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Inflations- und Zinsentwicklung

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
29.4. - 23.11.2024
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Die Wahl der Verzinsungsart hat einen wesentlichen Einfluss auf die aktuelle und künftige Zinslast langfristiger Finanzierungen.
Dieser Thread beschäftigt sich mit dem Thema rund um die Entwicklung von Wirtschaft, Inflation, Geld- bzw. Kapitalmarktzinsen und der individuellen Wahl der geeigneten Verzinsungsart für das neue oder auch bestehende, eigene Finanzierungsprojekt.

Ein reger Austausch ist wünschenswert – idealerweise weitestgehend im Sinne der Sache.

von HAR80, sir0x, Muehl4tler, Aurelius

  •  melly210
  •   Gold-Award
22.11.2024  (#741)
@Blabla ja es wird außer bei der Polizei und in der Justiz kaum mehr verbeamtet. Allerdings hat man auch als Vertragsbediensteter einen sehr hohen Kündigunsschutz, Kündigungen gibts da nur theoretisch. Ich bin Vertragsbedienstete an einer großen Universität, und bei uns ist eine Kündigung nur durch Angabe von Gründen, mehrmaligen Warnungen die dem Rektor zur Kenntnis gebracht werden müssen und Genehmigung des Betriebsrats möglich. Letztere gibts aber kaum, da werden fast immer andere Lösungen gefunden. Und selbst bei den paar bei denen der Betriebsrat zugestimmt hat und bei denen das Gewerkschaft oder AK vorm Arbeitsgericht angefochten haben, hat die Uni noch kein einziges dieser Verfahren gewonnen. Kein Witz. Wegen einer Erkrankung wird da garantiert nicht gekündigt, ginge nie durch. Die Pension ist aber schon ASVG.

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  •  berhan
  •   Gold-Award
23.11.2024 18:28  (#742)

zitat..
melly210 schrieb: Und selbst bei den paar bei denen der Betriebsrat zugestimmt hat und bei denen das Gewerkschaft oder AK vorm Arbeitsgericht angefochten haben, hat die Uni noch kein einziges dieser Verfahren gewonnen. Kein Witz. Wegen einer Erkrankung wird da garantiert nicht gekündigt, ginge nie durch. Die Pension ist aber schon ASVG.

Dürfte aber kein Bundesdienst sein, den AK gibt es dort nicht, genausowenig einen Betriebsrat. Kündigung bei Krankheit von mehr als einem Jahr erfolgt amtswegig (§ 24 Abs 9 VBG 1948) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P24/NOR40115541 .

zitat..
speeeedcat schrieb: Richtig, nämlich mit 80% des aktiven Letztbezugs.

Naja, nur bis Geburtsjahr 1955. Von 1955 bis 1975 gibts die Parallelrechnung für Beamte vor 2005 und ab Geburtsjahr 1976 gibt es das Pensionskonto analog ASVG. MW (bin kein Beamter) gibt es für alte Beamte (vor 1976) keine Höchstbeitragsgrundlage für den Ruhegenuss und mit 12,55% auch einen höheren Beitrag.

Somit laufen die alten Pensionsregelungen sowieso aus und junge Beamte haben gegenüber den Vertragsbediensteten und der Privatwirtschaft nur mehr den Vorteil, keine Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. 


zitat..
speeeedcat schrieb: Da wird gerne vor Pensionsantritt noch der OStr. oder Hofratstitel mit entsprechendem Salär vergeben, um in die höchstmögliche Besoldungsstufe zu gelangen.

Dann ist es wohl (beim Hofrat zumindest) meist nur der Berufstitel und nicht der Amtstitel, das hat keine Auswirkung auf das Salär. Theoretisch kann man auch einen Oberrat mit der Ruhestandsversetzung bei voller Dienstzeit mit 65 den Amtstitel Hofrat verleihen, wirkt sich aber auch nicht finanziell aus, ist eher für den Grabstein. Und zwischen Oberrat und Hofrat liegen beim Beamten mit entsprechendem Arbeitsplatz gehaltstechnisch Welten.




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  •  melly210
  •   Gold-Award
23.11.2024 20:04  (#743)

zitat..
berhan schrieb:

──────..
melly210 schrieb: Und selbst bei den paar bei denen der Betriebsrat zugestimmt hat und bei denen das Gewerkschaft oder AK vorm Arbeitsgericht angefochten haben, hat die Uni noch kein einziges dieser Verfahren gewonnen. Kein Witz. Wegen einer Erkrankung wird da garantiert nicht gekündigt, ginge nie durch. Die Pension ist aber schon ASVG.
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Dürfte aber kein Bundesdienst sein, den AK gibt es dort nicht, genausowenig einen Betriebsrat. Kündigung bei Krankheit von mehr als einem Jahr erfolgt amtswegig (§ 24 Abs 9 VBG 1948) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P24/NOR40115541 .

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Wie gesagt eine große Universität. Und in dem Dokument steht "es sei denn es wurde anders vereinbart". Genau da ist dann die Krux. Theoretisch sind Vertragsbedienstete genau so easy kündbar wie in der Privatwirtschaft. So wars ja auch gedacht. Nur wurde dieser Plan durch 500 000 Ausnahmen, Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen etc ausgebootet. 

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