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Schade, ewig Schade... 😥 Aber wir habens ja eh schon alle gewusst (bzw. vermutet) |
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Wie ist die Rechtsmeinung des Finanzministeriums zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen? https://www.kmb-steuerberatung.at/news_klienten/juni_2023/wie_ist_die_rechtsmeinung_des_finanzministeriums_zur_steuerbefreiung_von_photovoltaikanlagen_/ |
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"Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte." Heisst das, dass Verluste aus der PV nicht mit anderen Einkünften gegengerechnet werden können? |
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Soweit ich verstehe nur für jenen Teil, der die 12500kwH übersteigt. Nachdem für die ersten 12500kwH keine Afa angesetzt wird, kann sich daraus auch kein steuerlicher Verlust ergeben. (also im Grunde ja, der Verlust den die ersten 12500kwH einfahren, falls Afa > Einnahme durch Einspeisung, wird ignoriert). |
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Weiß zufällig jemand, wie sich die Einkommenssteuerbefreiung der ersten 12500kwH auf die Möglichkeit auswirkt, für eine PV-Anlage den Investitionsbedingten Grundfreibetrag / Investitionsfreibetrag (ab 2023) geltend zu machen? In meinem Fall bin ich Einzelunternehmer und habe 2022 eine ~5kW PV-Anlage angeschafft (die nicht dem Betrieb zuzuordnen ist). Kann ich diese Ausgabe für den investitionsbedingten Grundfreibetrag nutzen, obwohl ich für die Anlage keine Afa absetzen kann / keine Einkommenssteuer zu zahlen hatte/habe? |
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Das wird nicht funktionieren, da es zwei versch. Einkunftsarten sind. Da muss man nehmen was man kriegt und froh sein, dass keine Steuer für die Einnahmen zu zahlen ist. |
Sowas gibts nicht. Es gibt den Investitionfreibetrag und den investionsbedingten Gewinnfreibetrag. Du meinst wohl den Investitionsfreibetrag. ||
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Danke für die Korrektur, ich war da schlampig. Im Grunde meinte ich beides - Investitionsfreibetrag sowie investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Fällt nicht beides (Einnahmen aus Selbstständigkeit sowie Einnahmen durch PV) in die Kategorie "Einkünfte aus Gewerbebetrieb"? |
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb gibt's. Du bist mit den Definitionen wieder ungenau. Es kommt drauf an was genau du machst, welcher Einkunftsart deine Einkünfte zuzuordnen sind. Nichtsdestotrotz bin ich der Meinung, dass ein Ansatz der Freibeträge aus der PV bei den anderen Einkünften nicht möglich ist. Da empfehle ich dir aber das mit deiner steuerlichen Vertretung zu klären. |
Wenn ich's Recht im Kopf hab, kann man für ein Wirtschaftsgut nur das einen von beiden Freibeträgen wählen. ||
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Hat von euch jemand Erfahrung, wie das bei EEGs/BEGs gehandhabt wird: Konkreter Fall: - BEG/EEG - Teilnehmer sind ausschießlich Familienmitglieder an verschiedenen Wohnadressen - Teilnehmer 1 hat eine PV und unterliegt der Regelbesteuerung - Teilnehmer 2-4 beziehen über die EEG/BEG von Teilnehmer 1 den Strom - Der Strom wird verschenkt --> Wie ist das (insbesondere Umsatzsteuerrechtlich) zu betrachten: - Für die Lieferung fällt keine USt an, da Umsatz = 0 - Muss die (über die BEG) verschenkte Strommenge als Eigenverbrauch betrachtet werden und somit für die USt des Eigenverbrauchs mitberücksichtigt werden? Danke! |
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Hm ist das neu, glaub vor 2 Monaten stand das so noch nicht da🤔. https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten. Ich bin da jetzt echt verwirrt. Der ganze Begriffswirrwarr... Wenn technische Begriffe juristisch neu definiert werden und nicht konforme SI-Präfix Bezeichnungen noch dazu falsch verwendet, werden... Würde gern wissen wer diese Texte kreiert... Bedeutet dies ab heuer kommt man sowieso, mit einer "technischen" Engpassleistung, also WR WR [Wechselrichter] max Leistung oder dynamischen Leistungsregelung von max 25kW, in den steuerlich bevorzugten Genuss? Versteh ich das richtig, die 35kWp Engpassleistung ist die Modulspitzenleistung und die 25kWp ist auch die tatsächlich Einspeiseleistung von 25kVA? oder sind die 25kWp die Anschlussleistung des WR WR [Wechselrichter], also 30kW WR WR [Wechselrichter] aber auf max 25kW geregelt ist schon darüber? Anscheinend ist die Absicht, dass alles ausjudiziert werden muss, darum wird nix eindeutig geschrieben... Jeder will beim PV Boom verdienen😂 |
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Die Frage die sich stellt ist, ob du Vorsteuern geltend gemacht hast? Falls ja, musst du einerseits, lt. Finanzamt (da gibts aber auch andere Meinungen), zumindest 50% einspeisen und den Eigenverbrauch (also auch den verschenkten Strom) der USt unterwerfen. |
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@Baumau Danke für die Info. Ja genau, bin in der Regelbesteuerung. Ok, dann rechne ich diese (über die BEG verschenkte Strommenge) quasi dem Eigenverbrauch zu. Somit erhöht sich die %-Quote Eigenverbrauch und die USt erhöht sich somit (da Afa p.a. * % Eigenverbrauch * 20%) auch entsprechend. |
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Habe dazu hier einen Thread aufgemacht, aber ich denke niemand weiß etwas dazu: https://www.energiesparhaus.at/forum-aenderung-bei-25-kwp-steuerfreiheit/75311 |
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Bezüglich den 12500 kWh Steuerfreigrenze pro Person: Kann ich zusammen mit meiner Schwester eine 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage betreiben und bis zu 25000 kWh steuerfrei einspeisen? Die Anlage bauen wir gemeinsam. Kosten und Gewinne teilen wir uns dann 50:50. Möchte keine GesbR machen, wegen zusätzlichem Aufwand, Steuerberater etc. Wenn das ganze wirklich ohne Personengesellschaft funktioniert, wäre das top! Danke! |
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Bei einer GesbR halten sich die Kosten in Grenzen. Den Vertrag machst einfach selber. Steuerberater im ersten Jahr und dann einfach selber. |
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Und beachten es sind mittlerweile 35 kWp an 25 kW "Anschlussleistung". |
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Ich habe ja so eine GesbR (24kWp). Der Aufwand für die USt. ist gering: * 4 Voranmeldungen, die nach der Errichtung typ. 3 Nullerklärungen und eine mit errechnetem Eigenverbrauch ist * eine USt-Erklärung, die alle 4 zusammenfasst. In Summe vielleicht 15min pro 'Papier' und ich war nie beim Steuerberater, also schon 1x, aber vor Errichtung der Anlage ... und da musste ich ihm erklären wie das laufen soll (sinnlos). Leider rafft das Finanzamt nicht, dass es da eigentlich keine Einkommenssteuererklärung von mir (und meiner Frau) brauchen sollte, weil ja unter der Freigrenze. Jetzt habe ich einen Schrieb da, der mich auffordert meine Einkünfte aus Personengesellschaften zu deklarieren ... sehr ermüdend. Ich hab denen jetzt den Sachverhalt geschildert (am Telefon und schriftlich), aber ich fürchte es wird schneller sein einfach eine Einkommenssteuererklärung zu machen. Das ist ja eigentlich auch nicht mehr Arbeit als die Arbeitnehmerveranlagung. Mir ist aber noch nicht klar, welche Einkünfte ich da reinschreibe, die echten, oder 0 (weil ja steuerfrei). Ab 1.1.2024 sollen ja PV-Anlagen USt. befreit sein, dann wird sich eine GesbR gar nicht mehr rentieren. |
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Dann wär ein steuerberater doch nicht so sinnlos |
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Hier wird man schon gern maximal falsch verstanden, also: Nicht alle Steuerberater sind immer sinnlos In meinem Fall kannte der sich einfach mit dem PV-Zeugs nicht aus und meinte dann noch, dass sich das alles nicht auszahlt, wenn ich dafür einen Steuerberater brauche ... wenigstens ehrlich. Und dann ist auch noch reichlich sinnlos, wenn ich einen Steuerberater beauftrage (und zahle), dass er mir eine Erklärung macht, die 1. gar nicht notwendig sein sollte 2. klar im Einkommenssteuergesetz ausgenommen ist und daher zu keinem Steuerbetrag führt 3. und das auch nicht passieren hätte können (es also keine taktische Vorgehensweise braucht). In meinem Fall werde ich das jetzt mal aussitzen. Das Finanzamt soll mich erinnern, bedrängen, das Einkommen schätzen und DANN mache ich einen Einspruch und dann sollen sie das alles wieder rückwärts abwickeln. Hab' sonst eh immer den voreilenden Gehorsam, aber mehrere Stunden in der FA-hotline (wegen anderer Dinge) haben diese Einstellung gerade etwas demoliert. |
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Ein wenig ist hier halt schon auch das Problem, dass manche Details nicht allen ganz klar zu sein scheinen, wie etwa: - Eine GesbR entsteht auch konkludent, eine schriftliche Fixierung hat Vorteile, aber wenn ihr eine PV auf gemeinsame Rechnung betreibt, dann is es eine GesbR, welche auch steuerlich so zu erklären ist. - Personengesellschaften haben eine gesonderte Erklärung abzugeben. Auf dieser Basis ergeht ein Festellungsbescheid, worin die den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnenden Einkünfte festgestellt werden und entsprechend in der Einkommensteuererklärung der Geser aufzunehmen sind (siehe Formular E6 samt Ausfüllanleitung und Beilagen). - Wenn das FA einen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, dann ist diese abzugeben, egal wie hoch einzelne Einkünfte sind. Auch wenns nervt, ich würde einfach die Geschichte auf Stand bringen, mit Finanzonline ja gut und schnell machbar. |
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Dass die Rechtssituation so ist, ist schon richtig, aber das war eben genau NICHT der Wille des Gesetzgebers, wenn ich das mal so geschwollen ausdrücken darf. Die AbgäG 2022 sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung des Betriebs von PV-Anlagen auf privaten Hausdächern führen, mit dem Hintergrund: 1. diese Hausdächer gehören typ. 2 Menschen 2. darauf können nicht selten die 25kWp installiert werden 3. diese 25kWp produzieren max. 25MWh 4. diese 25MWh durch 2 Personen dividiert, ergeben 12.5MWh, die genau steuerfrei sind. und dann ... 1. habe ich also konkludent immer eine GesbR 2. muss ich immer einen Feststellungsbescheid ausfüllen 3. der immer dazu führt, dass nichts dabei rauskommt ... ja, jetzt wo ich das alles nochmal lese, klingt es völlig logisch. Und dann steht da fast hämisch auf https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html 'Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben.' |
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