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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 20.10.2024
217 Antworten | 47 Autoren 217
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Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  alhei
8.11.2022  (#41)
ich hätte gesagt die 280,- Privatanteil Afa 20% sind oben zuviel...
Ist vielleicht versehentlich reingerutscht weil ja eigentlich Kleinunternehmerpauschalierung?

Dann wäre das Ergebnis jedenfalls das gleiche...

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
8.11.2022  (#42)
allhei hat Recht, der Privatanteil gehört raus. Ist zwar nicht ganz logisch oder konsequent, aber hier passiert es ja zum Vorteil des Steuerpflichtigen. Da werd ich mich nicht aufregen.

Ich werde es im Anfangsthread versuchen anpassen zu lassen.

1
  •  alhei
8.11.2022  (#43)
Ich finde es im Prinzip schon logisch und konsequent, weil es eben eine Pauschalierung ist. Ob man das gut oder schlecht findet ist dann ein anderes Thema... Jedenfalls ist es hier ein Vorteil.

"Unlogisch" ist es vielleicht eher noch zu sehen, wenn es um die Vorsteuer geht. Denn ob man sich die zurückgeholt hat oder nicht, hat bei der Pauschalierung auch auch keine Auswirkung auf die AfA, welche sich bei E-A-R ja reduzieren würde und damit dort einen kleinen Nachteil mit sich bringt.

1
  •  jojonet
14.11.2022  (#44)
hallo zusammen.
ich plane gerade eine Erweiterung der PV Anlage um 38 kWP kWP [kWpeak, Spitzenleistung] und deshalb würde ich mir gerne die Steuer zurückholen.
Dafür habe ich einen Erklärungswechsel online durchgeführt, allerdings bekam ich nur eine Steuernummer. Heute habe ich angerufen, ob die UID noch folgt - nein ich muss das Formular U15 ausfüllen. Da habe ich kurz im Forum geschaut - dies ist definitiv nicht das richtige Formular.

Die Frage nun - wie komme ich nach meinen Erklärungswechsel zum Finanzamt. Die Leute von der Hotline scheinen da etwas überfragt zu sein.
Danke
lg

1
  •  sunpower1
14.11.2022  (#45)
U12 müsste das sein was du brauchst.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
15.11.2022  (#46)
Wie bereits öfters erwähnt, braucht man kein zusätzliches Formular, wenn beim Erklärungswechsel alles richtig ausgefüllt wurde.

Die Zuteilung der UID-Nr. kann etwas länger dauern, einfach lästig beim Finanzamt sein.

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
26.11.2022  (#47)

zitat..
Baumau schrieb: Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

D.h. ich kann mir die Vorsteuer holen (Verzicht Umsatzsteuerbefreiung --> Regelbesteuerung) UND auch Kleinunternehmerpauschalierung kombinieren (UND natürlich noch die 12500kWh wenn Anlage < 25kWp)?
Die 45% des Umsatzes ist das bevor oder nachdem man die 12500kWh abgezogen hat?


zitat..
Baumau schrieb: Bei bereits Selbstständigen die der noch unter die Versicherungsgrenze gefallen sind, wird es schwieriger mit den PV-Einkünfter darunter zu bleiben.

Zählen da auch Einnahmen aus Verpachtung dazu?
Also werden da Gewinne aus Verpatchung + Gewinne aus PV-Anlage in einen Topf geworfen um zu schauen ob die Versicherungsgrenze überschritten wurde?
Was ist wenn man da 1 Jahr drüber ist und das nächste Jahr wieder drunter?




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  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#48)

zitat..
streicher schrieb: D.h. ich kann mir die Vorsteuer holen (Verzicht Umsatzsteuerbefreiung --> Regelbesteuerung) UND auch Kleinunternehmerpauschalierung kombinieren (UND natürlich noch die 12500kWh wenn Anlage < 25kWp)?

Ja

zitat..
streicher schrieb: Die 45% des Umsatzes ist das bevor oder nachdem man die 12500kWh abgezogen hat?

Kommt auf die Methode der Berechnung an. Das Ergebnis bleibt das Gleiche.


zitat..
streicher schrieb: Zählen da auch Einnahmen aus Verpachtung dazu?

Nein.


zitat..
streicher schrieb: Was ist wenn man da 1 Jahr drüber ist und das nächste Jahr wieder drunter?

Zumindest das eine Jahr wirst du Beiträge an die SV zahlen müssen.


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  •  streicher
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#49)

zitat..
schrieb: [ref]:69942_1#69942[/ref]Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Das wird echt spannend und wohl erst klar sein wenn es aus justiert ist.
Ich habe jedenfalls letzten wieder von einem Steuerberater gehört das sie hier als Engpass Leistung den WR WR [Wechselrichter] annehmen und nicht die  Modulleistung.

In diesem Forum hat ja schon Mal wer genauer ausgeführt warum es die Modulleistung sein wird. Ich habe es aber leider nicht mehr gefunden.




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  •  cutcher
27.11.2022  (#50)
Warum sollte das ausjudiziert werden?
im Einkommenssteuergesetz wurde es in der änderung vom juli (§ 3. (1) 39) eindeutig festgehalten:


2022/20221127884293.jpg


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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#51)
eindeutig zweideutig 😅

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#52)

zitat..
streicher schrieb: Das wird echt spannend und wohl erst klar sein wenn es aus justiert ist.
Ich habe jedenfalls letzten wieder von einem Steuerberater gehört das sie hier als Engpass Leistung den WR WR [Wechselrichter] annehmen und nicht die  Modulleistung.

Bin der Meinung, dass das Wunschdenken ist. Vor allem kannst dem Kunden dann erklären, dass ein ziemlich hohes Risiko besteht, dass einiges an Steuern nachzuzahlen ist.


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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#53)
eindeutig wärs nach einem Präzedenzfall und einer Klärung vor Gericht.
Alles andere ist meiner Meinung nach "Meinung"

Edit und Nachtrag:
wobei auch ich die Wahrscheinlichkeit höher einschätze, dass Modulspitzenleistung gemeint ist

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
27.11.2022  (#54)
Ich weiss, das kommt jetzt überraschend, aber auch Gerichte schauen sich abundzu ein Gesetz an.

Wobei es nichtmal soweit kommen wird, ausser man holt sich Lionel Hutz 😄

(wir sind hier nicht im angelsächsischen Recht unterwegs was Präzendenzfälle betrifft)

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#55)
ja, aber so lange nicht schwarz auf weiß auf einem offiziellem Papier steht, was gemeint ist, wirds wohl weiterhin Meinungen und Diskussionen darüber geben.

1
  •  cutcher
27.11.2022  (#56)

zitat..
Pedaaa schrieb:

ja, aber so lange nicht schwarz auf weiß auf einem offiziellem Papier steht, was gemeint ist, wirds wohl weiterhin Meinungen und Diskussionen darüber geben.

Es steht doch bereits im EStG drinnen (wie oben beschrieben) - was ist für dich sonst ein offizielles papier?!?


1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#57)

zitat..
cutcher schrieb: was ist für dich sonst ein offizielles papier?!?


irgendwas wo drin steht, dass auch steuerrechtlich "Engpassleistung" als "Modulspitzenleistung" definiert ist, (gleich wie im EAG) und nicht als Engpassleistung nach technischer Definition oder nach TOR Definition.

vorher... sorry, aber ist so... ist alles nur "Meinung"

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#58)

zitat..
cutcher schrieb:

──────
Pedaaa schrieb:

ja, aber so lange nicht schwarz auf weiß auf einem offiziellem Papier steht, was gemeint ist, wirds wohl weiterhin Meinungen und Diskussionen darüber geben.
───────────────

Es steht doch bereits im EStG drinnen (wie oben beschrieben) - was ist für dich sonst ein offizielles papier?!?

Engpassleistung steht da, warum soll das die Modulleistung sein?

Enge ... Flaschenhals ... ist doch das kleinere
 
 
 
 
 
 


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  •  streicher
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#59)
Also ich glaube @Pedaaa das die Chancen für dich noch gut stehen das deine Anlage da auch reinfällt.

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#60)
nochmal:
Chancen hin oder her....
Solange das nicht klar definiert ist, wird es beide Ansichten geben. Und es wird weiter diskutiert werden. Und jeder wird sich im Recht fühlen.

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#61)
Kann man das vom Finanzamt Rechtsverbindlich hinterfragen?
Bzw. sowas wäre vielleicht ganz gut von Interessensvertretungen wie z.B. PV-Austria zu hinterfragen.

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