, habe ich aber mit dem Thema nicht konfrontiert... meine Idee... Zählpunkt 1 -> 24kWp -- > 2x12kW Wechselrichter = Herr/Frau dashboard jeweils 12,5MWh Zählpunkt 2 -> 10kWp -- > 1x10kW Wechselrichter = Mieter1 Zählpunkt 3 -> 10kWp -- > 1x10kW Wechselrichter = Mieter2 Nach meiner aktuellen Situation müssten die Mieter den Einspeisezählpunkt beantragen, um da auch die Förderung zu bekommen, müssten diese auch die Anlage kaufen? Ich muss ehrlich sagen, da hab ich mich überhaupt nicht auseinandergesetzt. ich dachte einfach ich schraub da die 30kWp bzw. 45kWp dazu, aber eure Diskussion regt da zum nachdenken an... |
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Hallo Gawan, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Versteuern der PV-Anlage / AfA etc. |
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@wiwi Danke! Im Grunde genommen macht das so für 80% eh Sinn. Es konterkarriert hatl zwei Ziele: • Schaffung erneurbarer Energiegemeinschaften • Alle Dächer voll zu bekommen um möglichst wenig Freilandanlagen bauen zu müssen. Weils mich interessiert - ich bin da ber zu wenig Jurist. Ich schätze der Gesetzgeber könnte im Einkommenssteuergesetz eine eigene Definition für eine "Anlage" schaffen. Tut er das nicht, können sich beide Parteien (Steuerpflichtiger und Finanzamt) auf das EAG beziehen. Im Zweifelsfall wird das einmal ausjudiziert was einen Entscheid als Ergebnis hat auf welchen sich dann in Zukunft jeder beruft. Richtig so? |
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Hallo, bitte entschuldigt folgende Anfängerfrage. Ich stehe vor der Errichtung einer PV Anlage. Es handelt sich um eine private Anlage auf unserem privaten Wohnhaus. • 18 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] mit Speicher • 4.100 kWh Eigenverbrauch • macht eine Einspeisung von vielleicht 15.000 bis 16.000 kWh/Jahr Weil das Grundstück und das Haus meiner Frau und mir gemeinsam gehört, wurde auch der Netzzugang bei NetzOÖ auf mich und meine Frau erstellt. Die Anlagenadresse läuft auf uns beide und im Portal der NetzOÖ sieht es so aus (also auch ich und meine Frau): Mir gehts jetzt um diese Steuerfreigrenze von 12.500 kWh/Jahr. Im Steuerleitfaden der PV-Austria steht folgedendes: Heißt das, dass wir in unserem Fall die volle Leistung von 15.000 kWh steuerfrei einspeisen dürfen? Müssen wir als privater finanzamttechnisch irgendetwas machen, oder passt das, solange wir unter 2 x 12.500 kWh bleiben? Oder müssen wir z.B. von Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung wechseln und das angeben? Danke |
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Ihr müsst nichts machen und könnt euch über die steuerfreien Einnahmen freuen. |
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Mich würde interessieren wie es aussieht wenn: Haus Grundstück gehört 50/50 PersonA+B, somit auch PV… Auf dem Netzzugang und Einspeisevertrag steht nur Person A drauf geht wsl. auch gar nicht anders, sind somit 12500kwh frei oder 25000kwh? |
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Lass doch einfach die Namen am Einspeisevertrag ändern, damit ihr Beide drauf steht. Sollte relativ problemlos gehen. Ansonsten gibts auch ein Rechtsnachfolge-Formular bei der Ömag, genau für solche Änderungen |
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Ich habe über diese Seite aus dem Leitfaden nochmal nachgedacht. Achtung: Auf der Seite des Leitfadens steht, dass die Details noch nicht bekannt sind. Was mir aufgefallen ist, betrifft all jene welche die PV auf den Betrieb kaufen. Wenn das so durchgeführt wird, wie da erklärt, werden die gesamten Einkünfte der PV ermittelt und gelten als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Der Freibetrag wird erst danach abgezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Soz.-Vers. sind aber die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Heißt: Sofern man (zumindest für die Soz.-Vers.) nicht die Kleinstunternehmerregelung in Anspruch nimmt (oder nicht mehr kann, weil die Einkünfte zu hoch werden), so sind die Erträge aus der PV Sozialversicherungspflichtig - also rund 28% Abzug. Aber nochmal: Wie im Leitfaden erwähnt, ist noch nicht sicher wie das im Detail gelöst wird. So wie es angenommen wird, macht es aber jedenfalls Sinn. |
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Hallo lidl, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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@Pedaaa Danke werde gleich mal ne Email dort hin schreiben. Problemlos -> Oemag zur Zeit wsl. nicht aber wird sicher in angemessener dauer 2-3 Monate 😆 erledigt sein.😁 |
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von "schnell" war ja nicht die Rede 😉 |
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Ich bin nun durch ein Seminar etwas schlauer, was die Besteuerung der PV-Anlagen betrifft: - die Grenze für die Möglichkeit des VSt-Abzug ist mit 10% anzusetzen und nicht mit 50%. Dem PV-Erlass wurde durch VwGH und BFG Urteile widersprochen - der Vortragende sprach bei der Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] von den Modulen - die anteiligen Kosten für den privaten Stromverbrauch können als Sonderausgabe gem. § 18 Abs 1 Z 10 EStG idF ÖkoStRefG 2022 geltend gemacht werden, Bedingungen müssen erfüllt sein. - ab dem Jahr 2023 kann der Investitionsfreibetrag zusätzlich berücksichtigt werden - der Freibetrag von 12.500 kWh wird so berücksichtigt, dass zuerst der Gewinn (Erträge weniger Aufw.) errechnet werden. Der Gewinnanteil der auf die 12.500 kWh entfällt, bleibt steuerfrei. Bei einer Einspeisung von 20.000 kWh wären dies 62,5%. Wenn der Gewinn jetzt EUR 1.000,- beträgt, wären EUR 620,50 der ansetzbare Freibetrag und EUR 379,50 der zu versteuernde Gewinn. |
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sind deine Punkte 1, 3 und 4 jetzt nur auf "Verzicht Kleinunternehmer" bezogen, oder? |
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Danke für das Update! Punkt 1 heißt, dass jetzt bis zu 90% Eigenverbrauch möglich ist, ohne komplett die (evtl. restliche) VSt. zurückzuzahlen, richtig? Punkt 3 verstehe ich nicht - § 18 Abs 1 Z 10 EStG hat doch absolut nichts mit PV zu tun, oder übersehe ich da was? |
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Korrekt. Doch, die Kosten die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgabe berücksichtigt werden. |
Nur Punkt 1. ||
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Zu Punkt 3: Wie läuft das im Detail? Das beantwortet nämlich ob die PV-Gewinne Sozialversicherungspflichtig sind. Reduziert der Freibetrag den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und senkt dadurch auch die Bemessungsgrundlage für die Soz.-Vers.? (Wie bei den 13% Gewinnfreibetrag) Oder wird der Freibetrag erst danach abgezogen, wie z.B.: die Kirchensteuer? Dann wären die PV-Gewinne Soz.-Vers.-Pflichtig. Das sind immerhin knapp 30%... |
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