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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 20.10.2024
217 Antworten | 47 Autoren 217
48
265
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  stfn
23.3.2023  (#81)
Als Laie: Eine Förderung reduziert nur die Anschaffungskosten.

1
  •  npalko
  •   Bronze-Award
23.3.2023  (#82)
Lies mal im PV Austria Leitfaden, wenn ich mich nicht täusche, steht das dort drin.

1
  •  sailor85
23.3.2023  (#83)
Danke für den feinen Leitfaden. 
Ich bin als Kleinunternehmer mit opt-in für die Regelbesteuerung registriert. 
Die Umsatzsteuererklärung für 2022 war kein Problem. 

Wie gehe ich jetzt mit der Einkommensteuererklärung für 2022 um?  

Meine Gewinnermittlung ergibt nachfolgende Zahlen:
Einspeisevolumen = 7700 kWh (ich liege also unter den 12500 kWh)

Erlöse (Einspeisevergütung)  2084,56 €
- Afa degressiv -3298,57 €
+ Korrektur Afa um Privatanteil (22%) + 727
- sonstigen Aufwendungen  0
= ZWS (=Verlust) von -487,00 €

Ich habe also lediglich diese 4 Werte und hätte diese wie folgt eingefügt:
KZ 9040 (Erträge) = 2084,56
KZ 9134 (degressive Afa) = 3298,57
KZ 9268 (korrektur degressive Afa) = 727
KZ 330 (Summer aller Beilagen) = 487,00

Oder muss ich diese Werte gar nicht eintragen, weil ich weniger als 12500 kWh einspeise und ja eh nichts zu versteuern habe?

Vielen Dank für eure Unterstützung 😀

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
24.3.2023  (#84)

zitat..
sailor85 schrieb: Oder muss ich diese Werte gar nicht eintragen, weil ich weniger als 12500 kWh einspeise und ja eh nichts zu versteuern habe?

Naja, ein Verlust ist ein Verlust und wirkt steuerreduzierend auf andere Einkommensteile ...


1
  •  madkatze
  •   Bronze-Award
24.3.2023  (#85)
Ich hätte da noch ein interessantes Beispiel, welches ich einmal nach dem Schema PV-Austria gerechnet habe. Hier würde, unter Anwendung der degressiven AFA, im ersten Jahr ein sehr negatives Ergebnis rauskommen und somit eine steuerliche Entlastung entstehen. Wie seht ihr das? Ist das PV-Austria Schema tatsächlich richtig?
Der Abzug der 11.000 kwH zum Schluss, welche ja steuerfrei sind, würde zu einem negativen Ergebnis von ca. 2800 Euro führen.

Kaufpreis 17 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]-Anlage 07/2022: 21 000,00  
Förderung -7 800,00  
Steuerliche Anschaffungskosten: 13 200,00  
   jährliche AFA degressiv (30%): 3 960,00  
   jährliche Betriebsausgaben  500,00  
     
Produktion pro Jahr: 17 000,00  
Eigenverbrauch: 6 000,00 35,3%
Einspeisung: 11 000,00  
     
Erlöse aus Einspeisung (a 20 Cent) 2 200,00  
AFA -3 960,00  
abzgl. Anteilige BA: -323,53  
Privatanteil AFA: 1 397,65  
Zwischensumme Gewinn aus Einkünfte PV: -685,88  
15% Freibetrag: 0,00  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -685,88  
abzüglich Freibetrag (Steuerbefreiung bis 12.500 kwH): -2 200,00  
Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -2 885,88  


1
  •  stfn
24.3.2023  (#86)
Bei mir war in der EkSt-Erklärung laut Steuerberater gar nichts anzugeben d.h. auch nicht den Verlust im Anschaffungsjahr.

1
  •  Dumtidum
24.3.2023  (#87)
Ich sehe das anders. Verluste aufgrund der degressiven AFA kann man geltend machen, was aber nicht geht, ist der Abzug des Freibetrages wie madkatze es gerechnet hat. 

1
  •  sailor85
24.3.2023  (#88)


2023/20230324263026.png

zitat..
Dumtidum schrieb:

Ich sehe das anders. Verluste aufgrund der degressiven AFA kann man geltend machen, was aber nicht geht, ist der Abzug des Freibetrages wie madkatze es gerechnet hat.


Ok. Danke!
Bei einem Gewinn (wobei Einspeisemenge < 12500 kWh p.a. ist) gebt ihr bei der Einkommensteuererklärung gar nichts an?

Wie ist es mit dem Beispiel C vom PV-Austria Steuerleitfaden, hier sind 62,5% der Einspeisemenge die 12500 kWh und die restlichen 37,5% müssen versteuert werden? Die Berechnung ist für mich Glasklar. Wie würde das aber bei Finanzonline angegeben? Man kann ja nicht einfach "nur" den Gewinn von (in dem Fall 1130,50 €) angeben. 

würdet ihr dann aliquotierte Eingaben in Finanz-Online machen:
Erlöse (6000 € * 0,375) = 2250 € 
- Afa (-1944 €* 0,375) = -729 €
- Betriebsausgaben (-833,33 € * 0,375) = - 312,50 €
+ Privatanteil Afa (324 € * 0,375) = 121,50 €
=ZWS 1330 €
- Gfb 15% -199,50
= Steuerpflichtige Erträge i.H.v. 1130,50 €

Frage am Rande: Von diesen 1130,50 € wären dann wiederum 730€ Steuerfrei und "nur" 400,50 € müssten versteuert werden?

1
  •  sailor85
24.3.2023  (#89)

zitat..
Dumtidum schrieb:

Ich sehe das anders. Verluste aufgrund der degressiven AFA kann man geltend machen, was aber nicht geht, ist der Abzug des Freibetrages wie madkatze es gerechnet hat.

Seid ihr euch da zu 100% sicher? Was mich zweifeln lässt, ist die Berechnung von PV-Austria bzw. vom BMF:

2023/20230324889087.png

In diesem Beispiel sind 70% der Einspeisemenge (=12500 kWh) steuerfrei. 30% (7500 kWh) müssen versteuert werden. Im Beispiel wird dann auch nur die Afa mit 30% der Höhe berücksichtigt. 

Warum soll man, wenn man unter der magischen 12500 kWh-Grenze liegt, auf einmal 0 Erlöse haben, aber 100% der (degressiven) Afa (mit Korrektur des Privatanteils) berücksichtigen können? Wenn aber 30% als steuerpflichtiger Umsatz angesetzt wird, darf aber auf ein mal nur 30% der Afa berücksichtigt werden!?

1
  •  sailor85
25.3.2023  (#90)

zitat..
Dumtidum schrieb:

Ich sehe das anders. Verluste aufgrund der degressiven AFA kann man geltend machen, was aber nicht geht, ist der Abzug des Freibetrages wie madkatze es gerechnet hat.

Läuft man damit nicht Gefahr, in die Liebhaberei eingestuft zu werden?


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  •  taliesin
  •   Gold-Award
25.3.2023  (#91)

zitat..
sailor85 schrieb: Läuft man damit nicht Gefahr, in die Liebhaberei eingestuft zu werden?

Anfangsverluste sind in jedem Gewerbe Usus, da musst du dir erst nach ein paar Jahren darüber Gedanken machen. Wenn der Verlust dann auch noch wegen der degressiven AfA zustandekommt noch viel weniger, die war ja als Wirtschaftsförderung geplant (für ganz andere ... ich halt mich zurück emoji )
Und sie ist ja mit Ende 2022 ausgelaufen.

Übrigens 80% dieser Fragen wurden hier oder im benachbarten Steuerthread bereits abgehandelt, vielleicht einfach mal durchquälen ...


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  •  taliesin
  •   Gold-Award
26.3.2023  (#92)
Ich schreibe hier (als Antwort auf eine PN), weil dann vielleicht alle etwas davon haben.

1. ich bin kein Steuerberater
2. meine Anlage ist 2022 nicht mehr in Betrieb gegangen, deswegen konnte ich keine degressive AfA beanspruchen.

... ich hätte aber bei der Gewinnermittlung

  • die degressive AfA angesetzt (halbe oder volle, je nach Betriebszeit)
  • die Erträge ganz normal erfasst
  • das dann negative Ergebnis (Verlust) in der Einkommenssteuererklärung gemeldet.

Aus meiner Sicht erbringt die Anlage Erträge (Strom) und verursacht Kosten (AfA), zusammen ergibt sich ein Gewinn oder Verlust, wenn es ein Gewinn ist, dann gilt, dass dieser steuerfrei ist, wenn er durch den Verkauf von 12500kWh Strom/Person und durch eine Anlage von <=25kWp entstanden ist. Darüberhinausgehender Gewinn oder eben Verlust ist ganz normal als Einkommensteil zu bewerten.

Ab 2023 ist die degressive AfA Geschichte und damit nur mehr die lineare zu verwenden, sollte sich dann wieder ein Verlust einstellen (kann ja fast nicht passieren?), dann würde ich diesen wieder als solchen melden. Wenn man mit einer PV Liebhaberei betreiben kann, dann ist sie falsch geplant, weil dann bringt sie dauerhaft weniger Ertrag als sie kostet:

Ganz grob: 20 Jahre Abschreibung bei 1400€/kWp Anschaffungskosten ergibt eine lineare Afa von 70€/kWp, die erzeugten 1000kWh müssen daher für über 7ct/kWh verkauft werden, um keinen Verlust zu erleiden.

Man korrigiere mich, wenn ich hier Käse schreibe.


1
  •  sailor85
27.3.2023  (#93)


zitat..
taliesin schrieb:

Ab 2023 ist die degressive AfA Geschichte und damit nur mehr die lineare zu verwenden, sollte sich dann wieder ein Verlust einstellen (kann ja fast nicht passieren?), dann würde ich diesen wieder als solchen melden. Wenn man mit einer PV Liebhaberei betreiben kann, dann ist sie falsch geplant, weil dann bringt sie dauerhaft weniger Ertrag als sie kostet:

Naja, die degressive Afa ist für alle, die mit spätestens 2022 damit gestartet haben, auch noch in den kommenden Jahren möglich. Ich schätze, dass bei den meisten so bis Jahr 6 die degressive Afa > der linearen Afa ist. Wie zB Baumau bereits erwähnt hat, wäre das ja der Zeitpunkt, wo man von der Afa zu den pauschalierten Betriebsausgaben (45% der Einnahmen) wechseln würde. 

In meinem konkreten Beispiel wäre die degressive Afa p.a. wie folgt:
- 2022 3.300 €
- 2023 3.030 € --> mit durchschnittlich 23 ct Einspeisevergütung (!) wäre das Ergebnis 0
- 2024 2.120 € --> mit durchschnittlich 18 ct Einspeisevergütung (!) wäre das Ergebnis 0
- 2025 1.480 € --> mit durchschnittlich 13 ct Einspeisevergütung (!) wäre das Ergebnis 0
- 2026   727 € --> mit durchschnittlich 6 ct Einspeisevergütung (!) wäre das Ergebnis 0

Somit würde ich mind. 3-4 Jahre einen fetten Verlust ausweisen. 

Die Gretchenfrage ist aber die:
Eigentlich würde ich in der Einkommensteuererklärung einen Gewinn von 0 ausweisen (bei linearer Afa), da <12500. 

Wenn ich jetzt aber die degressive Afa ansetze:
Würdet ihr dann die Erträge aus Einspeisungen trotzdem als Gewinn eingeben? Wenn ich das blank lasse, wäre ja mein Verlust die degressive Afa abzgl. dem Korrekturwert für den Eigenverbrauch. Dann wäre ja ein Verlust von ca. 2500€ auszuweisen!?


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  •  ceisserer
27.3.2023  (#94)

zitat..
Wenn ich jetzt aber die degressive Afa ansetze:
Würdet ihr dann die Erträge aus Einspeisungen trotzdem als Gewinn eingeben? Wenn ich das blank lasse, wäre ja mein Verlust die degressive Afa abzgl. dem Korrekturwert für den Eigenverbrauch. Dann wäre ja ein Verlust von ca. 2500€ auszuweisen!?

Wenn du unter 12500kWh bist, ist es vollkommen egal ob du degressiv abschreibst oder linear (zumindest bezüglich Einkommenssteuer, nicht bezüglich MwST und ev. (bei vorliegen anderer slebstständiger Tätigkeiten) Sozialversicherung):
Der steuerfreie Anteil (<12,5mwh) verursacht weder Gewinn noch wird dieser Teil an Abschreibung als Aufwand berücksichtigt. Da du für deine Anlage keine EkSt abführst, sind auch deren Aufwendungen nicht EkSt-reduzierend zu berücksichtigen.


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  •  sailor85
27.3.2023  (#95)

zitat..
ceisserer schrieb:

──────
Wenn ich jetzt aber die degressive Afa ansetze:
Würdet ihr dann die Erträge aus Einspeisungen trotzdem als Gewinn eingeben? Wenn ich das blank lasse, wäre ja mein Verlust die degressive Afa abzgl. dem Korrekturwert für den Eigenverbrauch. Dann wäre ja ein Verlust von ca. 2500€ auszuweisen!?
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Wenn du unter 12500kWh bist, ist es vollkommen egal ob du degressiv abschreibst oder linear (zumindest bezüglich Einkommenssteuer, nicht bezüglich MwST und ev. (bei vorliegen anderer slebstständiger Tätigkeiten) Sozialversicherung):
Der steuerfreie Anteil (<12,5mwh) verursacht weder Gewinn noch wird dieser Teil an Abschreibung als Aufwand berücksichtigt. Da du für deine Anlage keine EkSt abführst, sind auch deren Aufwendungen nicht EkSt-reduzierend zu berücksichtigen.

Danke, das hilft sehr 👍. Habe ich mir so gedacht. 


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  •  Dumtidum
27.3.2023  (#96)
Diese Auskunft halte ich für falsch. Wenn steuerlich ein Verlust entsteht, dann kann dieser meiner Meinung nach angesetzt werden. zb bei mir: Inbetriebnahme 2022, degressive AFA, keine Einzahlungen (OEMAG schläft ...):

Einzahlungen       0,00
AFA (anteilig) - degressiv       -1.915,81
Sonstige Kosten       -40,00
  730,00     -1.955,81
Gewinnfreibetrag 15%     0,00
        -1.955,81
Veranlagungsfreibetrag       0,00
Gewinn-/Verlust aus Gewerbebetrieb       -1.955,81


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  •  Ulairi
  •   Bronze-Award
27.3.2023  (#97)
Frage in die Runde...habe am Wochenende mit einem bekannten gesprochen wegen PV Versteuerung. Bei ihm ist die Situation wie folgt:

Er ist eine Privatperson, Anlage hat ca. 18 Kwp Kwp [kWpeak, Spitzenleistung], Rechnungen für die PV haben alle auf ihn gelautet, eingespeist wird über die ÖMAG. Auch bei der ÖMAG läuft alles auf seinen Namen.

Ich sage, er muss nichts versteuern, weil seine Anlage kleiner als 25 Kwp Kwp [kWpeak, Spitzenleistung] ist. Werden die Kwp Kwp [kWpeak, Spitzenleistung] jetzt nach Module gerechnet oder Wechselrichter? Module wäre logischer denke ich mir.

Angenommen er würde eine PV Erweiterung machen, die Rechnungen alles über seine Frau laufen lassen, den Einspeisevertrag über die ÖMAG auch auf seine Frau, dürfte er dann 2x 12500 kw einspeisen?

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  •  taliesin
  •   Gold-Award
27.3.2023  (#98)
Da steht tatsächlich ...

Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

... also Einkünfte und nicht Gewinne, da war ich also falsch gewickelt.

Das würde im Umkehrschluss auch heißen, dass keine Einkommenssteuererklärung nötig ist, wenn man sonst nur Arbeitnehmer ist ... ich vermute genau das wollte man erreichen emoji

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  •  streicher
  •   Gold-Award
28.3.2023  (#99)
Wie ist das eigentlich wenn man 12500kWh und den Freibetrag von 730 Euro überschreitet, da muss dann der Teil drüber ja versteuert werden. Aber mit welchen Preis (bei der ÖMAG ändert sich der Einspeisepreis ja z.B. quartalsweise.

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  •  manilla
  •   Bronze-Award
9.4.2023  (#100)
@Baumau

ich hab' inzw. zwei Steuerthreads aufmerksam durchgelesen, bräuchte aber auch noch bitte eine Klärung.

- Einfamilienhaus gehört beiden Ehepartnern
- Rechnungen der PV-Anlage lauten auf beide Ehapartner
- Überweisungen der PV-Rechnungen erfolgte von meinem Konto
- OEMAG Förderung lief auf meinen Namen
- OEMAG Marktpreis-Einspeisung läuft auf meinen Namen, meine IBAN ist hinterlegt
- Zählpunktnummern (Einspeisung und Bezug) laufen auf meinen Namen
- PV-Anlage am Dach mit 16,6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] aufgeteilt auf 2x WR WR [Wechselrichter], 5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] werden demnächst noch dazugehängt.
- gemeinsames Konto von beiden Ehepartnern existiert nicht

Ich habe zur Zeit noch keinerlei Ahnung (Anlage seit 31.August22 offiziell beim Netzversorger im Betrieb) ob die 12500 kWh/Jahr Einspeise-Freigrenze überhaupt übertroffen wird, oder viell. auch nicht.

Wäre irgendetwas extra noch zu tun oder auch nicht, damit die Anlage als von beiden Ehepartnern betrieben zählt?

Ein Finanzbeamter meinte am Telephon, wenn das Einfamilienhaus beiden Ehepartnern gehört und die Rechnungen der PV-Anlagen auf beide Ehepartner ausgestellt sind steht jedem der beiden die 12500 kWh Freigrenze + dem €730,- Freibetrag zu.

Wenn ich den gesamten Thread revue passieren lasse, bin ich noch nicht ganz sicher ob die Auskunft vom Finanzbeamten so paßt.

thx

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#101)
Bin zwar nicht Baumau aber die Auskunft ist korrekt, solange du die Anlage nicht mit UID gekauft hast oder andere selbsständige Einkünfte hast brauchst du was das FA betrifft nichts unternehmen und ihr fährt komplett steuerfrei.

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