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Der ÖAMTC schreibt aktuell immer noch, dass der Unterjährigkeitszuschlag nicht anfällt nach Z 2020 ... wie ist das nun zu interpretieren ? Im Gesetztestext steht ja nichts von dieser Regelung oder überseh ich was ?
Der ÖAMTC schreibt aktuell immer noch, dass der Unterjährigkeitszuschlag nicht anfällt nach Z 2020 ... wie ist das nun zu interpretieren ? Im Gesetztestext steht ja nichts von dieser Regelung oder überseh ich was ?
Soweit ich das verstehe betrifft uns der Zuschlag nicht, denn das gilt nur für Kraftfahrzeuge gemäß
„Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa“ => also vor 2020 zugelassene non-BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] Mopeds und Trikes (Klasse L) „Abs. 1 Z 2 lit. b“ => also vor 2020 zugelassene non-BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] PKWs (Klasse M1) „Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb“ => also vor 2020 zugelassene non-BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] Wohnbobile und sonstige non-PKWs
BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto]-PKWs fallen unter § 6(1) Z.2 lit.a VersStG (BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto]-Pickups ggf unter §6(1) Z.3 lit.a VersStG) und die lit.a sind da jeweils nicht dabei
Bin schon gespannt was am Montag reingeschrieben wird beim neuen Model Y AWD
laut Typenschein 179kW anstatt wie bei den alten 153kW?^^ ───────────────
Die Summe bei 27.4 kommt in den Typenschein. also 179kW
Danke, hab ich mir gedacht und steht jetzt auch so im Zulassungsschein,179kW und Gewicht ist mit 2.007kg angegeben, also €76,51/Monat bzw. €918,12/Jahr