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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 20.10.2024
217 Antworten | 47 Autoren 217
48
265
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022  (#1)
Wie rentabel ist es denn, wenn ich zur Regelbesteuerung optiere und im sechsten Jahr wieder zur Kleinunternehmerregelung wechsle?
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Anschaffungskosten brutto PV 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] EUR 28.000,-
Vorsteuer EUR 4.666,67
Anschaffungskosten netto EUR 23.333,33
Afa EUR 1.166,67
Eigenverbrauch 30% (Annahme immer gleich hoch)
Rückerstattung VSt EUR 4.666,67
Eigenverbrauch USt je Jahr: EUR 70,-
USt Eigenverbrauch 5 Jahre: EUR 350,-
Ersparnis EUR 4.316,67
 
Hierbei unberücksichtigt blieben weitere Vorsteuern durch Rechnungen des Netzbetreibers, Steuerberaters, etc.
Zu beachten ist allerdings auch, dass bei der Regelbesteuerung jährlich eine Umsatzsteuererklärung und quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben ist und dass dies auch Kosten verursacht, sollte man nicht selbst dazu im Stande sein.

Was für Vorteile hat es die PV-Anlage über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) „laufen“ zu lassen?
Man kann die PV-Gewinne auf mehrere Personen aufteilen und, wenn sinnvoll aufgesetzt, die Steuerlast reduzieren. Dies ist auch ohne GesbR möglich, jedoch ist die Verteilung der Gewinne und der Vorsteuerabzug nur über eine Personengesellschaft realisierbar.
Die GesbR bietet sich hier an, da hier kein Notar/Rechtsanwalt zur Gründung notwendig ist und der Gesellschaftsvertrag nicht der Schriftform unterliegt, wobei dies dringend zu empfehlen ist.

Sind die PV-Erträge sozialversicherungspflichtig?
Soweit die Jahresgewinne nicht die Versicherungsgrenze von EUR 5.830,20 (2022) überschreiten, entsteht keine SV-Pflicht.
Sollte bereits eine weitere selbstständige Betätigung vorliegen, sollte man den PV-Gewinn bei seiner Planung ebenfalls berücksichtigen.

Ist auf PV-Erträge eine Grundumlage an die WKO zu entrichten?
Nein, da gemäß § 2 (1) Z 20 Gewerbeordnung 1994 Elektrizitätsunternehmen von der Gewerbeordnung ausgenommen sind, eine Mitgliedschaft in der WK ist daher nicht notwendig.
 
Weitere Informationen zu einigen relevanten Themen findet ihr unter folgenden Links:
https://pvaustria.at/wp-content/uploads/2022-Steuerleitfaden-Auflage_5-1.pdf
https://www.wko.at/service/steuern/pauschalierung-fuer-kleinunternehmer.html
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=c8819641-3369-4808-8076-42c7d6f47d95
https://www.seminaroberlaa.at/static/content/e38660/e84594/e85304/e93895/e94110/e94111/file/ger/82-86.pdf?checksum=651974d03704b2fdabc08b29ee9525dda3c238b0#:~:text=Im%20Fall%20eines%20Grundst%C3%BCckes%20betr%C3%A4gt,allen%20anderen%20Gegenst%C3%A4nden%205%20Jahre

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  •  ceisserer
4.11.2022  (#2)

zitat..
Baumau schrieb:
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben.

Steht es schon fest, dass die Möglichkeit zur degressiven Afa mit 31.12. auslaufen wird?
Ein Steuerberater meinte im Sommer diese Regelung sei ins ~"unbeschränkte Recht"~ übergegangen, ein Beamter vom Finanzamt meinte im Telefonat für ihn sehe es so aus, als ob die Regelung verlängert werden würde.


1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
4.11.2022  (#3)
r vielen, vielen Dank @Baumau für diese gut zusammengefassten Infos. Ich hoffe einige der vielen planlosen Steuerberater lesen sich das auch durch...
 
Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, da kennen sich wohl nicht viele aus.
Wobei das aber auch nicht verwunderlich ist, ändert sich doch der Sachverhalt gefühlt alle 3 Wochen. 
Wird noch spannend wie und ob die Zufallsgewinnabschöpfung über 20kW Anlagen da mitspielt oder nicht. Anfang Dez. "sollten" wir Klarheit bekommen.

Vorher überleg ich mir eh nix mehr und warte mal ab. Aber dann werd ich wohl auch Meister Baumau für die ersten Steuerbescheide beauftragen... der Rest wird dann eh gehen.

Nichtsdestotrotz: "einfacher" hats uns der Gesetzgeber aus meiner Sicht mit den ganz neuen Wischi-Waschi Gesetzzeilen nicht gemacht...
Und grad aus meiner Sicht als Techniker ist das wirklich fast Katastrophal blöd gelöst. Keiner der das Thema aus technischer Sicht angeht, ist sich wohl bewusst, wie viele zig 1000 Steuer-Spielchen und Varianten es bei der Sache gibt. 

Und dass man mit der komplett gleichen Anlage, zwei völlig Unterschiedliche wirtschaftliche Erträge rauszutzln kann, je nach Steuer-Strategie... 🙄

1


  •  stfn
4.11.2022  (#4)
"In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen. "

Macht das auch Sinn, wenn man unter 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und unter 12,5 MWh Einspeisung ist und daher keine Steuern zahlt?

1
  •  VWG40
  •   Gold-Award
5.11.2022  (#5)

zitat..
schrieb: [ref]:69942#69942[/ref]Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50


Ich dachte eigentlich das ich den Ertrag der ersten 12500kwh nicht versteuern muss.

Weil bei mir werden es ca. 13000-14000kwh sein die ich einspeise.

Dann macht wohl eine Energiegemeinschaft mehr Sinn.


1
  •  Zwosti
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#6)
Investitionsfreibetrag ist aber für den privaten Null815 Pvler nicht relevant oder?
Auch nicht bei Einkünften durch Miete oder?

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
5.11.2022  (#7)

zitat..
VWG40 schrieb: Ich dachte eigentlich das ich den Ertrag der ersten 12500kwh nicht versteuern muss.

laut BMF ist es auch so, siehe hier:
https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

das gleiche Beispiel nach BMF-Vorlage nachgerechnet würde das hier ergeben, oder hab ich mich irgendwo verrechnet?

2022/20221105302305.png

wie und warum die Afa hier mit den 30% gerechnet werden, versteh ich aber eigentlich auch nicht?!

1
  •  stfn
5.11.2022  (#8)
"Afa hier mit den 30%"
Eigenverbrauch 70%?

1
  •  alhei
5.11.2022  (#9)
30% sind hier der steuerpflichtige Anteil, weil ja 12,5 MWh frei sind. Ansonsten (über 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]) wären 80%, also die volle Einspeisung steuerpflichtig.

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#10)
Interessant fände ich ja welche 12500 kWh im Jahr steuerfrei wären. Die letzten? Die ersten? Anteilig gemittelt übers ganze Jahr? Exakt auf den Tag genau? Im BMF Beispiel wird auch nur ca. mit dem Marktpreis aus Q2/22 gerechnet. Je nachdem welche Tarif man da nimmt ergeben sich da schon Unterschiede.

1
  •  Zwosti
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#11)

zitat..
wiwi schrieb:

Interessant fände ich ja welche 12500 kWh im Jahr steuerfrei wären. Die letzten? Die ersten? Anteilig gemittelt übers ganze Jahr? Exakt auf den Tag genau? Im BMF Beispiel wird auch nur ca. mit dem Marktpreis aus Q2/22 gerechnet. Je nachdem welche Tarif man da nimmt ergeben sich da schon Unterschiede.

Bis die 12500 kwh halt voll sind. Kann ma sich ja dann eh selber herausrechnen.


1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#12)
Ja schon, das ist klar, kann man sich auf die Viertelstunde genau ausrechnen mit Smartmeter.

Allerdings habe ich bisher in Leitfäden und Beispielen immer nur irgendwelche Durschnittswerte oder Anteile gesehen. Bei den derzeit volatilen Preisen kann das natürlich entweder ein Vorteil oder Nachteil sein. 12500 kWh aus Q1 und Q2/2022 wären derzeit weniger Wert als aus Q3 und Q4/2022.

1
  •  Zwosti
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#13)
@wiwi, so sei es dann.
Glaub hier kann man keine Rosinen picken.
Nächstes Jahr sind dann Q1 und Q2 stärker und gut is es.

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#14)
Mir geht es ja eh um die korrekte Berechnung und kein Rosinenpicken. Die Daten liegen überall vor, entweder man hält sich an das Drehbuch in den Leitfäden oder man ist einfach ehrlich und sagt das ist noch in Abklärung.

1
  •  alhei
5.11.2022  (#15)
Aus meiner Sicht kann man nur die Einnahmen des jeweiligen Jahres und die auf den Rechnungen stehenden kWh summieren, die dann als Basis dienen. Ich glaube man kann dann aber nicht die 12,5 MWh zeitlich zuteilen, sondern nur anteilig abziehen (Im Sinne eines Durchschnittspreises).

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
5.11.2022  (#16)

zitat..
ceisserer schrieb: Steht es schon fest, dass die Möglichkeit zur degressiven Afa mit 31.12. auslaufen wird?
Ein Steuerberater meinte im Sommer diese Regelung sei ins ~"unbeschränkte Recht"~ übergegangen, ein Beamter vom Finanzamt meinte im Telefonat für ihn sehe es so aus, als ob die Regelung verlängert werden würde.

Aus jetziger Sicht sieht es nicht danach aus, dass die degressive AFA ab 2023 weiterhin absetzbar ist, aktuell also bis 31.12.2022.


zitat..
stfn schrieb: Macht das auch Sinn, wenn man unter 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und unter 12,5 MWh Einspeisung ist und daher keine Steuern zahlt?

Wenn die Anlage mind. 2 Personen betreiben, wird keine Steuer anfallen, da man sowieso den 12,5 MWh Freibetrag und den Veranlagungsfreibetrag hat.

Wenn man eine große PV-Anlage alleine betreibt und die 12,5 MWh überschreitet, wird man den natürlich berücksichtigen, da er die Steuerlast mindert.


zitat..
VWG40 schrieb: Ich dachte eigentlich das ich den Ertrag der ersten 12500kwh nicht versteuern muss.

zitat..
wiwi schrieb: Interessant fände ich ja welche 12500 kWh im Jahr steuerfrei wären. Die letzten? Die ersten? Anteilig gemittelt übers ganze Jahr? Exakt auf den Tag genau? Im BMF Beispiel wird auch nur ca. mit dem Marktpreis aus Q2/22 gerechnet. Je nachdem welche Tarif man da nimmt ergeben sich da schon Unterschiede.

12,5 MWh sind eh steuerfrei. Wie in meinem Beispiel dargestellt, werden die 12,5 MWh ins Verhältnis zu der insgesamt eingespeisten Menge an kWh (20.000 kWh) gesetzt und so der Freibetrag (12,5 MWh von 20 MWh = 62,5% -> 1.317,50 berechnet von Gewinn aus Gewerbebetrieb) errechnet.


zitat..
Pedaaa schrieb: wie und warum die Afa hier mit den 30% gerechnet werden, versteh ich aber eigentlich auch nicht?!

zitat..
stfn schrieb: "Afa hier mit den 30%"
Eigenverbrauch 70%?

In der Berechnung wird die Afa um den Privatanteil und ebenfalls um den steuerfreien Anteil gekürzt, weshalb nur 30% der Jahres-Afa stehen bleiben, was natürlich deutlich weniger und ungünstiger.

Die Berechnung auf der BMF Seite ist aber nicht ganz durchdacht, weil einerseits bei der E-A-R der Freibetrag die Aufwendungen (im Bsp die Afa) kürzt, bei der Kleinunternehmerpauschalierung erfolgt jedoch keine Kürzung. Ist nicht logisch.

Außerdem wird nur ein Marktpreis von 30 Cent angesetzt, wobei es in der Realität wohl mehrere Marktpreise im Jahr geben wird.


1
  •  mexx4
5.11.2022  (#17)
Vielen Dank, für die übersichtliche und verständliche Ausführung @Baumau !

Eine Detailfrage hätt ich noch. Ändert sich für Landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Steuerlast in Vollpauschalierung ermitteln etwas in Hinsicht auf Erträge aus PV-Anlagen?

Wäre eine 25kWp Anlage sinnvoller als eine 30kWp Anlage?

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
5.11.2022  (#18)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
wiwi schrieb: Interessant fände ich ja welche 12500 kWh im Jahr steuerfrei wären. Die letzten? Die ersten? Anteilig gemittelt übers ganze Jahr? Exakt auf den Tag genau? Im BMF Beispiel wird auch nur ca. mit dem Marktpreis aus Q2/22 gerechnet. Je nachdem welche Tarif man da nimmt ergeben sich da schon Unterschiede.
───────────────

12,5 MWh sind eh steuerfrei. Wie in meinem Beispiel dargestellt, werden die 12,5 MWh ins Verhältnis zu der insgesamt eingespeisten Menge an kWh (20.000 kWh) gesetzt und so der Freibetrag (12,5 MWh von 20 MWh = 62,5% -> 1.317,50 berechnet von Gewinn aus Gewerbebetrieb) errechnet.

[...]

Außerdem wird nur ein Marktpreis von 30 Cent angesetzt, wobei es in der Realität wohl mehrere Marktpreise im Jahr geben wird.

Das ist ja in der Realität so.

Die Anteilsmäßige Berechnung kann sich aber auch ungünstig auswirken.
Das ist in diesem Beispiel der Fall wenn z.B. mit den ersten 12500 kWh in 2022 nicht nur 1317,50 EUR sondern mehr, also z.b. 2000 EUR verdient wurden. Wenn man durch andere selbständige Einkünfte dadurch über die 730 EUR kommt fällt man dann um ein paar Hunderter um.

In diesem Fall würde ich wohl dazu tendieren auszurechnen mit welcher Variante der Freibetrag höher ausfällt. Den Nachweis müsste das FA dann akzeptieren, da ja genau dargelegt werden kann zu welchem Preis jede kWh verkauft wurde.


1
  •  ceisserer
6.11.2022  (#19)

zitat..
Baumau schrieb:

───────────────

In der Berechnung wird die Afa um den Privatanteil und ebenfalls um den steuerfreien Anteil gekürzt, weshalb nur 30% der Jahres-Afa stehen bleiben, was natürlich deutlich weniger und ungünstiger.B

Besteht eigentlich eine Opt-Out-Möglichkeit für die Steuerbefreiung?

Wie sieht das eig. bezüglich SV-Abgaben aus? Handelt es sich, wie auf der BMF-Seite dargelegt, bei Einnahmen unter der Freigrenze tatsächlich um keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb:
https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

D.h. solange ich unter der Freigrenze bleibe, sind die Einnahmen/Ausgaben für die PV-Anlage weder Einkommenssteuerwirksam noch SV-Beitragsrelevant?

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
7.11.2022  (#20)

zitat..
mexx4 schrieb: Eine Detailfrage hätt ich noch. Ändert sich für Landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Steuerlast in Vollpauschalierung ermitteln etwas in Hinsicht auf Erträge aus PV-Anlagen?

Ändern durch was genau? Was für eine Rechtsform besteht denn? die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen. Wenn also eine natürliche Person die PV betreibt, gilt im Normalfall der Freibetrag.

zitat..
mexx4 schrieb: Wäre eine 25kWp Anlage sinnvoller als eine 30kWp Anlage?

Kann man pauschal schwer sagen, müsste man durchrechnen und der Strompreis ist halt eine unbekannte Komponente die massive Auswirkung haben kann. Wenn die Einkünfte der Anlage komplett steuerpflichtig sind, wird die 30 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage sicher wirtschaftlicher sein. Wenn die 12,5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] frei sind, wird es vom Strompreis abhängen.


zitat..
wiwi schrieb: Die Anteilsmäßige Berechnung kann sich aber auch ungünstig auswirken.
Das ist in diesem Beispiel der Fall wenn z.B. mit den ersten 12500 kWh in 2022 nicht nur 1317,50 EUR sondern mehr, also z.b. 2000 EUR verdient wurden. Wenn man durch andere selbständige Einkünfte dadurch über die 730 EUR kommt fällt man dann um ein paar Hunderter um.

Der Durchschnittswert wird wohl am praktikabelsten sein. Die ersten 12,5 MWh können in einem Jahr vielleicht zu einer geringeren Steuerlast führen, in den nächsten drei jedoch zu einer höheren. Das kann man nicht voraus sagen. Die einmal gewählte Methode sollte dann nämlich beibehalten werden.


zitat..
ceisserer schrieb: Besteht eigentlich eine Opt-Out-Möglichkeit für die Steuerbefreiung?

Wenn man den Freibetrag bei der Berrechnung nicht ansetzt, wird man einfach höher oder überhaupt besteuert. Wieso sollte man das allerdings bewusst machen?


zitat..
ceisserer schrieb: Wie sieht das eig. bezüglich SV-Abgaben aus? Handelt es sich, wie auf der BMF-Seite dargelegt, bei Einnahmen unter der Freigrenze tatsächlich um keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb:

Es sind schon Einnahmen aus Gewerbebetrieb nur sind sie eben steuerfrei und werden deshalb auch nicht an die SVS übermittelt. Man wird mit Anlagen bis 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und einer Einspeisung von 25 kWh (wohl eher weniger wegen Eigenverbrauchs) kaum die Versicherungsgrenze überschreiten. Sollte die Einspeisevergütung bei EUR 0,51 bleiben, was ich stark bezweifle, wären das bei 12.500 kWh EUR 6.375,-. Bei einer Versicherungsgrenze von EUR 5.830,20, werde ich hier mit den Aufwendungen wohl unter dieser sein. Wenn es knapp ist, sorge ich bewusst für Aufwendungen/GWG damit die Versicherungsgrenze unterschritten wird.

Bei bereits Selbstständigen die der noch unter die Versicherungsgrenze gefallen sind, wird es schwieriger mit den PV-Einkünfter darunter zu bleiben.


zitat..
ceisserer schrieb: D.h. solange ich unter der Freigrenze bleibe, sind die Einnahmen/Ausgaben für die PV-Anlage weder Einkommenssteuerwirksam noch SV-Beitragsrelevant?

👍


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  •  wima82
7.11.2022  (#21)
@Baumau

Danke für die tolle Auflistung 

hab aber noch eine Frage zu den steuerfreien 12.500 kWh
hier steht für jede natürliche Person anwendbar
kann ich dann meine minderjährigen Kinder auch einbinden wenn ich diese bei der Anlage beteilige?

Lt GV Seite:
"Natürliche Person
Das Recht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Jeder Mensch gilt als "natürliche Person" und ist Träger von Rechten und Pflichten ("Rechtssubjekt"). Eine juristische Person entsteht im Gegensatz zu einer natürlichen Person durch einen Rechtsakt (z.B. ein Verein, eine GmbH etc.)."


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