« Photovoltaik / PV  |

PV-Steuerleitfaden

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
 1  2 ... 3  4  5  6  7  8  9  10  11 
  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 20.10.2024
217 Antworten | 47 Autoren 217
48
265
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  streicher
  •   Gold-Award
26.4.2024  (#201)
Einge Frage zum Beispiel C vom Steuerleitfaden der PV-Austria Auflage 7:


_aktuell/20240426202778.png

Man darf doch auch 45% für Pauschale Aufwendungen abziehen (Stichwort Kleinunternehmerpauschalierung, auch wenn ich mir mal dir Vorsteuer geholt habe und auf die Kleinunternehmerregelung verzichte d.h. zur Regelbesteuerung gewechselt bin)?
Wobei, so wie sie das Beispiel da gerechnet haben, wird das hier vermutlich gar nicht so einfach gehen oder?
------------------------------------------------------------------------
Bei der Auflage 5.1 hat das noch ganz anders ausgesehen:

_aktuell/2024042676117.png
Wie kommt man in diesem Beispiel eigentlich auf die 1884,17 (beim Freibetrag von 12.500kWh)?

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
26.4.2024  (#202)
Wie man auf die 1884,17 kommt habe ich herausgefunden:
62,5% ist in dem Fall Steuerfrei vom Überschusseinspeisung. Und 62,5% von 3014,67 = 1884,17
Die Beispiele C in Auflage 5 und Auflage 7 sind zwar unterschiedliche Zahlen, aber egal welche Berechnungsmethode man anwendet, es kommt das gleich raus.
 
Bleibt nur die Frage mit den 45% für Pauschale Aufwendungen.
Ich denke laut https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/pauschalierung/kleinunternehmerpauschalierung.html müsste man das Abziehen dürfen, auch wenn man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat um die Regelbesteuerung (Vorsteuer) anwenden zu können.

Ich denke dort wo man die Afa abzieht sollten auch die 45% abgezoegen werden.

Spannenderweise kommt dadurch ab 2022 wegen den 12500kWh Freimenge immer negative Steuerpflichtige Einkünfte (Gewinne) raus.
Kann man das mit anderen nichtselbstständigen Einkünften gegenrechnen?
Sieht das Finanzministerium das nicht irgendwann mal als Liebhaberei?
 


1
  •  npalko
  •   Bronze-Award
28.5.2024  (#203)
Wir haben damals um uns die Vorsteuer zurückzuholen auf Regelbesteuerung optiert vor 3 Jahren, und ich dachte immer, beim Stromverkauf an ein Unternehmen gilt die Reverse Charge, und daher keine Umsatzsteuer. Jetzt wollt ich wegen Energie AG Kündigung zu Auri wechseln, und dort steht bei der Abnahme:

Umsatzsteuer
Bei Vertragsanbahnung teilt der Energielieferant mit, ob es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen
(20 %), um ein umsatzsteuerlich pauschalierten Land- und Forstwirt (13 %) oder um eine Privatperson (0 %)
handelt.

Was soll ich da den bitte Angeben? Zahlen die mir dann die Umsatzsteuer und ich zahls dem Finanzamt weiter? Oder kann ich einfach Privatperson 0 sagen als Einzelunternehmer?

1
  •  gschnasl
28.5.2024  (#204)
Ich bin auch in der Regelbesteuerung. Bei meinem Wechsel vor ein paar Monaten wurde die gleiche Frage gestellt und ich habe Unternehmen mit 20% angegeben.
Vom Energieabnehmer habe ich aber keine Umsatzsteuer bekommen und daher auch keine abgeführt.

1
  •  Oiso
22.9.2024  (#205)
Ist der Begriff "Anlage" auf den Zählpunkt, auf die Adresse oder Gesamtleistung der Module aller Anlagen bezogen?

Darf man mehrere Anlagen mit je max. 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Modul Leistung betreiben und jeweils dafür die Steuerbefreiung nutzen?

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
23.9.2024  (#206)

zitat..
Oiso schrieb: Darf man mehrere Anlagen mit je max. 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Modul Leistung betreiben und jeweils dafür die Steuerbefreiung nutzen?

Nein nur eine




1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
7.10.2024  (#207)
I' werd' na'risch (mit finanz-online)

Hintergrund: GesbR (meine Frau und ich). Bei der EKSt-Erklärung konnte ich die Erträge aus der Beteiligung mit einem zusätzlichen Hakerl versehen (Abzug von im Gewinn-/Verlustanteil enthaltenen steuerfreien Einkünften natürlicher Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen.)

Jetzt will ich meine machen, die Erträge sind 'festgestellt' und hocken jetzt in meiner Einkommenssteuererklärung und das Hakerl scheint es nicht mehr zu geben .... AAAARGH.

@gschnasl ist da ein Leidensgenosse auch mit GesbR, aber es darf gerne jeder was dazu sagen.

Die Frage:
  Wie bekomme ich die Erträge aus der Beteiligung wieder aus meiner Steuererklärung (weil steuerfrei)?

Notiz am Rande: Ich habe natürlich beim Finanzamt angerufen und die Dame meinte am Ende ganz zerknirscht, sie weiß es auch nicht. Das ist so ein Sauhaufen geworden, eins der wenigen Dinge, die früher echt besser waren.

1
  •  cutcher
7.10.2024  (#208)

zitat..
taliesin schrieb:

I' werd' na'risch (mit finanz-online)

Hintergrund: GesbR (meine Frau und ich). Bei der EKSt-Erklärung konnte ich die Erträge aus der Beteiligung mit einem zusätzlichen Hakerl versehen (Abzug von im Gewinn-/Verlustanteil enthaltenen steuerfreien Einkünften natürlicher Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen.)

Jetzt will ich meine machen, die Erträge sind 'festgestellt' und hocken jetzt in meiner Einkommenssteuererklärung und das Hakerl scheint es nicht mehr zu geben .... AAAARGH.

@gschnasl ist da ein Leidensgenosse auch mit GesbR, aber es darf gerne jeder was dazu sagen.

Die Frage:
  Wie bekomme ich die Erträge aus der Beteiligung wieder aus meiner Steuererklärung (weil steuerfrei)?

Notiz am Rande: Ich habe natürlich beim Finanzamt angerufen und die Dame meinte am Ende ganz zerknirscht, sie weiß es auch nicht. Das ist so ein Sauhaufen geworden, eins der wenigen Dinge, die früher echt besser waren.

Hol dir das physische formular und fülle es aus😆😂

2
  •  taliesin
  •   Gold-Award
7.10.2024  (#209)
Boah eh, da gibt es den Punkt wirklich 😍

Die saufen doch alle, oder...

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
7.10.2024  (#210)
Interessanterweise gibt es den Punkt auch, wenn man eine Beteiligung neu erfasst?!

Kann ich die Erklärung über finanzonline machen und das ausgefüllte E11 Teil mit hochladen, oder wie geht das? Ich mache immer alles nur über finanzonline ...

1
  •  gschnasl
7.10.2024  (#211)
Ist mir auch aufgefallen, da aber die PV-Anlage erst im Juni 2023 in Betrieb gegangen ist, habe ich nur Verluste in der GesbR gehabt.
Daher war es mir egal.
Für heuer sollte ein Gewinn herauskommen, daher bin auch an einer Lösung interessiert. 

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
7.10.2024  (#212)
Wenn man eine neue Beteiligung anlegt, existiert dort der Punkt auch, aber ich kann keine neue Beteiligung mit der selben GesbR anlegen, da mault das System.

Eventuell gäbe es im E6 Formular (der GesbR) eine Möglichkeit auf diese Steuerfreiheit hinzuweisen, sodass die Beteiligung einen Betrag von 0 erzeugt, aber auch dort habe ich im Formular nichts gefunden.

1
  •  gschnasl
7.10.2024  (#213)
Ich habe bei der GesbR auch eine zusätzliche Eingabe gemacht, wo ich auf die Steuerfreiheit der Erträge der PV-Anlage hingewiesen habe. Dies ist aber nicht einmal ignoriert worden.
Wenn dies nächstes Jahr bei der EK Erklärung wieder nicht beachtet wird, werde ich einen Einspruch machen. 

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
7.10.2024  (#214)
Ich werde das jetzt auch einfach mal machen und dann einen Einspruch. Das FA ist einfach überfordert. Mir schicken sie eine Mahnung zur Einkommenssteuererklärung für 2023 und meine seit 18 Monaten liegenden (freiwilligen) Einkommenssteuererklärungen für 2018 und 2019 sind immer noch nicht bearbeitet.

Die Arbeitnehmerveranlagungen von 2020 und 2021 hat der Computer gemacht, die waren nach 1 Woche durch.

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
11.10.2024  (#215)
So, nach gefühlten 43 Anrufen beim Finanzamt ist klar, finanzonline kann das nicht. Die freundliche Dame am Telefon (und das ist ernst gemeint) hat sich da genauso durchgekämpft wie ich emoji

Also eins nach dem anderen:
1. Wenn eine Beteiligung 'festgestellt' ist kann man die Steuerfreiheit selbiger nicht mehr eingeben im Portal
2. Mit dem E11 Formular oder einer noch nicht festgestellten Beteiligung geht das
3. Jetzt muss ich die Beteiligung in der ESt.Erklärung einfach hinnehmen und eine 'sonstige Eingabe' machen mit dem Formular E11 im Anhang
4. Lt. Auskunft kann das FA nicht sicherstellen, dass diese Eingabe berücksichtigt wird, wenn das nicht sein sollte, dann muss ich einen Einspruch machen.
5. Die FA-Mitarbeiterin hat das in der IT angemerkt und die haben zumindest ein Ticket dafür gemacht.

Wie gesagt, ein ziemlicher Wahnsinn.

Zur allgemeinen Situation: Wenn ich am Montag im FA anrufe ist das immer Irrsinn, zu viele Anrufe, zu wenige Leute. Man kann aber einen Rückruf veranlassen, dann ruft am Dienstag ein(e) deutlich besser gelaunte(r) Mitarbeiter(in) an, meist aus Westösterreich und kümmert sich wirklich um das Problem. Am Montag wurde ich von Pontius zu Pilatus verbunden mit genau keinem Ergebnis, das kann man sich also sparen.

2
  •  taliesin
  •   Gold-Award
16.10.2024  (#216)
Noch ein Nachtrag, die ESt.Erklärung wurde abgerechnet und natürlich die Steuerfreiheit nicht berücksichtigt, also 'Einspruch' gemacht. Der button heißt 'Ändern' (im Steuerakt) und man kommt tatsächlich wieder in die Eingabemaske, wie bei der eigentlichen Erklärung, nur hier ist die Beteiligung nicht fix drin, sondern man kann sie hinzufügen und dort auch den Abzug wegen Steuerfreiheit angeben, zusätzlich muss man eine Begründung angeben (auch einer der Punkte in der Liste der Eingabemöglichkeiten).

Hat schon etwas Passierschein-A38-iges ...

1
  •  lkwe
20.10.2024  (#217)
Wie sieht es aus, wenn man in einem Jahr >12500kWh eingespeist hat, aber erst im nächsten Jahr per Jahresabrechnung abgerechnet wird? Darf man dann erst im Jahr der Rechnung berücksichtigen oder?

Im worst case steigt man dann in diesem Jahr auf einem anderen Anbieter mit Monatsabrechnung um und schon hat man extreme Steuerlast.

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: 5,25 kWp Anlage erweitern mit Batterie