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Bin zwar nicht Baumau aber die Auskunft ist korrekt, solange du die Anlage nicht mit UID gekauft hast oder andere selbsständige Einkünfte hast brauchst du was das FA betrifft nichts unternehmen und ihr fährt komplett steuerfrei. |
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Hallo Baumau, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: PV-Steuerleitfaden |
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danke wiwi für die Info, hab' selbst nix mit UID am Hut. Mich irritieren aber noch einzelne angeführte Punkte aus den beiden geführten Steuerthreads. - PV Rechnung muß von einem gemeinsamen bzw. von den Konten beider Ehepartner bezahlt geworden sein??? - GesbR Gründung??? - OEMAG Marktpreis Auszahlung muß auf beide Ehepartner umgemeldet werden??? - Zählpunkt muß auf beide Ehepartner laufen??? Diese o.a. herausgegriffenen Punkte aus den Steuerthreads sind bei meiner Anlage nicht erfüllt. Gilt meine PV-Anlage trotzdem als von beiden Ehepartnern geführt damit die Aufteilung des Einspeiselimits im Falle auf 2x 1250 kWh/ Jahr anwendbar ist? thx |
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meines Wissens gibt es keine "mindestanforderung" Wichtig ist, dass du bei Finanzamt-Rückfragen glaubwürdig belegen kannst, dass ihr beide Besitzer/ Betreiber der Anlage seid und das Geld aufgeteilt wird. Umso mehr du von den obigen Punkten vorweisen kannst, umso sicherer bist halt unterwegs. So mein Verständnis zumindest |
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Was ja auch der FA bestätigt hat. Die Regelung soll ja auch die Arbeit für das FA vereinfachen. In Grenzfällen wird man vermutlich nachbohren, aber das wird sich vermutlich auf Fälle im Bereich von knapp über 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und/oder noch anderen selbsständigen Einkünften bewegen. Gesbr Gründung ist nur notwendig wenn mit UID gekauft wurde, dann muss man ein Firmenkonstrukt finden dass beide Partner profitieren können. |
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danke Pedaaa, mein Haushalt läuft ähnlich wie bei den meisten anderen Haushalten auch, gegenseitiger Zugriff auf die Konten. Ob dies für die Glaubwürdigkeit beim Finanzamt genügt?😳 |
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Du meinst im Standardfall sollte gemeinsames Haus und die auf beide Ehepartner ausgestellte PV-Rechnung beim Finanzamt für die Glaubwürdigkeit reichen. >>Gesbr Gründung ist nur notwendig wenn mit UID gekauft wurde, dann muss man ein >>Firmenkonstrukt finden dass beide Partner profitieren können. kann ich also als Punkt abhaken! |
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Pedaaa hat's auf den Punkt gebracht. Im konkreten Fall wird dann vom Finanzbeamten beurteilt, ob er glaubt, dass die Anlage wirklich zwei Personen gehört oder man dies nur auf dem Papier getrennt hat, um Steuern zu sparen (hinterziehen). Wenn das Finazamt & du unterschiedlicher Rechtsaufassung seids, gibt's den Instanzenweg. Was jetzt im Vertrag oder auf einer Rechnung steht, sind Indizien. Wenn es tatsächlich aber anders gelebt wird, bringen Verträge und Rechnungen auch nichts und es ist auf diese tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Da gibt's ausreichend Urteile, wo der Manager oder der Arzt die Frau am Papier beschäftigen um Steuern zu sparen. Wenn bei der Prüfung dann raus kommt, dass die Frau tatsächlich nicht arbeitet, ists egal was im Arbeitsvertrag steht. Fraglich ist natürlich, einerseits ob sich das Finanzamt mit solchen Peanuts überhaupt beschäftigt und andererseits was nachweisbar ist. |
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Dafür sollte es ja aber bereits reichen wenn die anlage von beiden ehepartnern bezahlt wurde🤔 |
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Dafür sollte reichen, dass beide Ehepartner jahrelang im selben Haushalt wohnen. Alles andere führt sich doch ad absurdum. Den Finanzbeamten hätte ich gerne bei mir, der darin einen illegalen "Steuertrick" sieht. |
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Seit wann ist es bei uns relevant mit wem ich zusammen wohne und wie lange, wenn es um die Steuerpflicht von Lieferungen oder Leistungen geht? Es geht nicht darum, dass nur ein Ehepartner ein Einkommen hat. Das wird bei der Hausfrau die sich um die Kinder und das Haus kümmert und kein Einkommen hat, kein Thema sein. Komplizierter wird es wenn alles fein säuberlich abgerechnet und getrennt wird. Mit Haushaltskonto, ein Konto je Partner und jeder immer nur seine Sache zahlt. Wenn dann plötzlich etwas gemeinsam gekauft wird, obwohl das Gegenüber gar kein Geld für sowas hat. Es kommt also auf den Einzelfall an. Ich denke aber auch, dass es beim Großteil nie Thema sein wird. Den einen oder anderen könnte es Mal erwischen. |
Wer das Geld tatsächlich kassiert, wird auch relevant sein. ||
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danke für die ausführliche Erklärung! Sollte dann wohl in meinem Fall für's Finanzamt passen. |
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Eine GesbR selbstj kann doch gar keine UID Nummer haben, oder? |
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Doch, die GesbR bekommt eine eigene UID. |
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Ich habe eine Frage zur Umsatzsteuervoranmeldung bei der Regelbesteuerung: ich habe voriges Jahr die Anlage gebaut, Förderung erhalten, Umsatzsteuer zurückbekommen und inzwischen ist auch die Ust.-Erklärung und Einkommensteuererklärung 2022 erledigt. Soweit alles wie erhofft und erwartet. Mitte März habe ich nun noch eine Erweiterung fertiggestellt und die Förderung eingereicht (natürlich noch nicht ausbezahlt). Ich nehme an, ich muss hier aber trotzdem schon bei der Ust.-Voranmeldung den Eigenverbrauch für Q1 in der Annahme berechnen, dass die Erweiterung die Nettokosten minus Förderung ausmacht und daher zur bisherigen AfA-Basis dazugezählt wird, oder? Zusatzfrage: Hat die Erweiterung eigentlich auch einen Einfluss auf den Wechsel aus der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung im 6. Jahr? |
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Ich habe mit dem FA jährliche USt-Meldungen ausgemacht, da der zu zahlende Betrag minimal sein wird. Die Vorsteuer wird bei mir (aus nicht PV-Gründen) höher sein. |
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Ich würde den Eigenverbrauch immer mit dem Dezember bzw. Q4 machen. Da steht er nämlich schon fest und man braucht nur eine Meldung bzw. Berechnung. Das mit der Erweiterung müsste man recherchieren, vom Bauchgefühl würd ich auf ja tippen. |
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D.h. Q1-Q3 "Leermeldungen" und dann Q4 komplettes Jahr? Klingt egentlich logisch. Ich hatte bisher nur das Gefühl, dass man so eine Leermeldung nicht abgeben kann... Das mit der jährlichen USt-Meldung hätte ich mal telefonisch nachgefragt. Mir wurde da gesagt, dass das nur monatlich oder 1/4-jährlich geht. Vielleicht war ich aber auch nicht hartnäckig genut... Wird man da "umgestellt", d.h. irgendwo vermerkt, dass da nichts abgegeben werden muss, oder unterlässt man das dann einfach und die akzeptieren das so? Jährlich wäre mir im Prinzip auch lieber. |
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Wer wie was mit wem vereinbart kann ich nicht sagen. Offiziell sind zumindest 4x im Jahr die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und einmal die Umsatzsteuererklärung. Auch wenn es zu keiner Steuer kommt, sind die Umsätze in den Erklärungen richtig zu deklarieren. Es gibt also keine Leer- oder Nullmeldung in dem Sinne. |
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War so auch nicht gemeint. Natürlich soll alles korrekt eingegeben werden. Wenn aber in einem Quartal keine Umsätze vorhanden sind und man den Eigenverbrauch ausschließlich im 4. Quartal (weil da erst sicher feststellbar) eingibt, kann es in den anderen Quartalen zu einer "Leermeldung" kommen. Ich habe im letzten Jahr je einen Prozentsatz für den Eigenverbrauch (aufs Jahr) geschätzt und entsprechend einen Wert eingegeben. Mit der Umsatzsteuererklärung hat sich das dann ohnehin "korrigiert". |
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Nun auch die definitive Klarstellung des Gesetzgebers, dass die Modulspitzenleistung für die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Grenze relevant ist. EStR Rz 313i Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. |
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Schade, ewig Schade... 😥 Aber wir habens ja eh schon alle gewusst (bzw. vermutet) |
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