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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 20.10.2024
217 Antworten | 47 Autoren 217
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Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  wima82
7.11.2022  (#21)
@Baumau

Danke für die tolle Auflistung 

hab aber noch eine Frage zu den steuerfreien 12.500 kWh
hier steht für jede natürliche Person anwendbar
kann ich dann meine minderjährigen Kinder auch einbinden wenn ich diese bei der Anlage beteilige?

Lt GV Seite:
"Natürliche Person
Das Recht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Jeder Mensch gilt als "natürliche Person" und ist Träger von Rechten und Pflichten ("Rechtssubjekt"). Eine juristische Person entsteht im Gegensatz zu einer natürlichen Person durch einen Rechtsakt (z.B. ein Verein, eine GmbH etc.)."


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  •  2woozy
  •   Bronze-Award
7.11.2022  (#22)
Kurze Anfängerfrage dazu:
Wir werden ganz sicher unter den 12.500 kWh Einspeisung/Jahr bleiben.
1) USt-ID muss nehme ich an trotzdem beantragt werden. Hier wird der Verzicht auf Kleinunternehmerregelung wohl egal sein?
2) Wenn keine PV-Erträge versteuert werden müssen: Kann man trotzdem AfA abschreiben? (Würden die PV-Erträge nicht in den Topf mit den sonstigen Einkünften, zB aus selbständiger Arbeit geworfen werden?)
 


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  •  ceisserer
7.11.2022  (#23)

zitat..
2woozy schrieb:

2) Wenn keine PV-Erträge versteuert werden müssen: Kann man trotzdem AfA abschreiben? (Würden die PV-Erträge nicht in den Topf mit den sonstigen Einkünften, zB aus selbständiger Arbeit geworfen werden?)

Zumindest laut der BMF-Info-Seite bezüglich Überschusseinspeisung kann man für den steuerfreien Anteil auch keine Afa steuermindernd geltend machen. Du musst den Ertrag nicht versteuern, also kannst du auch keine Aufwände steuermindernd geltend machen: https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

Dies steht im Widerspruch zum aktuellen PV-Steuerleitfaden von PV-Austria ("Beispiel C -  netzgekoppelten 24 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]-Anlage (Überschusseinspeisung)). Dort wird vom Ertrag nicht nur der steuerfreie Anteil abgezogen, sondern auch die Afa des steuerfreien Anteils - wirkt auf mich zu gut um wahr zu sein.

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  •  alhei
7.11.2022  (#24)
Ja, ich glaube da muss PV-Austria den Steuerleitfaden noch nachschärfen.

Damit wird die Kleinunternehmerpauschalierung aber auch deutlich attraktiver. Zumindest für den klassischen Nicht-Selbstständigen hier im Forum.

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  •  ceisserer
7.11.2022  (#25)

zitat..
Damit wird die Kleinunternehmerpauschalierung aber auch deutlich attraktiver. Zumindest für den klassischen Nicht-Selbstständigen hier im Forum.

Soweit ich die BMF-Seite verstehe, gilt dabei der gleiche Grundsatz wie bei der Afa - die Einnahmen <= 12500kWh sind nicht für die Pauschalierung heranzuziehen, oder?


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
7.11.2022  (#26)

zitat..
wima82 schrieb: kann ich dann meine minderjährigen Kinder auch einbinden wenn ich diese bei der Anlage beteilige?

Theoretisch schon, die Kinder sollten halt auch im Stande sein ihren Anteil an den Mitteln für die Anschaffungskosten PV aufbringen zu können bzw. sollte sie auch auf sie oder über eine Personengesellschaft laufen.

zitat..
2woozy schrieb: Wir werden ganz sicher unter den 12.500 kWh Einspeisung/Jahr bleiben.
1) USt-ID muss nehme ich an trotzdem beantragt werden. Hier wird der Verzicht auf Kleinunternehmerregelung wohl egal sein?
2) Wenn keine PV-Erträge versteuert werden müssen: Kann man trotzdem AfA abschreiben? (Würden die PV-Erträge nicht in den Topf mit den sonstigen Einkünften, zB aus selbständiger Arbeit geworfen werden?)

1) wieso muss?
2) Bei gar keinen Erträgen die zu versteuern sind, wird wohl kein Ansatz irgendwelcher Kosten möglich sein.


zitat..
ceisserer schrieb: Zumindest laut der BMF-Info-Seite bezüglich Überschusseinspeisung kann man für den steuerfreien Anteil auch keine Afa steuermindernd geltend machen.

zitat..
ceisserer schrieb: Dies steht im Widerspruch zum aktuellen PV-Steuerleitfaden von PV-Austria ("Beispiel C -  netzgekoppelten 24 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] [kWpeak, Spitzenleistung]-Anlage (Überschusseinspeisung)). Dort wird vom Ertrag nicht nur der steuerfreie Anteil abgezogen, sondern auch die Afa des steuerfreien Anteils - wirkt auf mich zu gut um wahr zu sein.

Meine Infos vom Vortrag Mitte/Ende Oktober und das Skriptum sehen auch keine Kürzung der Aufwendung vor und widersprechen den Infos auf den Seiten des BMF. Habe schon dem Vortragenden Prof. geschrieben, schauen wir mal ob was konkretes zurück kommt.

Was für mich auf der HP des BMF unschlüssig ist, dass es eine Kürzung bei der E-A-R gibt, aber keine bei der Kleinunternehmerpauschalierung.


zitat..
alhei schrieb: Damit wird die Kleinunternehmerpauschalierung aber auch deutlich attraktiver. Zumindest für den klassischen Nicht-Selbstständigen hier im Forum.

lt. Info auf der Seite vom BMF. Ob die aber so stimmen, ist anzuzweifeln. Schaut mir eher, dass das nicht sehr durchdacht zusammengestellt wurde.


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  •  ceisserer
7.11.2022  (#27)

zitat..
──────
alhei schrieb: Damit wird die Kleinunternehmerpauschalierung aber auch deutlich attraktiver. Zumindest für den klassischen Nicht-Selbstständigen hier im Forum.
───────────────

lt. Info auf der Seite vom BMF. Ob die aber so stimmen, ist anzuzweifeln. Schaut mir eher, dass das nicht sehr durchdacht zusammengestellt wurde.

Verstehe ich nicht - dort wird doch auch explizit die Pauschale nur von den zu versteuernden 7500kWh berechnet (von insgesamt 20mWh die eingespeist werden).

Der Gewinn fällt eigentlich nur deswegen niedriger aus, weil der Strompreis von 30ct/kWh so hoch angesetzt ist, das düfte zumindest laut aktuellen Futures ab 2024 nicht mehr so sein.


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  •  2woozy
  •   Bronze-Award
7.11.2022  (#28)

zitat..
Baumau schrieb: 1) wieso muss?

Denkfehler: Ich dachte, ich wäre durch den Verkauf vom Überschussstrom bereits USt-pflichtig. Die USt-ID brauche ich ja in meinem Fall doch nicht. 


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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
7.11.2022  (#29)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
wiwi schrieb: Die Anteilsmäßige Berechnung kann sich aber auch ungünstig auswirken.
Das ist in diesem Beispiel der Fall wenn z.B. mit den ersten 12500 kWh in 2022 nicht nur 1317,50 EUR sondern mehr, also z.b. 2000 EUR verdient wurden. Wenn man durch andere selbständige Einkünfte dadurch über die 730 EUR kommt fällt man dann um ein paar Hunderter um.
───────────────

Der Durchschnittswert wird wohl am praktikabelsten sein. Die ersten 12,5 MWh können in einem Jahr vielleicht zu einer geringeren Steuerlast führen, in den nächsten drei jedoch zu einer höheren. Das kann man nicht voraus sagen. Die einmal gewählte Methode sollte dann nämlich beibehalten werden.

Das Excel oder den Taschenrechner muss man sowieso bemühen.

Obendrauf werden die Vergütungen nicht in dem Ausmass sinken wie sie 2022 gestiegen sind. Dann zahlt man mit der Durschnittsmethode 2022 zuviel Steuer während es in den Folgejahren vielleicht halbwegs passt. Da dürfte die exakte Methode steuerschonender sein.


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  •  alhei
8.11.2022  (#30)
Ich hab mir die beiden Beispiel von BMF und PV-Austria nochmals angesehen.

Die E-A-R von PV-Austria ist ident mit der vom BMF, auch wenn die das sehr unterschiedlich dargestellt haben. Nur damit das nicht so wirkt als hätte einer das falsch oder anders gerechnet.
Zur Kleinunternehmerpauschalierung: Ich glaube nicht dass die falsch ist, denn dort gibt es halt keinen Bezug zur AfA sondern einen fixen Prozentsatz und der bezieht sich ja auch nur auf den steuerpflichtigen Teil.

zitat..
ceisserer schrieb: Der Gewinn fällt eigentlich nur deswegen niedriger aus, weil der Strompreis von 30ct/kWh so hoch angesetzt ist, das düfte zumindest laut aktuellen Futures ab 2024 nicht mehr so sein.

Jein. der Gedanke ist schon richtig, aber angenommen in dem Kleinunternehmerpauschalierungs-Beispiel vom BMF würden nur 20ct/kWh angesetzt sein, kämen schon nur noch 701,25 € raus und damit fällt man unter die 730er-Grenze.

Im Grunde ist die Sache hier überhaupt recht einfach umgekehrt zu ermitteln:
Wenn die Einkünfte über den 12.500 kWh steuerfrei nicht über 730 : 0,4675 = ~1.561,50 € liegen, dann ist es steuerfrei. Das ist schon nicht so wenig würde ich sagen. D.h. wenn der Preis fällt wird es fast immer steuerfrei bleiben. Steigt er, sind die 45% pauschale Betriebsausgaben und die 15% Gewinnfreibetrag sehr wahrscheinlich mehr als die anteilige Abschreibung (außer man hat ein Vermögen für die Anlage gezahlt).

Erklärung noch zu den 0,4675:
da zurerst 45% und dann noch 15% abgezogen werden kann man den Betrag auch so rechnen: Ertrag x 0,55 x 0,85. Was dann den Faktor 0,4675 für den steuerpflichtigen Betrag ergibt.
D.h. von den Einkünften über den 12.500 kWh steuerfrei sind nur 46,75% steuerpflichtig.




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  •  ceisserer
8.11.2022  (#31)

zitat..
alhei schrieb:

Die E-A-R von PV-Austria ist ident mit der vom BMF, auch wenn die das sehr unterschiedlich dargestellt haben. Nur damit das nicht so wirkt als hätte einer das falsch oder anders gerechnet.

Soweit ich verstehe, gibt es bei beiden Berechnungsarten doch einen gravierenden Unterschied. Bei PVAustria wird die Afa auch für den Anteil abgezogen, der eigentlich steuerfrei ist.

Anders ist nicht zu erklären, dass das BMF für 7,5mWh auf 1650€ steuerpflichtigen Gewinn kommt, während PvAustria für 20mWh nur 1130€ errechnet (beide gehen von 30ct/kWh aus)

EAR vom BMF (25000kWh Jahresproduktion, 7500kWh steuerpflichtig):
Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent: 2.250,00
- AfA (20.500 / 20 Jahre * 30 %)     - 307,50
Gewinn-Zwischenergebnis 1.942,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %) - 291,38
Gewinn1.651,13


EAR von PV-Austria (20kW Einspeisung):


2022/20221108443952.png

1
  •  Gawan
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#32)
Die gesamte Diskussion betrifft nur Anlagen > 25kWp, korrekt ?

Unter 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und < 25MWh pro Jahr muss ich gar nix spezielles machen, korrekt ?

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
8.11.2022  (#33)
Natürlich sind auch Anlagen <=25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] steuerpflichtig wenn Einkünfte >0 EUR vorliegen. Siehe #31 genau davor wird das ja diskutiert.

Das war bisher auch so, neu ist ja nur die Steuerbefreiung der 12,5 MWh.

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  •  alhei
8.11.2022  (#34)

zitat..
Gawan schrieb: Die gesamte Diskussion betrifft nur Anlagen > 25kWp, korrekt ?

Unter 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und < 25MWh pro Jahr muss ich gar nix spezielles machen, korrekt ?

Im Thread geht es um beides. Konkret an der Stelle aber um <= 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und im Detail um nur eine natürliche Person (also 12.500 kWh frei).

@ceisserer :
ich hab die Zahlen von PV-Austria in die Aufstellung vom BMF übertragen und es kommt das gleiche raus:

Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent  2.250,00 (zufällig gleich)
- AfA (38.880 / 20 Jahre * 31,25 %):  -607,5 und Betriebsausgaben (1.000 * 31,25 %): -312,5
Gewinn-Zwischenergebnis:  1.330,-
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %)  - 199,50
Gewinn  1130,50

die 31,25% ergeben sich aus 7.500 / 24.000 kWh.


1
  •  Gawan
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#35)

zitat..
alhei schrieb:

Im Thread geht es um beides. Konkret an der Stelle aber um <= 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und im Detail um nur eine natürliche Person (also 12.500 kWh frei).

Ok, da meine <25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meine Frau und mich läuft komme ich auf die 25 MWh frei

Die Einkünfte daraus in Höhe von (15.000kWh * 0,3 = ) 4500,- EUR sind steuerfrei und ich muss somit GAR NICHTS machen, anmelden, berücksichtigen, oder ?


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#36)

zitat..
ceisserer schrieb: Anders ist nicht zu erklären, dass das BMF für 7,5mWh auf 1650€ steuerpflichtigen Gewinn kommt, während PvAustria für 20mWh nur 1130€ errechnet (beide gehen von 30ct/kWh aus)

Beim PV Austria Leitfaden hast du aber anteilige Betriebskosten von EUR 833,33, beim BMF nicht.

Vom Ergebnis her werden sich die Methoden kaum was nehmen, hab gestern jene von meinem letzten Seminar und die vom BMF gegenübergestellt.


zitat..
Gawan schrieb: Ok, da meine <25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meine Frau und mich läuft komme ich auf die 25 MWh frei

Die Einkünfte daraus in Höhe von (15.000kWh * 0,3 = ) 4500,- EUR sind steuerfrei und ich muss somit GAR NICHTS machen, anmelden, berücksichtigen, oder ?

So ist es. 




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  •  ceisserer
8.11.2022  (#37)

zitat..
alhei schrieb:

@ceisserer :
ich hab die Zahlen von PV-Austria in die Aufstellung vom BMF übertragen und es kommt das gleiche raus:

Einspeisung 7.500 kWh à 30 Cent  2.250,00 (zufällig gleich)
- AfA (38.880 / 20 Jahre * 31,25 %):  -607,5 und Betriebsausgaben (1.000 * 31,25 %): -312,5
Gewinn-Zwischenergebnis:  1.330,-
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %)  - 199,50
Gewinn  1130,50

die 31,25% ergeben sich aus 7.500 / 24.000 kWh.

Vielen Dank für die "Erleuchtung" - ich hatte nicht bedacht, dass der Freibetrag nach Abzug der Afa berechnet wird und somit der Freibetrag um die Höhe der anteiligen Afa "erleichtert" wurde.

Somit sollte es eigentlich egal sein wie berechnet wird, es sei denn die Anlage erwirtschaftet in einem Jahr einen Verlust. Während bei der BMF-Methode der Verlust nur anteilig entstehen würde, würde er bei der PV-Austria-Methode voll gewinnreduzierend wirksam werden.


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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#38)

zitat..
Baumau schrieb: Vom Ergebnis her werden sich die Methoden kaum was nehmen,

naja, die nehmen sich schon was.
Einmal wäre man unter den 730EUR und einmal über den 730EUR


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#39)

zitat..
Pedaaa schrieb: naja, die nehmen sich schon was.

Welche Rechnungen oder Beispiele meinst du?

Ich habs nicht selbst nachgerechnet, allhei meint es kommt das gleich raus.

zitat..
alhei schrieb: ich hab die Zahlen von PV-Austria in die Aufstellung vom BMF übertragen und es kommt das gleiche raus:

 


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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#40)
das hätte ich gemeint:

V1 laut deinem Seminar:

2022/20221108558613.png

V2 mit gleichen Zahlen, aber nach BMF-Seite gerechnet:

2022/20221108873903.png

es sei denn, ich hab mich da irgendwo doch verrechnet?

1
  •  alhei
8.11.2022  (#41)
ich hätte gesagt die 280,- Privatanteil Afa 20% sind oben zuviel...
Ist vielleicht versehentlich reingerutscht weil ja eigentlich Kleinunternehmerpauschalierung?

Dann wäre das Ergebnis jedenfalls das gleiche...

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