|
|
||
Dass die Rechtssituation so ist, ist schon richtig, aber das war eben genau NICHT der Wille des Gesetzgebers, wenn ich das mal so geschwollen ausdrücken darf. Die AbgäG 2022 sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung des Betriebs von PV-Anlagen auf privaten Hausdächern führen, mit dem Hintergrund: 1. diese Hausdächer gehören typ. 2 Menschen 2. darauf können nicht selten die 25kWp installiert werden 3. diese 25kWp produzieren max. 25MWh 4. diese 25MWh durch 2 Personen dividiert, ergeben 12.5MWh, die genau steuerfrei sind. und dann ... 1. habe ich also konkludent immer eine GesbR 2. muss ich immer einen Feststellungsbescheid ausfüllen 3. der immer dazu führt, dass nichts dabei rauskommt ... ja, jetzt wo ich das alles nochmal lese, klingt es völlig logisch. Und dann steht da fast hämisch auf https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html 'Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben.' |
||
|
||
Ja, unter deinem Link steht dann noch weiter: "Wird eine PVA von mehreren Personen gemeinsam (z.B. einem Ehepaar) betrieben, spricht man von einer Mitunternehmerschaft. In diesem Fall gelten einige besondere Vorschriften. Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt und in den Einkommensteuerrichtlinien." Auf Deutsch, jetzt wird's kompliziert ;). Inhaltlich trifft mich das wohl auch ab dem kommenden Jahr, daher suche ich noch nach einer versteckten Ausnahme. Nur kenne ich bisher keine Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung bei Personengesellschaften. |
||
|
||
Ich werde heuer vermutlich 14000 kWh verkauft haben an die Ömag und werde es darauf ankommen lassen, ob sich seitens FA jemand meldet... Is ja total sinnlos... Was glaubst, wenn die jetzt jeder >15kWp Anlage im Land nachgehen müssten... Da kollabiert das System... Ich kann zeigen, dass die PV ein gemeinsamer Invest war und dass wir uns die ÖMAG Einkünfte Cent-genau teilen .... |
||
|
||
Wenn man 14000 kWh an die Ömag verkauft, bleiben ja nach Abzug der 12500 kWh Grenze noch 1500 kWh zum Versteuern übrig. Gelten für diese 1500 kWh nicht auch noch der 730€ Veranlagungsfreibetrag & AfA? |
||
|
||
Ja, das ist korrekt. Solange man für diese 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag. Keine anderen selbsständigen Einkünfte vorausgesetzt. |
||
|
||
du meinst 48 cent/kwh ?;) |
||
|
||
Ist halt die Frage welcher Preis dann zählt, die Strompreise schwanken bei meinen Rechnungen zwischen 12 bis 51 cent/kWh. Kalkuliert man da einen Durchschnittspreis? |
||
|
||
Danke. 😀 Das haben wir auch schon mal diskutiert, ohne einheitliches Ergebnis wenn ich mich recht erinnere. Meiner Meinung nach zählen die Preise zu denen man von 12500 bis 15000 kWh eingespeist hat. Mit Smartmeter ist das lückenlos nachvollziehbar wann welche kWh eingespeist wurde. Allerdings ist das derzeit alles theoretischer Natur und praktisch irrelevant, weil selbst perfekte ausgerichtete 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlagen mit 1200 kWh/KWp Jahresertrag mit den derzeitigen Preisen dort nicht mehr hinkommen. |
||
|
||
Pi mal Daumen 1€/kWp bei 1500kWh, denn 730€ ist der Gewinn und nicht die Betriebseinnahmen, bei diesen (Annahme Kleinunternehmerpauschalierung) sind noch die "pauschalen Betriebsausgaben" (45%) und der "Gewinnfreibetrag" (15%) abzuziehen. |
||
|
||
Es zählt der Gewinn, dieser berechnet sich aus den Betriebseinnahmen und es gilt das Zuflussprinzip also wann das Geld am Konto gelandet ist. Wie viel ct eine kWh kostet ist genauso unwichtig wie auch wann der Strom tatsächlich verkauft/produziert wurde. |
||
|
||
Theoretisch richtig, praktisch vollkommen irrelevant, wie du überschlagsmäßig bestätigt hast. Wobei natürlich der Preis der kWh über 12500 kWh sehrwohl eine Rolle spielen würde, weil der Gewinne ja nicht in kWh sondern in EUR anteilsmäßig zu versteuern ist. |
||
|
||
Ich bin auch in der gleichen Situation, da ich Anfang 2022 eine GesbR gegründet habe. Dies war noch bevor die Freigrenze von 12500kWh für die Einspeisung eingeführt wurde. Ich wollte halt die Vorsteuer zurückbekommen und die Gewinne auf mehrere Personen aufteilen (damit man möglichst unter der Freigrenze von 730 EUR bleibt). Ich wurde vor kurzem auch von der Finanz erinnert, dass ich die Einkommenssteuer für 2022 für die GesbR noch erklären muss. Ich habe lange auf den Seiten der Finanz, PV-Austria, ... nach Beispielen gesucht, wie man angibt, dass die Erträge eigentlich steuerfrei sind. Auch habe ich eine Bekannte bei einem Steuerberater gefragt, die aber auch nichts näheres wusste. Scheinbar hat der Gesetzgeber auf die Ausnahmen für Erträge aus einer GesbR bei Vorliegen einer PV unter 25kWp/35kWp vergessen. Da der Bau der Anlage 2022 begonnen wurde, aber erst im Juni 2023 eingeschaltet wurde, habe ich bis jetzt nur Verluste in der GesbR. Dies habe ich nun in die Einkommenssteuererklärung der GesbR eingetragen. Außerdem habe ich eine zusätzliche Erklärung abgegeben, dass in der GesbR eine PV-Anlage mit 22,8kWp vorhanden ist und durch die Aufteilung auf mehrere Personen nie die steuerfreie Grenze von 12500kWh überschritten wird. Einen Tag später habe ich schon den Bescheid bekommen (sicher automatisiert, die andere Erklärung ist sicher noch nicht gelesen worden). Die GesbR hat einen Gewinn/Verlust von 0, aber die Verluste wurden auf die Personen der GesbR aufgeteilt. Ich werde aber die Verluste für 2022/2023 und ab 2024 die Gewinne nicht bei der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Da die Erträge ja steuerfrei sind und daher auch die Verluste nicht abrechenbar sind. |
||
|
||
Ein Leidensgenosse Also, ich habe vorerst eine freundliche sonstige Eingabe gemacht und meine Situation erklärt, aber auch noch nichts vernommen. Ich soll wohl das E6 'Formular' ausfüllen, das stellt mich schon vor eine ziemliche Herausforderung, etwa 100 Punkte, wenn ich die alle verstehen und die richtigen (vermutlich 5) füllen soll, habe ich Arbeit. Dabei bin ich ein ziemlicher Buchhalter, d.h. ich führe für die PV-Anlage eine saubere doppelte Buchführung (gnucash). Vielleicht könntest du eine Liste mit den Kennzahlen schreiben, die du ausgefüllt hast, das wäre schon sehr hilfreich. Ich hätte echt kein Problem damit einen Steuerberater zu engagieren, wenn das nicht so eine völlige Nullnummer wäre. Die USt-Voranmeldungen und Erklärung (2022) war ja noch ganz ok und hat auch prima geklappt, aber das hier ist schon ziemlich ärgerlich. 2023 gibt's bei uns schon Gewinne, werde ich aber auch nicht angeben. Die USt auf die Eigenverbräuche führe ich natürlich ab. |
||
|
||
Ich habe folgende Excel-Datei (mit dummy-Daten): 2022 habe ich nur GWG, ab der Inbetriebnahme 2023 dann AfA. Mehr habe ich nicht ausgefüllt. Und da die Erträge der PV-Anlage bei mir Steuerfrei sind, werden die Personen der GesbR auch keine Einkommensteuererklärung abgeben (keine Verluste/keine Gewinne). Zusätzlich wird natürlich die USt-Erklärung für die Eigenverbräuche gemacht. Da der Wert erst Ende des Jahres feststeht mit der USt-Voranmeldung für Q4/2023. USt Grundlage ist AfA * Eigenverbrauch. 1 |
||
|
||
Danke, am Wochenende werde ich da nochmal durchwühlen. |
||
|
||
Wie ist den das eigentlich wenn meine PV-Anlage kleiner 35kWp/25kVA folgendes im Jahr erzeugt: 4.000 kWh Eigenverbrauch 6.000 kWh Einspeisung Energiegemeinschaft 10.000 kWh Einspeisung z.B. ÖMAG -------------------------------- 20.000 kWh Gesamt Erzeugung Es werden also 16.000 kWh eingespeist. Davon sind 12.500kWh steuerfrei. Was passiert mit den restlichen 3.500kWh wenn da mehr als 730 Euro rauskommt? Was mit hier nicht klar ist wie wird da die Aufteilung Energiegemeinschaft und ÖMAG gemacht? Bzw. die ÖMAG hat zukünftig ja sogar monatlich unterschiedliche Preise und die Energiegemeinschaft könnte das auch haben. Also wie soll man das berechnen? Mittelwert? Kann man sich das aussuchen von welchem Monat? Und sind die 12.500kWh steuerfrei die ersten 12.500kWh die erzeugt wurden oder wird da ein Mittelwert genommen? |
||
|
||
Zuerst eine Gegenfrage, läuft die Anlage wirklich nur auf dich? Wenn sie auf einem Dach sitzt, das mehreren Leuten gehört und aus gemeinsamen Mitteln bezahlt wurde, stellt sich die Frage eigentlich nicht mehr, weil eben für jeden 'Anteilseigner' die 12.5MWh-Grenze gilt. |
||
|
||
Ja läuft im Moment nur auf mich weil ich mir eine UID geholt habe (Kleinunternehmer mit Regelbesteuerung) damit ich mir die Ust zurück holen kann. Damals gab es noch keine 12.500 frei. In ca. 1 Jahr (also nach 5) kann ich allerdings von der Regelbesteuerung zurück. Ich weiß aber nicht ob mir das dann was bringt und ich es dann mit der Frau teilen kann. 2 x 12500kWh würde natürlich das Thema lösen. |
||
|
||
Selbst wenn du für die 3500 kWh 20ct bekommen hättest, bist du noch unter den 730€. In der Kleinunternehmerpauschalierung kann es dann sogar noch mehr als die doppelte Menge sein. Insofern stellt sich die Frage nicht. Ob und wie es zeitlich zuordnenbar ist, bin ich mir selbst nicht sicher. Ich denke man kann es sich nicht einfach aussuchen. Entweder ein Durchschnittspreis oder es müssten dann vermutlich immer die ersten 12500 kWh sein. Aber man müsste das dann konsequent beibehalten. Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt des Zahlungseingangs (was auf der Abrechnung steht) und nicht der Lieferung. |
||
|
||
Nehmen wir mal an die 730 frei verbrauche ich schon für andere Sachen. Also mich würde das echt interessieren welchen Preis ich da bei veränderlichen Preis nehmen muss. |
||
|
||
Also lt. https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html nimmst du den steuerpflichtigen Prozentsatz her für die Berechnung. In deinem Beispiel: 12,5/16 = 0,78125 -> 21,875% deiner Umsätze sind für die steuerliche Beurteilung relevant Angenommen du hast 1.600€ für die 16MWh bekommen dann ergibt das 350€ für die Varianten E/A Rechnung bzw. Kleinunternehmerpauschalierung Bitte um Korrektur wenn ich wo an Denkfehler hab. |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]